Zitat:
Zitat von Chroffer
Wo siehst du keine rechtliche Grundlage für Blaulicht bei den Notfallmanagern der Deutschen Bahn AG?
Der §38 (1) der StVo sagt folgendes:
Der Notfallmanager kommt zum Einsatz wenn eine Eisenbahnstrecke durch einen Unfall oder ähnliches betroffen ist. Dabei geht es oftmals um Menschenleben und eigentlich immer um bedeutende Sachwerte. Also ein klarer Fall der eine Sondersignalanlage rechtfertigt. Da braucht man gar nicht lange drüber diskutieren.
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Bitte entschuldige wenn ich das so sage, aber das ist Quatsch.
Die StVO regelt das VERHALTEN im Straßenverkehr. Der von Dir zitierte Paragraph gibt vor, wann man die
SoSi benutzen darf.
Voraussetzung dafür ist aber, dass man eine am Fahrzeug haben darf. Und Wer eben ganau das darf, regelt die StV
ZO. Und die besagt folgendes:
Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.
Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Die deutsche Bahn fällt damit unter Punkt 3. Von daher habe ich meine Bedenken sehr ungünstig beschrieben. Die Frage ist, was ist ein "Unfallhilfswagen"?
Nicht persönlich nehmen,
Sebastian