Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, der A3 hat auch eine solche Abschlussleiste wie der Golf am Dachhimmel. Prinzipiell müsste klemmen dann möglich sein. Allerdings kann es sein, dass du je nach Konstruktion dieser Leiste in der Positionswahl eingeschränkt bist oder aber die BST nicht waagerecht montieren kannst. Das kann dir allerdings auch passieren, wenn du schraubst.
Am einfachsten ist es wahrscheinlich, wenn du einfach mit den BST direkt am Fahrzeug ausprobierst welche Position machbar ist. An die Mods: Wäre es nicht vielleicht sinnvoll, diesen Thread mit dem anderen Thread "Neu: Hella BST jetzt mit §53a Zulassung" zusammenzuführen? |
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Fazit: Könnte das ganze so verbaut lassen, da die Halter echt nicht schlecht sind, aber ich will nicht jeden Tag die Kofferraumklappe öffnen und mir sagen die hängen schief drin. :D |
Na dann bestell ich mir jetzt mal die mit Halter Montage. Bekomm ich schon irgendwie fest falls es nicht wie angesprochen klappt :D
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Die nächste Idee wäre die Hutablge hinten. Die Festanbau Version mit jeweils 2 Winkeln auf der Hutablage befestigt.
Muss nur gucken wie ich es mache, weil ich das Y-Kabel der Nanos behalten will, da es schon verlegt ist. Ob ich gucke dass ich an die BST dann Gegenstecker mache oder die Stecker ab und die Kabel direkt verbinden.... hmm habt ihr Tipps? |
Hutablage ist natürlich auch eine Möglichkeit. Habe ich damals nicht gemacht, weil ich die Hutablage auch hin und weder herausnehme und auch die Kabel nicht so schön hinter der Verkleidung verlegen konnte. Dann würde ich eher mit Winkeln vom Dach her arbeiten.
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Ich habe mir gerade mal die Zulassungsurkunde von den Hella BST angeschaut...
Dort wird weder von "Heckwarnsystem" gesprochen, noch wird eine vorgeschriebene Abstrahlrichtung erwähnt. Demnach dürfte man sie auch zur Warnung nach vorne verbauen, sofern man die Grundregeln beachtet wie z.B.:
Liege ich da richtig oder habe ich etwas übersehen? |
Schwierig... Müsste man jetzt nochmal mit der StVZO abgleichen.
---------- ... Da findet man aber auch nicht wirklich etwas über diese Heckwarnsysteme in privaten PKWs. Vielleicht mal beim TÜV anfragen, wie das zulassungstechnisch aussieht. Wenn der TÜV das i.O. gibt und es vielleicht noch in den Fahrzeugschein eintragen kann, wäre man auf der sicheren Seite. Die StVZO ist ja auch im Bereich der Heckblitzleuchten (blau) sehr schwammig. Da steht nichts von Anbauhöhe, max. Anzahl der Leuchten, usw. :roll: |
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---------- http://sosi.myds.me/forum/showthread.php?t=24360 |
An den Beitrag erinnere ich mich.
Hast du dich zusätzlich auch bei Externen informiert? |
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Die "Rennleitung" meinte "Naja, ist doch eh nur gelb" Als ich mich dann "etwas weiter oben" über die Sachlage der gelben Frontblitzern allgemein bemühte, erfuhr ich, dass - entgegen mancher Meinungen - gelbe Frontblitzer zulässig sind. Dabei frug ich gleich noch mal entsprechend der KBA-Blitzer nach. Antwort: "Naja, die Beeinträchtigung durch die Neigung der Frontscheibe und der damit verbundenen Lichtstreuung scheint mir persönlich fragwürdig. Aber wenn die Zulassungsurkunde nichts vergleichbares verbietet ist dass völlig im legitimen Rahmen." |
Ok.
Gut zu wissen. :D |
So meine BST sind nun bestellt.
Der Tipp mit den Frontblitzern ist gut :D |
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Also auch seitlich. Dann sind einige Autos bald wie die von den Sheriffs bestückt. :D
Steht denn da etwas von der Anzahl der Leuchten geschrieben? Oder darf man z.B. Nach hinten such vier Paar BST gelb mit KBA Zulassung verbauen? |
Auch dahingehend kann ich keine Beschränkung finden. Die StVZO benutzt sogar den Plural.
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Hmmm, irgendwie kommen mir da Gedanken die zu einem ziemlich blöden Grinsen führen... :D:D;)
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Edit: Andi, da musst du natürlich damit rechnen, nicht mehr für ganz voll genommen zu werden :D Ansonsten generell als Hinweis: Geht damit einfach vernünftig um. Ich selbst betreibe nur 1 Paar BST, aber durchaus auch mal am Stauende, obwohl das Fahrzeug nicht steht. Das alles ist mein persönliches Verständnis der Rechtslage, an dem ich mich orientiere und das ich gegen jeden TÜV-Prüfer, Polizisten oder Bußgeldstelle auch durchsetzen würde, weil ich davon überzeugt bin, dass es korrekt ist. Man kann aber davon ausgehen, dass man trotzdem erstmal Ärger bekommt, gegen den man sich dann wehren muss. Einfach weil es noch selten ist und der ein oder andere Verantwortliche eine andere Ansicht hat. |
§15, 15a und 16 StVO regeln den Gebrauch der Warnblinkanlage. Ein RWS/BST ist per Definition keine Warnblinkanlage sondern eine zusätzliche Warnleuchte nach §53a StVZO. Ich denke schon, dass das KBA dadurch in der Lage ist eine Benutzungsbeschränkung mit in der Zulassung zu verankern. In diesem Fall die ausschließliche Benutzung im Stand. (Ist aber rein spekulativ von meiner Seite aus, da ich nicht weiß, ob das KBA dazu überhaupt in der rechtlichen Position dafür ist.)
Aber grundsätzlich ist da schon ein Graubereich: Der §53a ist in der StVZO und nicht in der StVO zu finden. Somit wird dort nur erwähnt, wie die Leuchte beschaffen sein muss. Eine Regelung über deren Einsatz findet sich dort nicht. Eigentlich fehlt ein Paragraph(Absatz) in der StVO, der explizit die Verwendung von Warnleuchten nach §53a StVZO regelt. |
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Interessant ist aber schon wie einige immer sofort "schießen" wenn an einem "Gelblicht-Fahrzeug" Front-/Seiten-/Heckblitzer angebracht wurden sind, aber bei KBA-Blitzern soll plötzlich alles legitim sein ;) |
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Das ist mein Verständnis, ja. Weil es sich im einen Fall um gerichtete Kennleuchten für gelbes Blinklicht handelt und im anderen Fall eben um zusätzliche Warnleuchten. Gerichtete gelbes Blinklicht geht aber eigentlich nur als Heckwarnsystem. Dafür gelten nach der StVZO aber Beschränkungen.
Führen dürfen sie nur Blaulichtfahrzeuge mit Ausnahme der Unfallhilfswagen der Verkehrsbetriebe. Und darüberhinaus gilt: Zitat:
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Eine ABG muss nicht mitgeführt werden - dafür haben die Leuchten die K - Nummer. :idee:
Sie dabei zu haben kann nützlich sein, ist aber keines Falles vorgeschrieben. ;) Eine ABE kann mitführungspflichtig sein. ABG sind eigentlich nur Nachweis über die Konformität mit den geltenden Zulassungsvorschriften. Als Nachweis für den Hersteller und Nachschlagewerk für TÜV usw. |
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grundsätzlich sind ALLE ECE-R65 Blitzer in ihrer Zulassung identisch. Das bedeutet also auch, dass ALLE diese Blitzer in der Art des zulässigen Montageortes gleich sind. Da sind auch die Hella-BST völlig identisch mit allen anderen. Ebenso dürfen alle anderen Blitzer genau so montiert werden wie die Hella-BST. AUSNAHME: Wenn neben dem E-Prüfzeichen ein Pfeil abgebildet ist! (daher auch "grundsätzlich - ein tiefer Einblick wird hier jetzt zu sehr OT) Ist also kein Pfeil auf dem Prüfzeichen und ist der Blitzer nach ECE-R65 geprüft, so darf dieser grundsätzlich überall montiert werden. Jetzt hat Hella (und andere hier bekannte Firmen) eine ZUSÄTZLICHE Zulassung für ihr Produkt "erhalten" Als zusätliche Warnleuchte für Privatanwender. NUR Blitzer mit dieser "ZUSÄTZLICHEN" Zulassung dürfen an privaten Kraftfahrzeugen entsprechend der Zulassungsurkunde montiert werden. Aber das bedeutet nicht, dass diese Blitzer jetzt auch an berechtigten Gelblicht-Fahrzeugen "besser" montiert werden dürfen/können/müssen! ---------- Zitat:
Ich war immer der Meinung diese MUSS mitgeführt werden und bei einer Kontrolle unaufgefordert vorgezeigt werden? Also ich habe sie in meinem privaten Fahrzeug immer mit. Das Schriftstück kann es den Polizisten einfach besser erklären als ich in dieser Situation :) |
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Eine Zulassungsurkunde hat nichts mit einer ABE/ ABG zu tun, sind vollkommen verschiedene Dinge. Bei "Bauteilen" mit K Welle entfällt eben dieser ganze Kram da die Zulassung durch das KBA generell erteilt wurde und berechtigte Stellen eben diese Genehmigung bei Bedarf einsehen können. (Gibt es ja nicht nur für Leuchten sondern z.B. auch für jede zugelassene Scheibentönungsfolie und vieles anderes.) ABE/ ABG wird für Teile benötigt denen keine Generelle Zulassung erteilt wurde und die daher einer Einzelprüfpflicht unterliegen. (Das ganze Gedöns hab ich mit 3 Motorrädern, 2 Autos und aktuell einem US Oldtimer grad letzte Woche durch.) ;) |
Deshalb wird sie auch nicht mit ausgeliefert. Und da sie nicht an mich gerichtet ist, sondern an Hella, und die ABG wohl auch keine Allgemeinverfügung ist, sehe ich eben auch nicht, wie mir gegenüber das Verbot zum Betrieb während der Fahrt zustande kommen soll.
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Ach so, wieder etwas gelernt. Danke schön!
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Wenn die ABG mitgeführt werden müsste, müsste sie dem Produkt beiliegen und der Hinweis auf diese Verpflichtung drin stehen.
Bei einer ABE, z.B. für ein Fahrwerk oder Spoiler, steht drin dass sie mitführungspflichtig ist. |
Okay, dann ist Flo´s aussage natürlich richtig, was den Kenntnisstand zum Betrieb während der Fahrt angeht.
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Wie sieht es denn jetzt mit dem Dreifach-Blitz aus? Ist der nun zulässig oder nicht? Laut Produktblatt ja. Für Verwendung nach §53a StVZO auch?
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1. Steht nichts gegenteiliges in der Zulassungsurkunde 2. Regelt die StVZO und StVO keine Blitzanzahl, weil 3. Ein Doppel-oder Dreifachblitz immernoch - rein theoretisch - als ein Blitz zählt. In den technischen Vorschriften ist nämlich genau geregelt, welche Hell- und Dunkelzeit aufeinanderfolgend als ein Blitz zählt. |
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Gesicht vom TÜV Prüfer unbezahlbar, da in der Urkunde wie bei den BST nichts von Heckwarnanlage darinnen steht. |
Video bitte! :D
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@Doku112: OK, prima! Danke Dir!
Also, fassen wir nochmals kurz die mutmaßlichen Fakten für die gelben Hella BST zusammen:
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Um aber an deine Idee anzuschließen: Ein Betrieb welcher zwischen den einzelnen Paaren unsynchronisiert ist, den halte ich für völlig legitim. Zumindest wenn ich jetzt davon ausgehe, dass für den alternierenden Betrieb die unterschiedlichen Paare ja miteinander über die Sync-Leitung verbunden werden müssen. :kratz: Ich weiß gar nicht jetzt genau wie es bei den neuen BST ist. Da gab es ja auch irgendwas mit Gruppen... |
Ist denn irgendwo festgesetzt was "im Innenraum" bedeutet? Hinter dem Kühlergrill wäre für mich sonst auch wieder eine Grauzone, ist ja auch Innen...
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