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Zitat von techniker
Wie sieht es dann eigentlich offiziell mit dem NOTARZT - NOTARZT aus? 
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Kann man so halbwegs den §52 Abs. 5 StVZO legitiemieren:
(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.