Zitat:
Zitat von Flo
Ich fürchte, dem Herrn ist da allerdings ein Denkfehler unterlaufen. Diese Schlussfolgerung, würde vielleicht funktionieren, wenn die ECE Regelungen eine Klassifizierung bereithielten, die der deutschen "zusätzlichen Warnleuchte" entspricht. Ob es sowas gibt - keine Ahnung, weil ich den Text der ECE- R65 nirgendwo finden kann, auch nicht über den Link hier im Forum.
Aber wäre es so, wie von ihm angenommen, müsste man ja keine K-Nummer mehr mit der Zulassung als zusätzliche Warnleuchte beantragen. Ich nehme einfach an, dass das eine deutsche Besonderheit ist, die über die ECE- R65 hinausgeht.
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Das sehe ich auch so. Der Herr Anwalt hat schlicht übersehen, dass zusätzliche Warnleuchten nach §53a der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen müssen. Und dort dürfte dann der Unterschied zwischen Rundumleuchten und Warnleuchten zu finden sein. M.W. sind das neben der Lichtleistung auch Anforderungen an die Stromaufnahme.