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Abu Banane 31.08.2011 20:34

Balken Montage STVZO
 
Ein guter Freund der Familie (Polizist) meinte, wenn ich einen Balken mit :gelblicht: auf das Fahrzeugdach montiere, sprich auf Dachträgern usw. aber kein Kabel ins Autoinnere führt, würde dieser Balken als Fracht mitgeführt werden und es sei nicht strafbar, da dieser ohne Funktion sei und nicht mit dem Auto fest verschraubt wäre. Wenn man ihn aber dann doch mal brauchen würde, z.B. zur Absicherung einer Unfallstelle oder eines liegengebliebenen Fahrzeugs, dürfte man den Balken als Warnleuchte benutzen, solange das Auto nicht bewegt wird. Also den Balken mit einer Steckvorrichtung versehen und bei Gebrauch das 12V Kabel aus dem Auto mit dem Balken verbinden und bei Beginn der Fahrt wieder trennen, würde ich sagen.

Jetzt meine Frage an Euch: Wie seht Ihr das? :kratz:

fritz graupe 31.08.2011 20:40

Ich kram nochmal das Bedienteil dafür aus. :roll:

http://www.bildercache.de/bild/20110521-232944-219.jpghttp://www.bildercache.de/bildercache_80x15.gif

:popcorn:

Homer Simpson 31.08.2011 20:47

Ich bezweifele das mal ganz ganz stark :D

Der Balken müsste eingetragen werden.
Ob der nun auf dem Dach sein darf wenn er nicht angeschlossen ist, kann ich so nichts rechtlich sagen. Aber selbst dann wäre es eine Änderung der Fahrzeughöhe und müsste eingetragen werden :idee:

Ausserdem darfst nur Leuchten benutzen die nach § 53a Abs.3 StVZO zugelassen sind. Und selbst diese dürfen nur im Stand mit eingeschalteter Warnblinkanlage genutzt werde.
Das sind z.B. die Effekta von Hänsch

Guck dich mal ein bisschen mit der SuFu um dazu gibt es schon x Beiträge hier im Forum.

------

Edit: Grandios Peter :D

Ich sag nur gelbe Kisten statt blaue Eimer ....

fritz graupe 31.08.2011 20:50

Zitat:

Zitat von Homer Simpson (Beitrag 192715)
Edit: Grandios Peter :D

Hatte ich noch im Keller liegen. :schäm:

chspandl 31.08.2011 20:52

§17


My 2 cents:

Ein nicht funktionsfähiger Dachbalken kann als "Ladung" oder "Werbeträger" durchgehen. Siehe Ehrl Sicherheitsdienst.
Aber: Am KFZ angebrachte Lichtechnische Einrichtungen müssen funktionsfähig sein
Zitat:

Zitat von §49a(1)
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein

und 2. musst du einem Polizeibeamten erstmal erklären warum die Ladung nicht im Kofferraum ist...

Verwenden einer gelben Rundumleuchte ist in Deutschland ohne Berechtigung ein Missbräuchliches Verwenden von gelbem Blinklicht und kann als solches geahndet werden. (Balken wird im schlimmsten Fall eingezogen, wenn von weiterem Missbrauch auszugehen ist.)

Zitat:

134
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet

§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3

20 €
Quelle §38StVo

Da ist es aber auch egal ob du stehst oder fährst.

Ausnahme hiervon wie 16589mal im Forum schon Diskutiert:
Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht.

Abu Banane 31.08.2011 21:08

Das was Chris geschrieben hat, sehe ich genau so. Nur ist denn ein Balken zur Absicherung einer Gefahrenstelle unbedingt missbräuchlich verwendet?
Und ist es nicht egal ob ich eine Magnetkennleuchte oder einen Balken dafür benutze? Und was genau meinen die mit: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht. :kratz:

Immerhin haben beide eine E-Zulassung.

chspandl 31.08.2011 21:15

Zitat:

Zitat von Abu Banane (Beitrag 192719)
Das was Chris geschrieben hat, sehe ich genau so. Nur ist denn ein Balken zur Absicherung einer Gefahrenstelle unbedingt missbräuchlich verwendet?
Und ist es nicht egal ob ich eine Magnetkennleuchte oder einen Balken dafür benutze? Und was genau meinen die mit: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht. :kratz:

Immerhin haben beide eine E-Zulassung.

Grundsatz:

Du hast, als Privatperson, keine Berechtigung zum benutzen einer gelben Rundumkennleuchte, da du keine Rundumkennleuchte in den Fahrzeugpapieren ein getragen hast.
Da ist es egal ob eine Panne, ein Unfall, eine Baustelle, ein Nashorn oder sonst was kommt...

Du darfst das nicht, da du dazu nicht Berechtigt bist!
(da du kein Pannenhilfsfahrzeug, Baustellenfahrzeug, BF3 oder ähnliches bist.)


Die nach §53a zugelassenen Leuchten sind (auch, neben Rundumleuchten) "zusätzliche Warnleuchten"

Diese darf ein Privatperson benutzen da diese als "Pannenleuchte" geprüft und zugelassen sind, und keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere benötigen.

Abu Banane 31.08.2011 21:24

Na das ist doch mal eine klare Auskunft :)

Dank dir Chris

Flo-HH 31.08.2011 21:46

Ich würde schon gerne mal meinen Kenntnisstand posten, aber mir zerreist man gleich den Kopf... Ich schreibs dir einfach mal per PN.

big daddy 01.09.2011 00:48

Zitat:

Zitat von Flo-HH (Beitrag 192726)
Ich würde schon gerne mal meinen Kenntnisstand posten, aber mir zerreist man gleich den Kopf... Ich schreibs dir einfach mal per PN.


Schreib es doch einfach, warum soll Dir jemanden den Kopf zerreißen:frage:

Flo-HH 01.09.2011 01:15

Zitat:

Zitat von big daddy (Beitrag 192744)
Schreib es doch einfach, warum soll Dir jemanden den Kopf zerreißen:frage:

Weil es hier einige Leute gibt, die einen an den Hals gehen. Aber ich schreib es einfach mal:
Mir wurde gesagt, das Leuchten die dem §52 entsprechen, automatisch den §53a abdecken. Einzigste vorraussetzung ist, das sie nach dem §53a eingesetzt werden. Also als Absicherung in Verbindung mit Warnblinklicht, keine Karosserie umbauten. Heisst also das als beispiel eine OWS mit Dachträgern am Fahrzeug darf, da sie nach $52 zugelassen und abnehmbar ist.
Das ist mein jetziger Kenntnisstand. Aber mal ehrlich vor knapp einen Jahr konnte man lesen das Leute Rotafix, TriOp und Movias im Auto haben, da wurde nix gesagt. Und heute? Heute wird man gleich bis auf die Knochen abgenagt...

MfG Flo(h)

chspandl 01.09.2011 01:51

Naja, ich selbst wechsle die Leuchte im Auto auch gerne mal durch, aber das ist dann meine eigene Sache, und auch mein eigenes Risiko.

Aber ich will halt nicht jemandem Raten, "du nimm doch ne Movia", und bei der nächsten Panne bekommt er Sie abgenommen und ein Bußgeld.
Daher kann ich, mit meinem Gewissen vereinbar, nur das schreiben, was ich oben schon geschrieben habe. :)

Zitat:

das Leuchten die dem §52 entsprechen, automatisch den §53a abdecken
Aber falls das stimmen sollte mit dem wäre das ja ein Hammer...
Woher stammt diese Info, wenn man fragen darf?

Flo-HH 01.09.2011 14:21

Zitat:

Zitat von chspandl (Beitrag 192746)
[...]

Aber falls das stimmen sollte mit dem wäre das ja ein Hammer...
Woher stammt diese Info, wenn man fragen darf?

Von einem guten Bekannten der Rechtsanwalt ist. Wir haben uns ein bisschen durch die Bücher gewälzt und er meinte das dann.
Zumal beim §53a ja nur drinne steht, das man eine Kennleuchte nur in Verbindung mit dem Warnblinklicht betreiben darf. Es steht nicht drinne, das es besondere Kennleuchten gibt, die man einsetzen darf. Deshalb mein entschluss. KL die nach §52 zugelassen sind, darf man auch gemäß §53a verwenden. (Achtung: Mein Entschluss)
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53a.php

Jango112 01.09.2011 15:25

Eigentlich wollte ich mich hier nicht einbringen, aber...
 
... lest bitte mal aufmerksam den Abs. 3 - speziell den 2. Satz.
Da steht:
Zitat:

Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
:idee:



Mal ganz ketzerisch gefragt: Wenn sich die hier entwickelte Rechtsauffassung als richtig erweisen sollte, warum schmeißt Hänsch Unsummen für Entwicklung und Zulassung der effekta-Leuchten zum Fenster raus?!

Vielleicht sollte man denen diese Sicht der Dinge mal erzählen - Einsparvorschläge sind doch bei jedem Unternehmen gefragt.

;)

UKR 01.09.2011 19:11

Kennleuchten sind entweder entsprechend der ECE-R65 oder der TA13 geprüft. Zusätzliche Warnleuchten hingegen regeln sich nach TA20. Ist also ein Unterschied und damit geht die Argumentation des Anwalts ins Leere.

Flo-HH 01.09.2011 19:21

Zitat:

Zitat von Jango112 (Beitrag 192777)
... lest bitte mal aufmerksam den Abs. 3 - speziell den 2. Satz.
Da steht:
:idee:



Mal ganz ketzerisch gefragt: Wenn sich die hier entwickelte Rechtsauffassung als richtig erweisen sollte, warum schmeißt Hänsch Unsummen für Entwicklung und Zulassung der effekta-Leuchten zum Fenster raus?!

Vielleicht sollte man denen diese Sicht der Dinge mal erzählen - Einsparvorschläge sind doch bei jedem Unternehmen gefragt.

;)

Genau diese Frage hab ich mir auch gestellt. Ich könnte es mir nur erklären, das Hänsch sonst das als PR nutz. Also "Nur unsere Leuchten sind zugelassen"...

AAber irgendwie finde ich diesen besagten §22a nicht wirklich bzw. nur den Aktuellen und da steht unter Nummer 20 "Fahrtenschreiber"...

UKR 01.09.2011 20:29

Zitat:

Zitat von Flo-HH (Beitrag 192800)
AAber irgendwie finde ich diesen besagten §22a nicht wirklich bzw. nur den Aktuellen und da steht unter Nummer 20 "Fahrtenschreiber"...

Im §22 sind die Warnleuchten unter Nr. 16 aufgeführt. Mit "20" ist aber nicht die Nr. 20 im §22 gemeint, sondern die TA20.

Flo-HH 01.09.2011 20:46

Zitat:

Zitat von UKR (Beitrag 192812)
Im §22 sind die Warnleuchten unter Nr. 16 aufgeführt. Mit "20" ist aber nicht die Nr. 20 im §22 gemeint, sondern die TA20.

Ahhhh und wieder ein Stückchen Schlauer, danke:)

UKR 01.09.2011 20:50

Ich meine übrigens §22a und nicht §22. :schäm:

Blaulicht 02.09.2011 09:34

Ich weis nicht wie oft dass thema dachlast schon diskutiert wurde ;-)
Lass dir sagen, du bewegst dich mit einer orangen dachlast auf Ultra dünnem Eis. Also im mm Bereich. Und nix gegen Polizisten, aber das sind auch nur
Menschen, die nicht allwissend sind.


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