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#8 | |
![]() Bronze-Mitglied Name: Sebastian
Registriert seit: 03.08.2009
Ort: nähe Bremen
Beiträge: 317
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![]() Zitat:
Bitte entschuldige wenn ich das so sage, aber das ist Quatsch. Die StVO regelt das VERHALTEN im Straßenverkehr. Der von Dir zitierte Paragraph gibt vor, wann man die SoSi benutzen darf. Voraussetzung dafür ist aber, dass man eine am Fahrzeug haben darf. Und Wer eben ganau das darf, regelt die StVZO. Und die besagt folgendes: Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, 4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Die deutsche Bahn fällt damit unter Punkt 3. Von daher habe ich meine Bedenken sehr ungünstig beschrieben. Die Frage ist, was ist ein "Unfallhilfswagen"? Nicht persönlich nehmen, Sebastian | |
Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht der Versager (Oscar Wilde)
Geändert von SebastianFwS (14.04.2011 um 18:23 Uhr). |
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