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Alt 18.12.2009, 19:49   #7
UKR

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Zitat:
Zitat von 86/82-1 Beitrag anzeigen
aber da das Lauflicht außen am Fahrzeug angebrcht werden soll bzw. in 99% der Fälle dauerhaft sichtbar ist muss der Tüv es ja abnehmen und dem reicht "e1" um es einzutragen.
e1 ist aber EMV und das reicht für eine Eintragung nicht aus. Ferner kann ich mir nicht vorstellen, daß die Lauflichtfunktion im Rahmen der ABG zulässig ist. Ich schätze mal eher, es läuft wie bei den bisher zugelassenen Signalmastern:

Die einzelnen Leuchtkörper besitzen eine lichttechnische Zulassung und dürfen daher als "Blinkleuchte" bzw. "zusätzliche Warnleuchte" verbaut werden. Der Blinkbetrieb ist dann generell als Warnung zulässig - die Lauflichtfunktion hingegen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

Das Privatleute verkehrsführendes Licht zeigen dürfen, halte ich für fragwürdig. Insbesondere dahingehend, daß man bisher nicht einmal den BOS zugetraut hat, verantwortungsvoll mit diesen Einrichtungen umzugehen.
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