die rechtliche Lösung nach Info von Hänsch:
Sehr geehrter Herr XX,
im § 53a Abs. 3 StVZO wird auf die TA 20 verwiesen. Hier heißt es in Abschnitt 1 Nr. 2: "Die vorgesehene Anbringungsart in Verbindung mit der An- oder Einbauanweisung muß sicherstellen, daß die geometrische Sichtbarkeit nach hinten beiderseits der Bezugsachse innerhalb des Winkelbereichs von ± 10° vertikal und ± 45° horizontal gegeben ist."
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
XX
Schade eigentlich