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-   -   Neu: Hella BST jetzt mit §53a Zulassung (https://sosi.myds.me/forum/showthread.php?t=23507)

Flo 27.05.2015 22:07

Ich bin mir nicht sicher, aber ich meine, der A3 hat auch eine solche Abschlussleiste wie der Golf am Dachhimmel. Prinzipiell müsste klemmen dann möglich sein. Allerdings kann es sein, dass du je nach Konstruktion dieser Leiste in der Positionswahl eingeschränkt bist oder aber die BST nicht waagerecht montieren kannst. Das kann dir allerdings auch passieren, wenn du schraubst.

Am einfachsten ist es wahrscheinlich, wenn du einfach mit den BST direkt am Fahrzeug ausprobierst welche Position machbar ist.

An die Mods: Wäre es nicht vielleicht sinnvoll, diesen Thread mit dem anderen Thread "Neu: Hella BST jetzt mit §53a Zulassung" zusammenzuführen?

Feuerzwerg 28.05.2015 00:21

Zitat:

Zitat von Flo (Beitrag 283074)
An die Mods: Wäre es nicht vielleicht sinnvoll, diesen Thread mit dem anderen Thread "Neu: Hella BST jetzt mit §53a Zulassung" zusammenzuführen?

http://sosi.myds.me/forum/showthread.php?t=23507


Zitat:

Zitat von Flo (Beitrag 283064)
Ich denke, die mitgelieferten Klemmhalter müssten hier eigentlich funktionieren. Wenn du die Abschlussleiste vom Dachhimmel abnimmst und die Halter daran klemmst, müsste das auch abgesehen von kleinen Schmierern von der Gummiunterlage spurlos rückrüstbar sein. So hatte ich es zunächst bei mir im Golf 5, habe die BST dann aber doch direkt angeschraubt, weil die Krümmung der Abschlussleiste irgendwie unvorteilhaft für die Positionierung war. Im Golf 4 sieht das aber alles etwas waagerechter aus. Könnte klappen.

Alternativ ist es vermutlich günstiger und weniger Aufwand, die Blende bei eventueller Rückrüstung irgendwann mal zu ersetzen und die Blitzer jetzt direkt zu verschrauben, anstatt extra Halterungen zu bauen.

Also jetzt habe ich sie mit den Klemmhaltern verbaut und Ergebnis ist eigentlich ganz gut, allerdings hat die Leiste vom Golf 4 eine leichte Neigung. Werde mir vom Schrotti eine Abschlussleiste ordern und diese dann direkt verschrauben und ausrichten.

Fazit: Könnte das ganze so verbaut lassen, da die Halter echt nicht schlecht sind, aber ich will nicht jeden Tag die Kofferraumklappe öffnen und mir sagen die hängen schief drin. :D

Bayern-Modder 28.05.2015 01:02

Na dann bestell ich mir jetzt mal die mit Halter Montage. Bekomm ich schon irgendwie fest falls es nicht wie angesprochen klappt :D

Muh der baer 28.05.2015 08:59

Zitat:

Zitat von Bayern-Modder (Beitrag 283073)
Brauch mal eure Hilfe. Die oben am Dachhimmel, habt ihr die mit den Klemmhaltern befestigt?

Ich hab nen Audi A3 8l, hat jemand Tipps wie ich die am besten fest mache? Mit Schraublöchern oder ohne?

Mach dann mal bitte Bilder. Habe auch einen 8l und würde das Ergebnis gerne mal sehen :)

Bayern-Modder 28.05.2015 11:09

Die nächste Idee wäre die Hutablge hinten. Die Festanbau Version mit jeweils 2 Winkeln auf der Hutablage befestigt.

Muss nur gucken wie ich es mache, weil ich das Y-Kabel der Nanos behalten will, da es schon verlegt ist. Ob ich gucke dass ich an die BST dann Gegenstecker mache oder die Stecker ab und die Kabel direkt verbinden.... hmm habt ihr Tipps?

Flo 28.05.2015 14:58

Hutablage ist natürlich auch eine Möglichkeit. Habe ich damals nicht gemacht, weil ich die Hutablage auch hin und weder herausnehme und auch die Kabel nicht so schön hinter der Verkleidung verlegen konnte. Dann würde ich eher mit Winkeln vom Dach her arbeiten.

Peter 29.05.2015 01:38

Zitat:

Zitat von Flo (Beitrag 283074)
An die Mods: Wäre es nicht vielleicht sinnvoll, diesen Thread mit dem anderen Thread "Neu: Hella BST jetzt mit §53a Zulassung" zusammenzuführen?

Ja, Danke für den Hinweis! Erledigt. [99]

Peter 29.05.2015 01:39

Ich habe mir gerade mal die Zulassungsurkunde von den Hella BST angeschaut...
Dort wird weder von "Heckwarnsystem" gesprochen, noch wird eine vorgeschriebene Abstrahlrichtung erwähnt.

Demnach dürfte man sie auch zur Warnung nach vorne verbauen, sofern man die Grundregeln beachtet wie z.B.:
  • Festmontage nur im Innenraum
  • Betrieb nur im Stand

Liege ich da richtig oder habe ich etwas übersehen?

Blaulicht05 29.05.2015 07:17

Schwierig... Müsste man jetzt nochmal mit der StVZO abgleichen.

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... Da findet man aber auch nicht wirklich etwas über diese Heckwarnsysteme in privaten PKWs. Vielleicht mal beim TÜV anfragen, wie das zulassungstechnisch aussieht. Wenn der TÜV das i.O. gibt und es vielleicht noch in den Fahrzeugschein eintragen kann, wäre man auf der sicheren Seite.

Die StVZO ist ja auch im Bereich der Heckblitzleuchten (blau) sehr schwammig. Da steht nichts von Anbauhöhe, max. Anzahl der Leuchten, usw. :roll:

Doku112 29.05.2015 07:54

Zitat:

Zitat von Peter (Beitrag 283121)
Ich habe mir gerade mal die Zulassungsurkunde von den Hella BST angeschaut...
Dort wird weder von "Heckwarnsystem" gesprochen, noch wird eine vorgeschriebene Abstrahlrichtung erwähnt.

Demnach dürfte man sie auch zur Warnung nach vorne verbauen, sofern man die Grundregeln beachtet wie z.B.:
  • Festmontage nur im Innenraum
  • Betrieb nur im Stand

Liege ich da richtig oder habe ich etwas übersehen?

Richtig! Ich hatte mich über diesen Fall schon mal informiert nachdem ich tatsächlich ein Fahrzeug gesehen habe, welches die PH4 KBA Blitzer in der Front- und Seitenscheibe gesehen habe.

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http://sosi.myds.me/forum/showthread.php?t=24360

Jango112 29.05.2015 07:56

An den Beitrag erinnere ich mich.
Hast du dich zusätzlich auch bei Externen informiert?

Doku112 29.05.2015 08:03

Zitat:

Zitat von Jango112 (Beitrag 283129)
An den Beitrag erinnere ich mich.
Hast du dich zusätzlich auch bei Externen informiert?

Ja, die DEKRA meinte "Ja klar, in der Zulassungsurkunde steht ja nichts anderes drin"

Die "Rennleitung" meinte "Naja, ist doch eh nur gelb"

Als ich mich dann "etwas weiter oben" über die Sachlage der gelben Frontblitzern allgemein bemühte, erfuhr ich, dass - entgegen mancher Meinungen - gelbe Frontblitzer zulässig sind. Dabei frug ich gleich noch mal entsprechend der KBA-Blitzer nach. Antwort: "Naja, die Beeinträchtigung durch die Neigung der Frontscheibe und der damit verbundenen Lichtstreuung scheint mir persönlich fragwürdig. Aber wenn die Zulassungsurkunde nichts vergleichbares verbietet ist dass völlig im legitimen Rahmen."

Jango112 29.05.2015 08:26

Ok.
Gut zu wissen. :D

Bayern-Modder 29.05.2015 09:00

So meine BST sind nun bestellt.
Der Tipp mit den Frontblitzern ist gut :D

Flo 29.05.2015 11:16

Zitat:

Zitat von Peter (Beitrag 283121)
Ich habe mir gerade mal die Zulassungsurkunde von den Hella BST angeschaut...
Dort wird weder von "Heckwarnsystem" gesprochen, noch wird eine vorgeschriebene Abstrahlrichtung erwähnt.

Demnach dürfte man sie auch zur Warnung nach vorne verbauen, sofern man die Grundregeln beachtet wie z.B.:
  • Festmontage nur im Innenraum
  • Betrieb nur im Stand

Liege ich da richtig oder habe ich etwas übersehen?

Das ist auch mein Verständnis und erscheint mir auch nur logisch. Eine Comet Effekta warnt ja schließlich auch in alle Richtungen und ist nicht nur nach hinten beschränkt. Mangels Beschränkung in der Zulassungsurkunde muss dann auch für die BST gelten, dass jede Richtung zulässig ist, weil sich auch aus der StVZO nichts anderes ergibt.

Blaulicht05 29.05.2015 12:45

Also auch seitlich. Dann sind einige Autos bald wie die von den Sheriffs bestückt. :D
Steht denn da etwas von der Anzahl der Leuchten geschrieben? Oder darf man z.B. Nach hinten such vier Paar BST gelb mit KBA Zulassung verbauen?

Flo 29.05.2015 13:01

Auch dahingehend kann ich keine Beschränkung finden. Die StVZO benutzt sogar den Plural.

Zitat:

Zitat von § 53a Abs. 3 StVZO
Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können.
(...)

Ansonsten ist beim Anbau eigentlich nur die symmetrische Montage und der synchrone Betrieb zu Bedenken.

Zitat:

Zitat von § 49a Abs. 4 StVZO
Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (...), (...). Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten.

Da aber jedes Paar BST als eine Leuchte gilt, müssten zwar die beiden Blitzer eines jeweiligen Paares synchron laufen, jedoch müssen nicht alle Paare miteinander synchronisiert werden.

firefly 29.05.2015 13:04

Hmmm, irgendwie kommen mir da Gedanken die zu einem ziemlich blöden Grinsen führen... :D:D;)

0527000 29.05.2015 13:14

Zitat:

Zitat von firefly (Beitrag 283142)
Hmmm, irgendwie kommen mir da Gedanken die zu einem ziemlich blöden Grinsen führen... :D:D;)

2 Stück vor den Sonnenblenden in Fahrtrichtung, 4 Stück im Kofferraum und 2 Stück zur Seite. :gelblicht::gelblicht: :gelblicht::gelblicht::gelblicht::gelblicht: :gelblicht::gelblicht:

Flo 29.05.2015 13:19

Zitat:

Zitat von Peter (Beitrag 283121)
Grundregeln beachtet wie z.B.:
  • Betrieb nur im Stand

Was das angeht...Ja das steht in der Zulassungsurkunde. Aber die Zulassung ist ja nicht mir sondern Hella gegenüber erteilt worden. Dass wir die kennen ist ja mehr Zufall. In der StVO findet sich auch keine Vorschrift, die den Betrieb zusätzlicher Warnleuchten derart begrenzt. Meiner Auffassung nach müsste es also bei der allgemeinen Regel bleiben:

Zitat:

Zitat von § 16 Abs. 1 StVO
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.

Und wenn ich die Gefährdung eben im fließenden Verkehr bei Annäherung an ein Stauende sehe, dann halte ich den Betrieb hier für zulässig. Die Passage in der Zulassungsurkunde ist meiner Ansicht nach ein frommer Wunsch des KBA. Eine Rechtsgrundlage sehe ich dafür nicht wirklich.


Edit: Andi, da musst du natürlich damit rechnen, nicht mehr für ganz voll genommen zu werden :D

Ansonsten generell als Hinweis: Geht damit einfach vernünftig um. Ich selbst betreibe nur 1 Paar BST, aber durchaus auch mal am Stauende, obwohl das Fahrzeug nicht steht. Das alles ist mein persönliches Verständnis der Rechtslage, an dem ich mich orientiere und das ich gegen jeden TÜV-Prüfer, Polizisten oder Bußgeldstelle auch durchsetzen würde, weil ich davon überzeugt bin, dass es korrekt ist. Man kann aber davon ausgehen, dass man trotzdem erstmal Ärger bekommt, gegen den man sich dann wehren muss. Einfach weil es noch selten ist und der ein oder andere Verantwortliche eine andere Ansicht hat.

Peter 29.05.2015 13:36

§15, 15a und 16 StVO regeln den Gebrauch der Warnblinkanlage. Ein RWS/BST ist per Definition keine Warnblinkanlage sondern eine zusätzliche Warnleuchte nach §53a StVZO. Ich denke schon, dass das KBA dadurch in der Lage ist eine Benutzungsbeschränkung mit in der Zulassung zu verankern. In diesem Fall die ausschließliche Benutzung im Stand. (Ist aber rein spekulativ von meiner Seite aus, da ich nicht weiß, ob das KBA dazu überhaupt in der rechtlichen Position dafür ist.)

Aber grundsätzlich ist da schon ein Graubereich:
Der §53a ist in der StVZO und nicht in der StVO zu finden. Somit wird dort nur erwähnt, wie die Leuchte beschaffen sein muss. Eine Regelung über deren Einsatz findet sich dort nicht.

Eigentlich fehlt ein Paragraph(Absatz) in der StVO, der explizit die Verwendung von Warnleuchten nach §53a StVZO regelt.

Doku112 29.05.2015 13:37

Zitat:

Zitat von Flo (Beitrag 283144)
Was das angeht...Ja das steht in der Zulassungsurkunde. Aber die Zulassung ist ja nicht mir sondern Hella gegenüber erteilt worden. Dass wir die kennen ist ja mehr Zufall. In der StVO findet sich auch keine Vorschrift, die den Betrieb zusätzlicher Warnleuchten derart begrenzt.
Und wenn ich die Gefährdung eben im fließenden Verkehr bei Annäherung an ein Stauende sehe, dann halte ich den Betrieb hier für zulässig. Die Passage in der Zulassungsurkunde ist meiner Ansicht nach ein frommer Wunsch des KBA. Eine Rechtsgrundlage sehe ich dafür nicht wirklich.

Nun, die Zulassungsurkunde musst du aber m.W.n. mitführen und auf Verlangen bei einer Kontrolle vorzeigen. So ist es mit sämtlichen Anbauteilen welche eine ABE/ABG haben. Genau diese ABE/ABG macht das ganze ja erst eintragungsfrei, was wiederum erst dazu führt, dass du diese an einem Privatfahrzeug nutzen darfst.

Interessant ist aber schon wie einige immer sofort "schießen" wenn an einem "Gelblicht-Fahrzeug" Front-/Seiten-/Heckblitzer angebracht wurden sind, aber bei KBA-Blitzern soll plötzlich alles legitim sein ;)

Flo 29.05.2015 13:39

Zitat:

Zitat von Peter (Beitrag 283147)
§15, 15a und 16 StVO regeln den Gebrauch der Warnblinkanlage.

Das stimmt so nicht. § 16 StVO gilt allgemein für Warnzeichen in Form von Schall- und Lichtzeichen. Also Hupe, Lichthupe, Warnblinkanlage und meiner Ansicht nach eben auch zusätzliche Warnleuchten.

Zitat:

Zitat von Peter (Beitrag 283147)
Eigentlich fehlt ein Paragraph(Absatz) in der StVO, der explizit die Verwendung von Warnleuchten nach §53a StVZO regelt.

Da stimme ich dir zu.

Edit:
Zitat:

Zitat von Doku112 (Beitrag 283148)
Interessant ist aber schon wie einige immer sofort "schießen" wenn an einem "Gelblicht-Fahrzeug" Front-/Seiten-/Heckblitzer angebracht wurden sind, aber bei KBA-Blitzern soll plötzlich alles legitim sein ;)

Ich denke, dass gerade darin der besondere Reiz für Hella lag, eine solche Zulassung zu bekommen. Die einfachere Zulässigkeit als zusätzliches Verkaufsargument. Die paar Privatleute, die sich dadurch überhaupt Warnlicht einbauen können, fallen für Hella doch gar nicht ins Gewicht.

Doku112 29.05.2015 13:49

Zitat:

Zitat von Flo (Beitrag 283149)
Ich denke, dass gerade darin der besondere Reiz für Hella lag, eine solche Zulassung zu bekommen. Die einfachere Zulässigkeit als zusätzliches Verkaufsargument. Die paar Privatleute, die sich dadurch überhaupt Warnlicht einbauen können, fallen für Hella doch gar nicht ins Gewicht.

:kratz: Verstehe ich das jetzt richtig, dass du vermutest, das "KBA-Blitzer" "zulässiger" sind als herkömmliche, ECE-R65-geprüfte, Blitzer???

Flo 29.05.2015 14:03

Das ist mein Verständnis, ja. Weil es sich im einen Fall um gerichtete Kennleuchten für gelbes Blinklicht handelt und im anderen Fall eben um zusätzliche Warnleuchten. Gerichtete gelbes Blinklicht geht aber eigentlich nur als Heckwarnsystem. Dafür gelten nach der StVZO aber Beschränkungen.

Führen dürfen sie nur Blaulichtfahrzeuge mit Ausnahme der Unfallhilfswagen der Verkehrsbetriebe. Und darüberhinaus gilt:

Zitat:

Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.
Zusätzliche Warnleuchten sind aber eben universeller. Jeder kann sie benutzen und auch diese Beschränkung gilt nicht.

Jango112 29.05.2015 14:06

Eine ABG muss nicht mitgeführt werden - dafür haben die Leuchten die K - Nummer. :idee:

Sie dabei zu haben kann nützlich sein, ist aber keines Falles vorgeschrieben. ;)


Eine ABE kann mitführungspflichtig sein. ABG sind eigentlich nur Nachweis über die Konformität mit den geltenden Zulassungsvorschriften.
Als Nachweis für den Hersteller und Nachschlagewerk für TÜV usw.

Doku112 29.05.2015 14:14

Zitat:

Zitat von Flo (Beitrag 283152)
Das ist mein Verständnis, ja. Weil es sich im einen Fall um gerichtete Kennleuchten für gelbes Blinklicht handelt und im anderen Fall eben um zusätzliche Warnleuchten. Gerichtete gelbes Blinklicht geht aber eigentlich nur als Heckwarnsystem. Dafür gelten nach der StVZO aber Beschränkungen.

Führen dürfen sie nur Blaulichtfahrzeuge mit Ausnahme der Unfallhilfswagen der Verkehrsbetriebe. Und darüberhinaus gilt:



Zusätzliche Warnleuchten sind aber eben universeller. Jeder kann sie benutzen und auch diese Beschränkung gilt nicht.

Also, ich versuche es kurz zu fassen:
grundsätzlich sind ALLE ECE-R65 Blitzer in ihrer Zulassung identisch. Das bedeutet also auch, dass ALLE diese Blitzer in der Art des zulässigen Montageortes gleich sind.
Da sind auch die Hella-BST völlig identisch mit allen anderen. Ebenso dürfen alle anderen Blitzer genau so montiert werden wie die Hella-BST.
AUSNAHME: Wenn neben dem E-Prüfzeichen ein Pfeil abgebildet ist! (daher auch "grundsätzlich - ein tiefer Einblick wird hier jetzt zu sehr OT)

Ist also kein Pfeil auf dem Prüfzeichen und ist der Blitzer nach ECE-R65 geprüft, so darf dieser grundsätzlich überall montiert werden.

Jetzt hat Hella (und andere hier bekannte Firmen) eine ZUSÄTZLICHE Zulassung für ihr Produkt "erhalten"
Als zusätliche Warnleuchte für Privatanwender.

NUR Blitzer mit dieser "ZUSÄTZLICHEN" Zulassung dürfen an privaten Kraftfahrzeugen entsprechend der Zulassungsurkunde montiert werden.
Aber das bedeutet nicht, dass diese Blitzer jetzt auch an berechtigten Gelblicht-Fahrzeugen "besser" montiert werden dürfen/können/müssen!

----------

Zitat:

Zitat von Jango112 (Beitrag 283155)
Eine ABG muss nicht mitgeführt werden - dafür haben die Leuchten die K - Nummer. :idee:

Sie dabei zu haben kann nützlich sein, ist aber keines Falles vorgeschrieben. ;)

Ach so? :frage:
Ich war immer der Meinung diese MUSS mitgeführt werden und bei einer Kontrolle unaufgefordert vorgezeigt werden?

Also ich habe sie in meinem privaten Fahrzeug immer mit. Das Schriftstück kann es den Polizisten einfach besser erklären als ich in dieser Situation :)

firefly 29.05.2015 14:15

Zitat:

Zitat von Doku112 (Beitrag 283148)
Nun, die Zulassungsurkunde musst du aber m.W.n. mitführen und auf Verlangen bei einer Kontrolle vorzeigen. So ist es mit sämtlichen Anbauteilen welche eine ABE/ABG haben. Genau diese ABE/ABG macht das ganze ja erst eintragungsfrei, was wiederum erst dazu führt, dass du diese an einem Privatfahrzeug nutzen darfst.

Das ist so nicht korrekt, bzw. einfach Falsch.

Eine Zulassungsurkunde hat nichts mit einer ABE/ ABG zu tun, sind vollkommen verschiedene Dinge.

Bei "Bauteilen" mit K Welle entfällt eben dieser ganze Kram da die Zulassung durch das KBA generell erteilt wurde und berechtigte Stellen eben diese Genehmigung bei Bedarf einsehen können. (Gibt es ja nicht nur für Leuchten sondern z.B. auch für jede zugelassene Scheibentönungsfolie und vieles anderes.)

ABE/ ABG wird für Teile benötigt denen keine Generelle Zulassung erteilt wurde und die daher einer Einzelprüfpflicht unterliegen.

(Das ganze Gedöns hab ich mit 3 Motorrädern, 2 Autos und aktuell einem US Oldtimer grad letzte Woche durch.) ;)

Flo 29.05.2015 14:15

Deshalb wird sie auch nicht mit ausgeliefert. Und da sie nicht an mich gerichtet ist, sondern an Hella, und die ABG wohl auch keine Allgemeinverfügung ist, sehe ich eben auch nicht, wie mir gegenüber das Verbot zum Betrieb während der Fahrt zustande kommen soll.

Doku112 29.05.2015 14:16

Ach so, wieder etwas gelernt. Danke schön!

Jango112 29.05.2015 14:19

Wenn die ABG mitgeführt werden müsste, müsste sie dem Produkt beiliegen und der Hinweis auf diese Verpflichtung drin stehen.

Bei einer ABE, z.B. für ein Fahrwerk oder Spoiler, steht drin dass sie mitführungspflichtig ist.

Doku112 29.05.2015 14:20

Okay, dann ist Flo´s aussage natürlich richtig, was den Kenntnisstand zum Betrieb während der Fahrt angeht.

Peter 29.05.2015 15:24

Wie sieht es denn jetzt mit dem Dreifach-Blitz aus? Ist der nun zulässig oder nicht? Laut Produktblatt ja. Für Verwendung nach §53a StVZO auch?

Doku112 29.05.2015 15:42

Zitat:

Zitat von Peter (Beitrag 283168)
Wie sieht es denn jetzt mit dem Dreifach-Blitz aus? Ist der nun zulässig oder nicht? Laut Produktblatt ja. Für Verwendung nach §53a StVZO auch?

Ja!
1. Steht nichts gegenteiliges in der Zulassungsurkunde
2. Regelt die StVZO und StVO keine Blitzanzahl, weil
3. Ein Doppel-oder Dreifachblitz immernoch - rein theoretisch - als ein Blitz zählt. In den technischen Vorschriften ist nämlich genau geregelt, welche Hell- und Dunkelzeit aufeinanderfolgend als ein Blitz zählt.

big daddy 29.05.2015 16:06

Zitat:

Zitat von 0527000 (Beitrag 283143)
2 Stück vor den Sonnenblenden in Fahrtrichtung, 4 Stück im Kofferraum und 2 Stück zur Seite. :gelblicht::gelblicht: :gelblicht::gelblicht::gelblicht::gelblicht: :gelblicht::gelblicht:

Ich habe die PH4, Heckscheibe 2x, Seitenscheibe 2x, Frontscheibe 2x.

Gesicht vom TÜV Prüfer unbezahlbar, da in der Urkunde wie bei den BST nichts von Heckwarnanlage darinnen steht.

Flo 29.05.2015 16:07

Video bitte! :D

Peter 29.05.2015 16:16

@Doku112: OK, prima! Danke Dir!


Also, fassen wir nochmals kurz die mutmaßlichen Fakten für die gelben Hella BST zusammen:
  • Zulassung für den Privatgebrauch nach §53a StVZO liegt vor. (Urkunde siehe Downloadbereich.)
  • Darf paarweise sowohl nach hinten und vorne (und Seiten?) gerichtet sein.
  • Muss bei Festmontage IM Fahrzeug verbaut sein. (Außenspiegelmontage und Frontschürzenmontage somit NICHT erlaubt.)
  • Die Montage muss symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs erfolgen und die paarweise Blitzabgabe muss synchron erfolgen.
  • Es dürfen mehrere paarweise BSN-Einheiten pro Richtung verbaut werden. Die alternierende Anordnung 1.1 - 2.1 - 2.2 - 1.2 wäre somit sogar zulässig.
  • Dreifach-Blitzmuster ist zulässig.
  • Die Verwendung ist nur im Stillstand zur Absicherung einer Gefahren-, Pannen- oder Unfallstelle erlaubt.
Alle Angaben ohne Gewähr!

Doku112 29.05.2015 21:14

Zitat:

Zitat von Peter (Beitrag 283174)
@Doku112: OK, prima! Danke Dir!


Also, fassen wir nochmals kurz die mutmaßlichen Fakten für die gelben Hella BST zusammen:
  • Muss bei Festmontage IM Fahrzeug verbaut sein. (Außenspiegelmontage und Frontschürzenmontage somit NICHT erlaubt.)

Nur bei Privatfahrzeugen! "Echte" Gelblicht-Fahrzeuge dürfen diese Blitzer auch außerhalb montieren!

Zitat:

Zitat von Peter (Beitrag 283174)
  • Es dürfen mehrere paarweise BSN-Einheiten pro Richtung verbaut werden. Die alternierende Anordnung 1.1 - 2.1 - 2.2 - 1.2 wäre somit sogar zulässig.

Nun ja, ich persönlich würde eine alternierende Anordnung für unzulässig halten ohne dass ich jetzt auf die schnell eine Quelle nennen kann.
Um aber an deine Idee anzuschließen: Ein Betrieb welcher zwischen den einzelnen Paaren unsynchronisiert ist, den halte ich für völlig legitim.
Zumindest wenn ich jetzt davon ausgehe, dass für den alternierenden Betrieb die unterschiedlichen Paare ja miteinander über die Sync-Leitung verbunden werden müssen. :kratz: Ich weiß gar nicht jetzt genau wie es bei den neuen BST ist. Da gab es ja auch irgendwas mit Gruppen...

Tobbi 30.05.2015 08:33

Ist denn irgendwo festgesetzt was "im Innenraum" bedeutet? Hinter dem Kühlergrill wäre für mich sonst auch wieder eine Grauzone, ist ja auch Innen...

mär 30.05.2015 12:53

Zitat:

Zitat von Tobbi (Beitrag 283189)
Ist denn irgendwo festgesetzt was "im Innenraum" bedeutet? Hinter dem Kühlergrill wäre für mich sonst auch wieder eine Grauzone, ist ja auch Innen...

Wie sieht es mit der Kofferraumklappe aus? Spricht da rechtlich was dagegen?


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