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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sputnik nano RWS nur synchron?


Dr.T
15.01.2011, 22:01
Hallo zusammen!

Frage: steht irgendwo geschrieben, dass man das RWS von Hänsch nur synchron betreiben darf?:frage:
Im Beipackzettel steht zwar, dass nur der synchrone Betrieb nach ECE R-65 zugelassen ist, aber die ECE R-65 interessiert doch gar nicht, oder?
Die Nanos haben doch die ~~K566 Zulassung.
In der Genehmigungsurkunde vom KBA steht auch nix von synchronem Betrieb o.ä.:kratz:

Muss ich woanders suchen?
Oder ist alternierend beim RWS erlaubt???

Gruß

Blaulicht05
15.01.2011, 22:20
Die Hänsch Sputnik nano RWS müssen synchron blinken und sind nur so (ohne Außnahmegenehmigung) zugelassen.

jan-2601
15.01.2011, 22:34
Die Hänsch Sputnik nano RWS müssen synchron blinken und sind nur so (ohne Außnahmegenehmigung) zugelassen.

Hast du dazu eine Quelle?

Dr.T
15.01.2011, 22:38
Danke Blaulicht05, aber gelesen habe ich das hier im Forum schon mehrfach, aber gibt es da einen rechtsverbindlichen Text, der das vorschreibt?
In der Genehmigungsurkunde steht nur, dass das RWS nur im Stand betrieben werden darf.
Wer sagt, dass alternierend verboten ist?

EDIT: Danke Jan, mit dem einen Satz hätte ich es auch sagen können ;-)

big daddy
15.01.2011, 23:03
Kann man das an den RWS ändern oder werden die Festeingestellt ausgeliefert?

Dr.T
15.01.2011, 23:04
Also bei meinen steht im "Beipackzettel" wie man die umprogrammieren kann. Probiert hab ich's allerdings noch nicht...

jan-2601
15.01.2011, 23:06
Kann man das an den RWS ändern oder werden die Festeingestellt ausgeliefert?

Kannst du umprogrammieren.

- Quadroblitz 2Hz
- Quadroblitz 1,5Hz
- Quadroblitz alternierend 1,5Hz
- Strobe
- Strobe alternierend

Geht allerdings nur mit Softwarestand >= 3.0

mdiedrich
15.01.2011, 23:15
Moin,

das Programmieren ist sehr einfach. Ich erinnere mich dunkel, hier auch mal in der Technik-Ecke einen Beitrag zu gelesen zu haben.

So weit ich weiß, ist der Betrieb ohne Anschluss der Sync-Leitung definitiv nicht zulässig, zu allem anderen ist mein Stand auch eher: "Hm... steht ja nicht drin dass das nicht zulässig ist". Ich weiß, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht etc. pp. - die Einbau- und Betriebsanleitung ist da allerdings tatsächlich meiner Meinung nach etwas missverständlich und allgemein gültige und belegte Aussagen dazu habe ich auch noch nicht in einer Form in der Hand gehalten, dass ich "sicher" sein könnte, was gilt. Schließlich kann man kontern mit: "Äh ja Moment, das System ist doch aber zugelassen, da gehe ich als Verbraucher davon aus, dass da dann auch alle technisch erlaubten Blitzmuster zulässig sind...".

Martin

Dr.T
15.01.2011, 23:41
ja, so ähnlich würde ich auch argumentieren.
Schließlich könnte ich mir ja auch 2 Comet effekta auf's Dach stellen.
Die blitzen dann auch nicht gleichzeitig....
Ein wenig Rechtssicherheit wäre aber schon nett....

Morpheuz
16.01.2011, 15:31
StVZO §49a: Lichttechnische Einrichtungen

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten.

Denke mal dass das dann auch für Kennleuchten gilt :(

Commander
16.01.2011, 15:41
www.fg-haensch.de (http://www.fg-haensch.de)
Da findet man diverse Kontaktmöglichkeiten.
Sicherlich gibt es auch jemanden, der das beantworten kann.

Dr.T
16.01.2011, 15:44
Habe Hänsch schon angeschrieben...
Das mit den lichttechnischen Einrichtungen klingt aber schon mal plausibel....
Aber dann müssten bei Lichtbalken ja auch immer beide Leuchten gleichzeitig aufblinken/blitzen oder nicht?

techniker
16.01.2011, 16:05
Aber dann müssten bei Lichtbalken ja auch immer beide Leuchten gleichzeitig aufblinken/blitzen oder nicht?

Gutes Gegenargument.. ;)
Nur hier werden die Lichtwerte überschritten und daher blitzen diese versetzt.
(soweit ich weiß :schäm:)

GinTonic
16.01.2011, 16:09
Gutes Gegenargument.. ;)
Nur hier werden die Lichtwerte überschritten und daher blitzen diese versetzt.
(soweit ich weiß :schäm:)

Bei der RTK 6 mit KL-XR hast du auf jeden Fall recht. Da dürfen beide Module nicht gleichzeitig blitzen.

techniker
16.01.2011, 16:12
Bei der RTK 6 mit KL-XR hast du auf jeden Fall recht. Da dürfen beide Module nicht gleichzeitig blitzen.

Ja, hab mich darauf bezogen - hätte ich wohl noch dazu schreiben sollen.. :schäm:

GinTonic
16.01.2011, 16:16
Ja, hab mich darauf bezogen - hätte ich wohl noch dazu schreiben sollen.. :schäm:

Gerade bei LED Balken könnte ich mir diese Regelung auch vorstellen.

Allerdings besteht ein Set RWS nano ja aus 2 Leuchtkörpern.
Die Hersteller der Balken könnten ja argumentieren, dass eine RTK, ein DBS oder ein TopAS EINE Einheit ist und deshalb blitzen, blinken, drehen darf wie sie will.


Heißt im Umkehrschluss, dass man bei 2 RTK 6 nebeneinander auf dem Dach dafür sorgen müsste, dass sie gleichzeitig blitzen.
(-> Das wäre der lichttechnische Overkill)

mdiedrich
16.01.2011, 16:24
Moinmoin,

StVZO §49a: Lichttechnische Einrichtungen

sehr guter Pointer, ich habe schon einiges an §§ gelesen, aber _den_ hatte ich bisher diesbezüglich nicht am Wickel...

Viele Grüße
Martin

SebastianFwS
16.01.2011, 18:20
Gerade bei LED Balken könnte ich mir diese Regelung auch vorstellen.

Allerdings besteht ein Set RWS nano ja aus 2 Leuchtkörpern.
Die Hersteller der Balken könnten ja argumentieren, dass eine RTK, ein DBS oder ein TopAS EINE Einheit ist und deshalb blitzen, blinken, drehen darf wie sie will.


Heißt im Umkehrschluss, dass man bei 2 RTK 6 nebeneinander auf dem Dach dafür sorgen müsste, dass sie gleichzeitig blitzen.
(-> Das wäre der lichttechnische Overkill)

Was im Falle von Einzelleuchten tatsächlich aber nicht funktionieren würde.
Grundsätzlich kenne ich das aber auch so, dass auch Frontblitzer nicht alternierend betrieben werden dürfen, ebenso wie Springlicht EIGENTLICH verboten ist. Stellt sich also doch eher die Frage, ob es explizite Ausnahmen gibt, oder ob es nur gebilligt wird.

Die Frage bezüglich der Einzelleuchten bliebe aber bestehen.

Dr.T
16.01.2011, 18:40
Also "Kennleuchten mit einer Hauptabstrahlrichtung" regelt die ECE R65.
Die besagt auch das mit der Synchronität, glaube ich...
Aber die ECE R65 greift doch bei Warnleuchten nach §53a nicht, oder?

mdiedrich
16.01.2011, 18:46
Moinmoin,

Also "Kennleuchten mit einer Hauptabstrahlrichtung" regelt die ECE R65.
Die besagt auch das mit der Synchronität, glaube ich...
Aber die ECE R65 greift doch bei Warnleuchten nach §53a nicht, oder?

laut Einbauanleitung von Hänsch: "Zugelassen nach ECE-R 65" (Quadroblitz 2Hz, Werkseinstellung). In der ECE-Regelung hatte ich auch schon mal geschaut aber auch dort weder das Wort "synchron" noch "gleichzeitig" oder "alternierend" gefunden (Adobe Reader-Suche). Grob überflogen konnte ich da auch nix finden, ich habe die Regelung aber nicht Wort für Wort durchgesehen.

Viele Grüße
Martin
EDIT: Quelle ECE-R 65: http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/ece-regelungen.html?nn=35602#doc20394bodyText4 (http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/ece-regelungen.html?nn=35602#doc20394bodyText2)

karl-peter
16.01.2011, 20:11
Moinmoin,



laut Einbauanleitung von Hänsch: "Zugelassen nach ECE-R 65" (Quadroblitz 2Hz, Werkseinstellung). In der ECE-Regelung hatte ich auch schon mal geschaut aber auch dort weder das Wort "synchron" noch "gleichzeitig" oder "alternierend" gefunden (Adobe Reader-Suche). Grob überflogen konnte ich da auch nix finden, ich habe die Regelung aber nicht Wort für Wort durchgesehen.

Viele Grüße
Martin
EDIT: Quelle ECE-R 65: http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/ece-regelungen.html?nn=35602#doc20394bodyText4 (http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/ece-regelungen.html?nn=35602#doc20394bodyText2)

Das stimmt!
In der R-65 steht auch nichts drin von wegen synchron oder nicht.
Manchmal glaub ich hier im Forum sind ganz viele von den Gestrigen, die an den alten deutschen Vorschriften festhalten möchten. Und am besten keine Veränderungen ...
Immer wieder gibt es eine Handvoll derer, die steif und fest behaupten, es wäre nur ein synchrones blinken zugelassen. Wo das denn angeblich stehen soll, ist von Thread zu Tread verschieden. In diesem hier soll es in der ECE R-65 geregelt sein und in einem anderen wird behauptet, das es deutsche Vorschrift sei, mit dem synchronen blinken/blitzen der Frontblitzer.
Eine definitive Quellenangabe konnte bisher noch keiner machen. :motz:

Mag sein, das es bei den Hänsch blitzern so drinnen steht. Möglicherweise sind diese eben nur so zugelassen worden. Jede Zulassung kostet eben auch Geld, warum also noch alternierend zulassen, wenn die überwiegende Zahl der Nutzer die dann Synchron betreibt :frage:

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber dann bitte mit Sachverstand und Quellen. Behauptungen kann jeder aufstellen.

Dr.T
16.01.2011, 20:22
Danke, karl-peter, du nimmst mir die Worte von der Zunge!
Ich verstehe halt auch nicht, warum alternierendes Blitzen verboten sein soll.......

Commander
16.01.2011, 20:38
Die StVZO ist also keine verlässliche Quelle? :roll:

mdiedrich
16.01.2011, 20:46
Moinmoin,

Mag sein, das es bei den Hänsch blitzern so drinnen steht. Möglicherweise sind diese eben nur so zugelassen worden. Jede Zulassung kostet eben auch Geld, warum also noch alternierend zulassen, wenn die überwiegende Zahl der Nutzer die dann Synchron betreibt

tja, ich sage es mal so: Laut Hänsch-Einbauanleitung ist die Werkseinstellung der RWS-Nanos "gleichzeitig Quadroblitz, 2Hz" zugelassen nach ECE-R 65. Dennoch hat die Leuchte ja eine (zusätzliche) nationale/deutsche Zulassung als zusätzliche Warnleuchte im Stand nach §53a. Es stehen weder in der Zulassungsurkunde noch in der Einbauanleitung noch bei den Warnleuchten-Passagen einschlägiger Gesetze Hinweise zur Ausführung der Lichtsignale, die mir bekannt wären. Nun wurde hier im Thread der §49a (http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php) StVZO erwähnt. Der enthält tatsächlich den Passus, dass Leuchten in einer bestimmten Weise anzubauen sind (Symmetrie am Fahrzeug) und gleichzeitig(!) zu leuchten haben (und grundsätzlich kann ich die Vorschrift auch in gewisser Weise nachvollziehen - amerikanische Fire Engines sind teilweise verwirrende Blitzlichtgeweitter). Die StVZO erkenne ich für meinen Teil als eine verlässliche Quelle an.

Allerdings handelt es sich im Ganzen ja um ein zugelassenes System, was dem gesunden Menschenverstand nach alle "erlaubt" (im Sinne der technischen Funktionsfähigkeit) programmierbaren Varianten einschließen müsste. Das wäre aber ein Widerspruch gegen den auch hier genannten §49a StVZO und bisherige Baureihen: Das RWS 40 Xenon und auch das LED-System (so weit ich weiß) können nur gleichzeitig aufleuchten.

Mein Fazit bisher (ich hoffe auf eine Antwort von Hänsch an den OP und bin gespannt): Es ist relativ wahrscheinlich, dass der alternierende Betrieb in Sachen Rechtssicherheit nicht zulässig zu sein scheint :D.

Viele Grüße
Martin

SebastianFwS
16.01.2011, 20:46
Eben -> StVZO §49a Abs. 4

Mal eben nachgefragt (also keine aussagekräftige Quelle): Die asynchronität der RLS und RTK´s ergibt sich aus dem Satz "eine oder mehrere Leuchten für blaues (gelbes) Rundumlicht".

Frontblitzer sind aber keine Rundumlichter, sondern Zusatzleuchten zu diesen. Darum soll für diese wieder der 49a zutreffen.

aber wie gesagt, nur mal schnell bei einem bekannten nachgefragt, der da etwas mehr weiß als ich.

Edit: einer war schneller.

Und die verschiedenen Blinkmuster ergeben sicher sicherlich eher daraus dass es leichter ist ein System zu bauen (Export), als ein System nur für den deutschen Markt mit nur einem Blinkmuster.

karl-peter
16.01.2011, 20:49
http://sosi.myds.me/forum/showthread.php?p=162946#post162946

Da wurde das doch schon mal erörtert...

Es gibtg also Frontblitzer, die eine Zulassung nach ECE R-65 haben, in allen EU Mitgliedsstaaten erlaubt und in Deutschland verboten?

Das geht nicht, denn das wäre nicht der Gedanke der EU.

SebastianFwS
16.01.2011, 20:52
Die meisten Systeme nach ECE R65 kannst du synchron schalten. Also wo ist das Problem?

Und erstmal heißt das ja auch nichts anderes, als dass Du nicht für jedes EU- Land eine separate Zulassung bräuchtest.

Oder Anders: Es gibt die ganzen Systeme auch in Rot für die SiSo´s anderer Länder..... Muss in "D" dann auch rot als SoSi- Farbe zugelassen sein?

karl-peter
16.01.2011, 21:08
Was ein Quatsch!



In rot haben diese Systeme keine Zulassung nach R65
in gelb teilweise schon, in Spanien für SoSi benutzt ... und dennoch darf es hier nicht eingesetzt werden.
Das Problem ist, dass die meisten Systeme können Synchron geschalten werden, aber eben nicht alle. Da nun auch D die Regelung anerkannt hat, muss sich D auch daran halten.

Wenn hier so auf den §49 geschaut wird, dann dürfen die Frontblitzer nur zusammen mit den Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden. Bei wem ist das so?

mdiedrich
16.01.2011, 21:15
Moinmoin,

nur um die Kurve kurz zu halten: Im Ursprung ging es um die Verwirrung zwischen synchron/alternierend und Zulässigkeit als Warnleuchte weil Rückwärtswarnsystem. Dass in Sachen Frontblitzer wieder andere Dinge passieren ist fast klar, dann gibt es auch noch Springlicht etc. pp - ich möchte niemandem ins Wort fallen, wär aber ehrlich dankbar, wenn die Diskussion hier nicht zu weit ausholen würde, sonst wird das Mitlesen wieder so komplex in der Frage: "Worauf bezieht sich der/das jetzt?".

Danke :)
Martin

Blaulicht05
16.01.2011, 21:19
Die Leuchten sind als RWS nur synchron zugelassen!
Diese Auskunft bekommt man auch nochmal direkt am Telefon, von einem sachkundigen Ansprechpartner bei Hänsch!!!

SebastianFwS
16.01.2011, 21:20
Wenn hier so auf den §49 geschaut wird, dann dürfen die Frontblitzer nur zusammen mit den Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden. Bei wem ist das so?

Wo steht dass? Nicht im 49a!

Anyway, es geht um die RWS. Und da heißt es erstmal -synchron-

karl-peter
16.01.2011, 21:23
Wo steht dass? Nicht im 49a!

§ 49 Abs. 5 StVZO

SebastianFwS
16.01.2011, 21:27
Dann solltest Du den 52ger noch mal aufmerksam lesen.
Frontblitzer sind bei mehrspurigen Fahrzeugen eine Ergänzung zu der blauen Leuchte.

Damit fällt sie in dem speziellen Punkt nicht unter den 49a, weil die blaue Leuchte auch ohne Begrenzungsleuchte geschaltet werden darf, weil eben die nicht nur die Hauptlichtwirkung nur nach vorne hat.

Die Kausalität besteht hier mit der Analogie zur RKL.

Zugegebener Maßen kann man jetzt streiten, dass ein altanierender Betrieb auch möglich ist, was ich aber wiederum mit meinem begrenzten Rechtswissen ausschließe :D

karl-peter
16.01.2011, 21:37
Das ist deine Einschätzung :)

Morpheuz
17.01.2011, 11:18
Letztendlich würde ich fast behaupten, dass es keiner so wirklich beantworten kann :D
Ist typisch deutsch, 3000 Gesetze für eine Sache und keiner blickt mehr durch.
Ich könnte mich ja auch hinstellen und sagen, dass das EU-Recht das Landesrecht beugt. Ergo könnte ich meine R65 Blitzer auf alternierend stellen und fertig :roll: Wer sich dann beschwert, wird an die EU verwiesen ;)

Nee aber mal im Ernst, mich beschäftigt diese Frage auch schon lange und es scheint offensichtlich keine klare Antwort zu geben, bzw. weiß die keiner.


Um die ganze Revolution mal vorranzutreiben:

Was ist denn mit,



den Streifenwagen, die den BSX-F im Ort betreiben
den Streifenwagen mit Springlicht
den Feuerwehrfahrzeugen mit selbstgebauten Frontblitzern
dem tollen LED-Lauflicht eines RTW-Ausbauers
den Powerblitz-Nutzern des NEF innerhalb geschlossener Ortschaft
den Typ43 "zur Absicherung im Stand" bei der Fahrt Nutzern
den Sondersignalanlagen, bei denen man die Tonfolge sofort umschalten kann und somit fast Melodien spielen kann
den Nutzern von Intersection Lights
usw.
usw.

Die haben doch alle mit Sicherheit eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO im Handschuhfach.............:popcorn:

Dr.T
18.01.2011, 19:12
Sodala!
Hier nun der eMail-Verkehr mit Hänsch bzgl. der leidigen Diskussion:


Von: Christian XXX [mailto:XXX@gmx.de (XXX@gmx.de)]
Gesendet: Samstag, 15. Januar 2011 23:54
An: Zentrale, FG Hänsch

Betreff: Frage zum Betrieb Sputnik nano RWS

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor Kurzem habe ich von einem Fachhändler ein RWS Sputnik nano in gelb erworben.
Vor dem Einbau habe ich noch die folgende Frage:
In der Einbauanleitung ist die Möglichkeit beschrieben, das Blitzmuster von "synchron" auf "alternierend" zu ändern.
Dies würde ich gern tun, da mir das alternierende Signal persönlich optisch besser gefällt.
In einem einschlägigen Internetforum sind jedoch viele Nutzer der Meinung, dies sei schlichtweg verboten.
Ist das so?
Gibt es eine Gesetzesvorschrift, die es mir verbietet, das RWS als "zusätzliche Warnleuchte gem. §53a STVZO" auch alternierend zu betreiben?
Bisher finde ich lediglich eine Regelung zur Synchronität gerichteter Warnanlagen nur für "Kennleuchten für blaues Blinklicht".
Darunter fällt genanntes RWS ja nicht, da es sich weder um eine "Kennleuchte", noch um "blaues Blinklicht" handelt.
Auch in der Einbauanleitung steht neben "Quadroblitz synchron" der Hinweis "ECE R65 zugelassen!"
Ist die ECE R65 hier überhaupt einschlägig?
Das RWS besitzt doch die Zulassung "~~K566"
Sogar in der KBA-Genehmigungsurkunde, die mir der Fachhändler freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat, ist von einem synchronen Betrieb keine Rede.
Haben Sie evtl. eine weitere Quelle für eine Vorschrift, die sich auf das RWS bezieht und den synchronen Betrieb gebietet?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Des weiteren möchte ich fragen, ob Sie einverstanden wären, wenn ich Ihre Antwort in besagtem Internetforum veröffentlichte, um auch anderen Usern mehr Rechtssicherheit zu verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian XXX



Am 17.01.2011 13:47, schrieb Ahlers, Christian:

Sehr geehrter Herr XXX,
der synchrone Betrieb ergibt sich aus § 49a Abs. 4 StVZO (§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze):
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
Die RWS Sputnik nano LED ist nach TA (Technische Anforderungen) Nr. 20 (StVZO) geprüft und zugelassen. Die Zulassung ist eine nationale Zulassung, was auch an dem Genehmigungszeichen ~~~ K 566 zu erkennen ist.
Dieses dürfen Sie gerne veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Christian Ahlers
-Technischer Kundendienst-
_________________________
Hänsch Warnsysteme GmbH
Schützenstraße
D-49770 Herzlake
Tel.: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 28
Fax: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 99
E-Mail: christian.ahlers@fg-haensch.de (achristian.ahlers@fg-haensch.de)
http://www.fg-haensch.de (http://www.fg-haensch.de/)
Amtsgericht Osnabrück, HRB 120163
Geschäftsführer: Michael Myohl
USt. IdNr.: 117328166




Von: Christian XXX [mailto:XXX@gmx.de]
Gesendet: Montag, 17. Januar 2011 23:19
An: Ahlers, Christian
Betreff: Re: WG: Frage zum Betrieb Sputnik nano RWS
Sehr geehrter Herr Ahlers,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Der von Ihnen genannte § 49a Abs. 4 StVZO leuchtet mir (im wahrsten Sinne des Wortes ;-) ein.
Allerdings stellt sich mir dann die Frage, wie es dann möglich ist, legal z.B. zwei Comet E effekta zeitgleich auf einem PKW-Dach zu betreiben.
Da ist doch auch nicht gewährleistet, dass beide Leuchten zeitgleich aufblitzen.
Von daher erschließt sich mir der Paragraph doch nicht so ganz.
Oder gibt es da eine einfache Erklärung?

Mit freundlichem Gruß
Christian XXX







Sehr geehrter Herr XXX,

die Sputnik Nano RWS gilt als eine Anlage, zwei Comet-E Leuchten würden als zwei Anlagen zählen und müssen daher nicht synchron laufen.
Das gleiche Prinzip gilt z.B. bei einem Dachbalken, da müssen bei einem LED Balken die LEDs auf einer Seite synchron laufen, nicht aber der ganze Balken.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Christian Ahlers
-Technischer Kundendienst-
_________________________
Hänsch Warnsysteme GmbH
Schützenstraße
D-49770 Herzlake
Tel.: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 28
Fax: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 99
E-Mail: christian.ahlers@fg-haensch.de (achristian.ahlers@fg-haensch.de)
http://www.fg-haensch.de (http://www.fg-haensch.de/)

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Geschäftsführer: Michael Myohl
USt. IdNr.: 117328166

GinTonic
18.01.2011, 19:20
Sehr geehrter Herr XXX,

die Sputnik Nano RWS gilt als eine Anlage, zwei Comet-E Leuchten würden als zwei Anlagen zählen und müssen daher nicht synchron laufen.
Das gleiche Prinzip gilt z.B. bei einem Dachbalken, da müssen bei einem LED Balken die LEDs auf einer Seite synchron laufen, nicht aber der ganze Balken.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Christian Ahlers
-Technischer Kundendienst-
_________________________
Hänsch Warnsysteme GmbH
Schützenstraße
D-49770 Herzlake
Tel.: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 28
Fax: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 99
E-Mail: christian.ahlers@fg-haensch.de (achristian.ahlers@fg-haensch.de)
http://www.fg-haensch.de (http://www.fg-haensch.de/)

Amtsgericht Osnabrück, HRB 120163
Geschäftsführer: Michael Myohl
USt. IdNr.: 117328166

Dann hatte ich also Recht :)

techniker
18.01.2011, 19:37
Das ganze ist zwar so gesehen gesetzeskonform, aber diese Regelung finde ich persönlich als einen totalen Schwachsinn.. :tock:

2 Lichter auf dem Dach = 2 Einheiten = Unsynchon
2 Lichter an der Front / am Heck = 1 Einheit = Synchon

Das ist mal original deutsche Bürokratie.. :roll:

max a.
18.01.2011, 19:57
Das ganze ist zwar so gesehen gesetzeskonform, aber diese Regelung finde ich persönlich als einen totalen Schwachsinn.. :tock:

2 Lichter auf dem Dach = 2 Einheiten = Unsynchon
2 Lichter an der Front / am Heck = 1 Einheit = Synchon

Das ist mal original deutsche Bürokratie.. :roll:

Naja, die 2 Lichter an der Front / am Heck sind ja auch mit einer Leitung verbunden (sync. oder alt.)!
Somit könnte man sich aber vorstellen sie asynchron (ohne Verbindung) laufen lassen zu dürfen.:idee:

Wobei es aber, denke ich, darauf ankommt, dass sie nur gemeinsam zugelassen sind und das somit wieder hinfällig ist.:roll:

Morpheuz
18.01.2011, 22:11
also schraube ich bei mein RWS noch eine zweite "Anlage" hinzu und alles ist gut oder wie? Dann kann jede Anlage synchron blitzen, unabhängig voneinander :D

max a.
18.01.2011, 22:17
Ja, aber du musst sie übereinander anbringen und nicht eine Einheit auf die linke und die andere auf die rechte Seite!

Commander
18.01.2011, 22:19
:popcorn:

(nicht auf deinen letzten Post bezogen, Max)

mdiedrich
18.01.2011, 22:20
Moinmoin,

also schraube ich bei mein RWS noch eine zweite "Anlage" hinzu und alles ist gut oder wie? Dann kann jede Anlage synchron blitzen, unabhängig voneinander :D

Du hast das ganze gut erfasst; ich denke, zwei Nano-Doppel übereinander und oben/unten alternierend (aber eben rechts/links gleich) ist zulässig... ;).

@Dr.T: Danke für die Anfrage und Veröffentlichung :)!

Viele Grüße
Martin
Edit: Typo ;)

SebastianFwS
19.01.2011, 12:39
@Dr.T.:

Es macht übrigens keinen Sinn, in Deinem Anschreiben den Namen zu verfremden, wenn der im Email- text wieder zu lesen ist :ko:

Ist nicht bös gemeint, nur ein Hinweis.

Dr.T
19.01.2011, 15:20
Hä?
Wo ist der denn zu lesen? :kratz:
Ich heiße zwar auch Christian, aber "Christian Ahlers" ist der Hänsch-Mitarbeiter.....

SebastianFwS
19.01.2011, 18:36
Hä?
Wo ist der denn zu lesen? :kratz:
Ich heiße zwar auch Christian, aber "Christian Ahlers" ist der Hänsch-Mitarbeiter.....


Aaaahhh.... da lag mein Fehler. Sorry, vergiss meinen Kommentar einfach ;)

Dr.T
20.01.2011, 23:56
Alles gut [99]

mdiedrich
21.01.2011, 00:17
Hallo,

ich weiß, ich hatte gebeten, den Thread aufs RWS zu beschränken... mir ist aber nochmal ein Gedanke gekommen zum Thema "Kurvenlicht/Abbiegelicht": Dahingehend gibt es doch eine harmonisierende ECE-Vorschrift, wenn ich mich recht entsinne. Über diese wurde der 49a StVZO ja dann wohl auch "ausgehebelt" - für jemanden, der rechtlich mehr Hintergrundwissen besitzt als ich wäre das vielleicht nochmal ein Pointer in Sachen "alternierend", wobei ich die Mail von Hänsch selbstverständlich derzeit als der Stand der Dinge ansehe.

Viele Grüße
Martin

Morpheuz
21.01.2011, 10:24
Hm, da ist allerdings was dran. Die meisten Neufahrzeuge haben ja für Kurvenlicht ein extra Birnchen/Scheinwerfer. Es gibt aber auch jede Menge Fahrzeuge, gerade beim VAG Konzern, wo das Abbiegelicht über die originalen Nebelscheinwerfer gelöst wird. Dahingehend wäre das ja eigentlich ein Verstoß gegen StVZO §49a :tock: