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Alt 03.03.2010, 17:02   #4
Blaulicht05

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Folgende Antwort kam heute per Mail vom TÜV Nord.

An Ihrer Stelle würde ich mich zuerst mit dem örtlichen Stassenverkehrsamt zwecks Erteilungsmöglichkeit einer Ausnahmegenehmigung in Verbindung setzen.
Während bauartgenehmigte Frontblitzleuchten laut Par.52(3) STVZO für entsprechende Fahrzeuge zulässig sind, werden für Heckblitzleuchten oft keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil auch transportable gelbe Warnleuchten diese Funktion erfüllen können.
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