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![]() Bronze-Mitglied Registriert seit: 02.11.2009
Beiträge: 110
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Rauwers hat ein zulassungspflichtiges Bauteil in Verkehr gebracht und es war sogar eine Kennzeichnung drauf, nur passte die nicht zu der Kombination, wie das Endgerät zusammengestellt war. Also hatte es keine gültige Kennzeichnung. Da fällt mir der §22a StVZO ein. Der beschreibt, was alles zulassungspflichtig ist. Unter anderem auch "Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3)" und "Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3)". In Absatz 2 ist passender Weise direkt die dazugehörige Verbotsklausel, dass alles andere nichtmals angeboten werden darf: Zitat:
Ich persönlich würde übrigens einen Teufel tun und denen die alten Anlagen zurück schicken und ne Neue zum Neupreis gegen Verrechnung des "gebrauchten" Gerätes abzukaufen....tut bei VW mit dem Schummeldiesel ja auch keiner... | ||
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