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![]() Gold-Mitglied Registriert seit: 04.05.2004
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Die einzige Rechtsgrundlage für Hinterleuchtung bei BOS-Fzg ist § 52 Abs. 5 StVZO:
Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben. Mit dem Wort "Verwendungszweck" werden auch hinterleuchtete Transparente mit z. B. "RETTUNGSWAGEN" gemeint. Oder auch "NOTARZT", was jedoch nicht blinken darf. Interessiert i. d. R. zwar keinen, aber bei uns wurde ein Kollege im NEF schon mal von der Pol bis zum Krankenhaus verfolgt und wegen des Notarzt-ASG in der RTK 6 mündlich verwarnt!!!! |
„Die meisten Zitate im Internet sind falsch.“ (Aristoteles)
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