Mich würde mal interessieren, wie die roten "NOTARZT-Schriften" mit der StVZO in Einklang gebracht werden.
Denn in
§ 52 Abs. 3a lesen wir
Zitat:
Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.
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Und somit ist der Kreis der Nutzer von roter / gelber Leuchtschrift ganz klar bestimmt.
Bedeutet doch, dass die Notarztanlagen mit roter Schrift entweder alle unzulässig sind (was ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeuges nach sich zieht) oder es gibt eine
70er für die Anlagen (und das erscheint mir mehr als unwahrscheinlich).