Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 12.09.2013, 14:21   #7
Jango112

Moderator
 
Benutzerbild von Jango112
 
Name: Jan
Registriert seit: 13.11.2007
Ort: Ostfriesland
Beiträge: 6.633
Beitrag

Zitat:
Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
§ 49a Abs. 4 StVZO




"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638)

Moderator schreibt orange.
Jango112 ist offline   Privat Nachricht senden Mit Zitat antworten