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Kategorie: Recht-Lexikon
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Zur besseren rückwärtigen Absicherung von Einsatzstellen dürfen die in Bayern stationierten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ... mit einem ... Heckwarnsystem ... ausgerüstet sein. Siehe
"Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO" |
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