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Alt 08.11.2016, 19:36   #332
Lou

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Name: Lukas
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Hört sich natürlich logisch an, allerdings frage ich mich, wo diese Werte her sind? Zu den Abständen der Leuchten zueinander finde ich nichts, zur Anbringungshöhe folgendes: die 35-150 cm finde ich lediglich bei den Vorschriften für Begrenzungsleuchten (§ 51 StVZO) und bei den Fahrtrichtungsanzeigern (nur nach EG). Bei den Begrenzungsleuchten zusätzlich die Vorgabe max. 40 cm vom äußersten Punkt entfernt. (Ist auch hier wunderbar illustriert: http://www.dekra.de/de/c/document_li...&groupId=10100).
§ 52 (3) StVZO regelt zwar wer "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten" verwenden darf, allerdings sind auch hier keine Anbaumaße vorgegeben.
Die DEKRA gibt in ihrem Dokument zwar die 80-120 cm an, tituliert diese aber lediglich als "Empfehlung".
Gelbe Kennleuchten mit Hauptabstrahlrichtung werden lediglich im Zusammenhang mit der zusätzlichen Anbringung zum Blaulicht an Einsatzfahrzeugen erwähnt (§ 52 (11) StVZO).

Die einzige Quelle mit "gescheiten" Angaben, welche ich gefunden habe, ist das "Merkblatt über die Anbaubedingungen von Kennleuchten für blaues oder gelbes Blinklicht an Fahrzeugen nach § 52 StVZO" des FKT Sonderausschusses "Lichttechnische Einrichtungen" (FKT = Fachausschuss Kraftfahrzeugtechnik (https://www.funkmeldesystem.de/attac...5&d=1270989618).
Wenn man sich dort Punkt 3 anschaut, so findet man wieder die 80-120 cm in der Höhe, aber keine Vorgabe in der Breite (abgesehen natürlich von der Symetrie, die gegeben sein sollte).
Unter Punkt 3.2 ist jedoch die Ausrichtung "Parallel zur Fahrzeuglängsachse" angegeben. Somit dürften die Leuchten nur nach vorne oder hinten ausgerichtet werden. Für die Warnung zur Seite hin könnten demnach nur "Kennleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung und erweitertem Ausstrahlungsbereich" verwendet werden, da Punkt 3.4 "Geometrische Sichtbarkeit" besagt dass auch im Winkel von 90° zur Fahrzeugaussenseite Licht abgestrahlt werden darf.
Stellt sich mir nur noch die Frage nach der Rechtsverbindlichkeit dieses "Merkblatts", da der FKT ja "nur" berät?

Um auf die Frage von Bayern-Modder zurückzukommen: meiner Ansicht nach dürfte das kein Problem darstellen, solange paarweise (zwei hast du ja schon geschrieben) und im Abstand zwischen 80-120 cm von der Fahrbahn verbaut/angebracht wird. Eine Saugnapfhalterung o.ä. dürfte nach § 53a (3) auch in Ordnung sein.

Grüße
Lou

P.S: @Doku112: Deine Übersicht über die Rechtsgrundlagen für gelbe Kennleuchten hat mir beim Einlesen vor einiger Zeit viel weitergeholfen. Tolle Arbeit!

Geändert von Lou (08.11.2016 um 22:48 Uhr). Grund: Ausrichtung doch nur nach vorne oder hinten; Merkblatt falsch gelesen
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