![]() |
Zitat:
ringsum [von Wänden] umschlossener, im Inneren von etwas liegender, das Innere von etwas bildender Raum. Unter Innenraum vom Fahrzeug versteht man die Fahrgastzelle, man kann ja alles mögliche als "Innenraum" bezeichenen, der Tank hat auch ein Innenraum, die Außenspiegel haben auch einen Innenraum... :roll: Man muss ja auch mal ein bisschen den gesunden Menschenverstand benutzen... ;) Kofferaum ist auch zulässig: "Als im Fahrzeug fest angebrachte Warnleuchte wird auch die Leuchte angesehen, die erst durch das Öffnen einer Klappe, Tür bzw. Rolltür oder durch das Herausziehen eines Einbaurahmens oder einer vergleichbaren Vorrichtung sichtbar wird." |
Zitat:
Kann das sein, das überall das selbe steht, BST, PH4, RWS Hänsch? Ist das ein Standard Text? |
Zitat:
Bin ja ein Hella Fan das kann man sich nicht entgehen lassen. Hat jemand genauere Erfahrungen gemacht mit dem Einbau? |
Aber es heißt nur "im Fahrzeug", nicht "im Innenraum". "Im Fahrzeug" ist also dem Wortsinn nach erstmal alles was nicht "außen am Fahrzeug" ist. Hinter dem Kühlergrill wäre danach okay, auf dem Kühlergrill dagegen wohl nicht. Dass auch das KBA von nichts anderem ausgeht, liegt eigentlich auf der Hand, wenn "im Fahrzeug" für das KBA auch nach Öffnen von Klappen oder Rolltüren vorliegt. Ich kenne keine Fahrgastzelle, die man durch Klappen oder Rolltüren erreicht. Ich nenne sie mal "Nutzbereiche" eines Fahrzeugs dagegen schon. Demnach müsste jede Montage zulässig sein, die innerhalb der bestehenden Außengrenzen des Fahrzeugs bleibt.
|
Ich ahne schon, eine Grauzone Legal das Fahrzeug ringsum mit gelb Licht auszustatten, statt illegal einen Balken zu montieren :D
|
Naja, man könnte ja z.B. 8 von den Dingern an einen Magneten Dübeln und dann (natürlich nur im Stand :D ) mit nem Spiralkabel aufs Dach setzen... ;)
Würde ja der Zulassung und der Stvzo entsprechen.:schäm: :DD Gibts die Dinger eigentlich auch zur vertikalen Montage? Also mit um 90° gedrehter Optik? |
Zitat:
PDF Prospekt BST-V Die BST-V haben allerdings eine andere K-Nummer. K 1129 statt K 1039. Da "braucht" es also eine andere Zulassungsurkunde, wenn man diese mitführen möchte. Ich sehe schon die ersten BMW mit BST in den Nieren vor mir :D |
Ich hätte jetzt mal noch eine andere Frage. Was unterscheidet diese Blitzer rechtlich jetzt von z.B. nachrüstbaren Blinkern mit LED wie man sie überall kaufen kann auch mit E-Nummer und eintragungsfrei?
Ich frage weil ich schon seit Jahren vor habe das Praxisauto etwas zu "Pimpen" aber da es ja die StVZO erfüllen muss sind ja gewisse enge Grenzen vorhanden. So hab ich mich auch bisher nicht getraut irgendwelche Reflexfolie zu nutzen ect. |
Geht dein Gedanke in die Richtung, dass du statt BST zusätzliche LED Blinker zur Warnung nutzen möchtest?
Die §53a Zulassung der BST führt dazu, dass du bei der Montage ziemlich frei bist. Das bedeutet auch, dass du beispielsweise keine Kontrollleuchte verbauen musst und sie unabhängig von deiner Warnblinkanlage betreiben darfst. Blinker sind dagegen in erster Linie mal Fahrtrichtungsanzeiger. Der Einbau eines Fahrtrichtungsanzeigers, der diese Funktion nicht erfüllt, ist nach meinem Kenntnisstand unzulässig. Was dran ist, muss auch funktionieren. Das bedeutet, zusätzliche Blinker müsstest du ganz regulär an die Fahrtrichtungsanzeiger und die Warnblinkanlage anbinden. Praktisch bedeutet das, dass du außer einer weiteren Lichtquelle eigentlich keine zusätzliche Warnwirkung hast, weil die Blinkfrequenz keine andere ist und Fahrtrichtungsanzeiger in der Regel auch nicht so hell sind wie Warnleuchten. |
Hat jemand die Genehmigungsurkunde /ABG und würde sie hier zur Verfügung stellen?
|
Für die normalen BST ist sie hier zu finden: http://sosi.myds.me/forum/showthread...094#post283094
Für die BST-V müsste man sich vermutlich mal noch an Hella wenden. |
Zitat:
|
Zitat:
|
Zitat:
|
Da bietet sich eigentlich am ehesten eine Montage hinter der Heckscheibe an. Wenn du natürlich eine Limousine hast und dann die Blitzer bei geöffneter Heckklappe verdeckt sind, ist das zwar nicht so optimal, aber du sagtest ja selbst, dass du davon ausgehst, dass die Blitzer meist bei geschlossener Klappe betrieben werden sollen.
|
Zitat:
|
Um was für ein Fahrzeug handelt es sich denn? Bei einem Kombi wäre ja auch die Montage hinter der Scheibe aber an der Klappe denkbar, also auf der Innenseite der Heckklappe mit Albstrahlrichtung durch die Heckscheibe. Dann hängen die Blitzer beim Ein- und Ausladen nicht im Weg, strahlen aber natürlich bei geöffneter Klappe den Himmel an.
|
Dann baut man halt einen Satz direkt hinter die Scheibe und den anderen Satz in die Heckklappenverkleidung. ;)
|
Zitat:
Dreht man das mit dem Innenraum einfach mal, klärt also was nicht innen ist: Alles was außerhalb der "geschlossenen" Karosse ist. Hinter dem Kühlergrill ist somit definitiv nicht außen. Wenn es nicht außen ist zählt es als innen. Denn in der Zulassungsurkunde ist nicht die Rede von der Fahrgastzelle! Hat jemand eine Quelle wo man die BST-V direkt als Endkunde beziehen kann bzw. einen Preis dazu? |
Dass die BST nicht "außen" am Fahrzeug angebracht werden dürfen ist vielleicht dadurch begründet, dass sämtliche Anbauteile am Fahrzeug auch im Hinblick auf den Fußgängerschutz beurteilt werden müssen.
|
Da ist was dran. Wenn ich meinen ersten Satz morgen montiert habe mach ich mal Fotos.
Bisher bin ich sehr positiv angetan, auch bzw. besonders im Vergleich zu meinen Nano RWS. Der Dreifachblitz ist subjektiv deutlich auffälliger. Wenn die sich bewähren sind noch bis zu 6 weitere Sätze zu verbauen. :D |
Zitat:
|
Zitat:
|
Nutzt du ein Fahrzeug, was laut Gesetzt zum Führen von Kennleuchten für gelbes Blinklicht berechtigt ist, müssen diese Kennleuchten nicht extra eingetragen werden sofern diese ein Prüfzeichen besitzen.
|
Aber gelbe Frontblitzer sind generell nicht zulässig. Davon steht zumindest nichts in der StVZO.
Also wenn dann nur die RWS, PH4 oder BST als zusätzliche Warnleuchte im Stand. |
Wenn ich Christophs Beitrag zwischendrin richtig deute, meint er, dass gelbe Blitzer zulässig sind, sofern sie die Zulassung nach ECE 65 haben und nicht in ihrer festgelegten Albstrahlrichtung durch ein Pfeilsymbol begrenzt sind, richtig?
Gehe ich mal von der StVZO aus, dann erlaubt § 52 das Führen von "Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht". Das schließt gerichtete Leuchten aber grundsätzlich mal nicht mit ein. Wäre das anders und würde die ECE 65 das schon alles regeln, dann wäre doch für blaue Frontblitzer nicht die entsprechende Ergänzung notwendig gewesen oder? Zitat:
|
Zitat:
|
Liste der Anhänge anzeigen (Anzahl: 2)
So, hab jetzt den ersten Satz BST an meinem Oldie verbaut.
Erster Eindruck bestätigt sich, super einfache Montage, gute Helligkeit, sehr kräftige Farbe, ausgeschaltet sehr unauffällig. Zusammen mit nem Funkschaltsystem ne klasse Sache. [14] |
Zitat:
Zitat:
|
Die grundsätzlichen Probleme hier im Forum sind:
• Unterschied zwischen StVO und StVZO wird hier oft zusammengewürfelt • Von bestehenden Gesetzgebungen werden plötzlich gegenteilige Verbote hergeleitet Ich habe mir nun die Arbeit gemacht und noch mal alles zusammengetragen. Ich musste mich aus beruflichen Gründen sehr intensiv mit der Sachlage beschäftigen. StVO und StVZO Zwei Vorschriften die sich nicht nur durch einen Buchstaben unterscheiden. Grundsätzlich kann man sagen, dass die StVZO regelt was auf die Straße darf und die StVO regelt das Verhalten von denjenigen, die sich auf der Straße befinden. Die StVZO regelt auch an welchen Fahrzeugen welche Beleuchtungen vorhanden sein dürfen und müssen. Also auch den Bereich von Kennleuchten. Wenn es um Eintragungen, Zulassungen, Kennleuchten, etc. geht, dann findet außschließlich die StVZO Anwendung! Die StVO regelt dann „nur“ noch das „Verhalten“ im Straßenverkehr. Beispielsweise in welcher Situation Kennleuchten angeschalten werden dürfen. Gelbe Kennleuchten – wer darf was? Greifen wir nun wieder die gelben Kennleuchten auf. Der §52 der StVZO regelt, welche zusätzliche Leuchten durch wen betrieben werden dürfen. Der Absatz 4 regelt dabei wer genau nun gelbe Kennleuchten montieren darf. Das sind im folgenden: • Baufahrzeuge • Reinigungsfahrzeuge • Pannenhilfsfahrzeuge • Bergefahrzeuge • Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite und/oder Länge • Begleitfahrzeuge für Schwertransporte ALLE anderen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung wenn sie gelbe Kennleuchten „haben möchten“. Gelbe Kennleuchten – eintragen oder nicht? Wir gehen davon aus, dass ein Pannenhilfsfahrzeug mit gelben Kennleuchten ausgerüstet werden soll. Im Fahrzeugschein steht also statt „Personenkraftwagen geschlossen“ jetzt „Sonstiges KFZ Pannenhilfe“. Es handelt sich also um eine ganz andere Fahrzeugklasse! Wir gehen mal davon aus, das ein flacher Balken montiert werden soll. Dabei wird jetzt einfach mal angenommen, dass die Dachreeling höher ist als der Balken. Also: Durch die gelben Kennleuchten werden die Fahrzeugmaße nicht verändert. Dadurch haben wir jetzt folgende Ausgangssituation: • Nach dem Fz-Schein anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug • Fahrzeugmaße werden durch Kennleuchte nicht verändert Nun gilt die Frage: Darf die Kennleuchte montiert werden? Antwort: Ja. Begründung: Es ist handfest im §52 StVZO Absatz 4 Nummer 2 geregelt, dass diese Fahrzeugklasse gelbe Kennleuchten geführt werden dürfen. Wir gehen jetzt davon aus, dass ein Balken Verwendung findet, der nach ECE-R65 geprüft ist, TA-geprüft ist und alle notwendigen Prüfzeichen aufgebracht sind. Jetzt gilt alles, was auch bei Nachrüst-Nebelscheinwerfern, LED-Umbaukits für Scheinwerfer, Tönungsfolie etc. gilt: Darf es verwendet werden (--> §52 StVZO) und sind die Zulassungen vorhanden, darf es "ohne weiteres" montiert werden. Tönungsfolie, Nebelscheinwerfer, zusätzliches Fernlicht und was es alles gibt muss ja auch nicht eigetragen werden wenn das Prüfzeichen vorhanden ist! Es muss natürlich bei diesem Beispiel immer der Grundsatz erfüllt sein, dass das Fahrzeug grundsätzlich bereits gelbe Kennleuchten führen darf!Im Übrigen werden blaue Frontblitzer und Blaulichtbalken auf Feuerwehrfahrzeugen auch nicht eingetragen. Denn kein TÜV muss noch mal extra bestätigen was bereits die StVZO und die technischen Produktprüfungen regeln. Frontblitzer mit der Farbe GELB Dazu habe ich hier schon einmal das Thema sehr kurz zusammengefasst: http://sosi.myds.me/forum/showpost.p...5&postcount=10 Ich hatte vor dies noch mal ganz genau mit Quellen, Nachweisen, Zeichnungen und Bildern zu erläutern. Dazu fehlte mir aber bisher immer die Zeit. Das hole ich sicher noch mal nach. Ich hoffe ich konnte die Sachlage etwas verständlich erklären. An einem langen Winterabend (oder einer ähnlichen Situation :D) werde ich die komplette Thematik – von den Grundsätzen bis zu den Besonderheiten und Ausnahmen – noch einmal ganz ausführlich bebildert und mit Quellennachweisen posten. Ich würde dies dann in einem gesonderten Thread machen. Momentan fehlt mir aber leider die Zeit dafür. Abschließend will ich noch die Kernpunkte für das schnelle Zusammenfassen auszählen: - Was bei der Eintragung von Nebelscheinwerfern, Tönungsfolie, Radios, Umbaukits, Fahrwerken etc. gilt, das gilt ebenso bei Kennleuchten: E-Prüfzeichen u. dgl. bedeutet grds. Eintragungsfrei - Wenn bei einer Fahrzeugklasse etwas besonders aufgezählt wird, bedeutet das nicht sofort immer, dass auch ein Verbot für alle anderen gilt - Werden eintragungsfreie Bauteile verbaut, muss der richtige Einbau nicht extra durch den TÜV geprüft werden, denn es handelt sich um eintragungsfreie Bauteile. - Sind eintragungsfreie Bauteile verbaut, so (sollte) dies bei der Hauptuntersuchung auffallen und bemängelt werden |
Zitat:
|
Zitat:
Ich wollte nur kurz fassend zusammenfassen warum es immer wieder zu Missverständnissen kommt. Das sollte keinesfalls provokant wirken. Entschuldigung. |
Passt Scho! ;) [99]
|
Hier kommt im übrigen ein Anwalt zu der Ansicht, dass jede ECE-R65 geprüfte Leuchte für Privatanwender unter bestimmten Voraussetzungen zur Unfall- und Pannenabsicherung zulässig ist:
http://www.anwalt-moenchengladbach.d...zulaessig.html |
Danke an Christoph für die schöne Zusammenfassung! [99]
|
Na das wird ja immer besser...:D
|
Zitat:
Aber wäre es so, wie von ihm angenommen, müsste man ja keine K-Nummer mehr mit der Zulassung als zusätzliche Warnleuchte beantragen. Ich nehme einfach an, dass das eine deutsche Besonderheit ist, die über die ECE-R65 hinausgeht. |
Da es gerade passt. Habe von der Dekra heute ein Heftchen bekommen (Unfall! Was tun? – Direkter Downloadlink…)
Zitat:
Jeder würde dann sagen aber hier steht doch… |
Zitat:
|
Wenn dem so wäre, wie der Anwalt so argumentiert - warum lässt Hänsch dann die Leuchten der effekta-Serie extra prüfen und zulassen?
Sollte deren Rechtsabteilung tatsächlich keine Ahnung haben oder ist "effekta" ein Marketinggag für einen kleinen uns speziellen Kundenkreis (z.B. Blaulichtsammler) ..? |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 23:53 Uhr. |
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.