Zitat:
Zitat von Jango112
Mich würde mal interessieren, wie die roten "NOTARZT-Schriften" mit der StVZO in Einklang gebracht werden.
Denn in § 52 Abs. 3a lesen wir
Und somit ist der Kreis der Nutzer von roter / gelber Leuchtschrift ganz klar bestimmt.
Bedeutet doch, dass die Notarztanlagen mit roter Schrift entweder alle unzulässig sind (was ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeuges nach sich zieht) oder es gibt eine 70er für die Anlagen (und das erscheint mir mehr als unwahrscheinlich).
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Die Notarzt-Leuchten fallen genau wie beleuchtete Transparente mit "Rettungswagen" usw. unter § 52 StVZO:
Zitat:
(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
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Die Farbe ist nach meiner Auslegung eher irrelevant. Viel interessanter ist, warum die
ASG-GL mit "Notarzt" blinken. Da sehe ich ein viel größeres Problem.