Thema: DBW 2000
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Alt 30.09.2010, 10:37   #127
raoul

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Zitat:
Zitat von kangoo1989
Es geht halt nicht jedem was an wie man was gemacht hat.
Wieso? Wenn alles legal ist, dann kann man auch drüber reden. Das würde für andere nämlich durchaus hilfreich sein.
Im übrigen will ich auch nicht wissen, wie er es genau gemacht hat, sondern nur, als was das Fahrzeug eingetragen ist also zu 1) zu 2) zu 3 oder zu 4) nach §52(4) STVZO. (siehe unten) Also das, was die Zulassungsbehörde in die Papiere eingetragen hat, nicht der TÜV (der bestätigt nur den richtigen Anbau und ändert ggf. die Höhe).
Oder ist es peinlich, wenn man hier sagen muss, mein Wagen ist ein Müllauto... (Nur ein kleiner Scherz, nicht persönlich nehmen!)


Zitat:
Zitat von kangoo1989
Aber eins kann ich dir sagen es ist alles legal und zulässig.
Und genau diese immer wiederkehrenden Aussagen, es ist alles legal, aber es geht keinen was an, lassen mich daran zweifeln.

Legal wäre:
  1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
  3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
  4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.


Geändert von raoul (30.09.2010 um 11:02 Uhr).
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