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#1 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Uwe
Registriert seit: 13.02.2010
Ort: Bad Schwalbach
Beiträge: 148
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Ein guter Freund der Familie (Polizist) meinte, wenn ich einen Balken mit
![]() Jetzt meine Frage an Euch: Wie seht Ihr das? ![]() |
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#2 |
![]() Gold-Mitglied Name: Peter Nr. 13
Registriert seit: 10.11.2003
Ort: Moers
Beiträge: 3.084
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Ich kram nochmal das Bedienteil dafür aus.
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alarmieren bis ich Stopp sage.
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#3 |
![]() Gold-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 06.09.2009
Ort: Dortmund
Beiträge: 2.791
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Ich bezweifele das mal ganz ganz stark
![]() Der Balken müsste eingetragen werden. Ob der nun auf dem Dach sein darf wenn er nicht angeschlossen ist, kann ich so nichts rechtlich sagen. Aber selbst dann wäre es eine Änderung der Fahrzeughöhe und müsste eingetragen werden ![]() Ausserdem darfst nur Leuchten benutzen die nach § 53a Abs.3 StVZO zugelassen sind. Und selbst diese dürfen nur im Stand mit eingeschalteter Warnblinkanlage genutzt werde. Das sind z.B. die Effekta von Hänsch Guck dich mal ein bisschen mit der SuFu um dazu gibt es schon x Beiträge hier im Forum. ------ Edit: Grandios Peter ![]() Ich sag nur gelbe Kisten statt blaue Eimer .... |
Gehen sie weiter, weiter! Hier gibt's nichts zu sehen. Nur ein kleiner Unfall. Was? Tja, was soll ich machen? Der Typ nennt das Posting.
Geändert von Homer Simpson (31.08.2011 um 21:52 Uhr). |
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#4 |
![]() Gold-Mitglied Name: Peter Nr. 13
Registriert seit: 10.11.2003
Ort: Moers
Beiträge: 3.084
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alarmieren bis ich Stopp sage.
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#5 | ||
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.682
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§17
My 2 cents: Ein nicht funktionsfähiger Dachbalken kann als "Ladung" oder "Werbeträger" durchgehen. Siehe Ehrl Sicherheitsdienst. Aber: Am KFZ angebrachte Lichtechnische Einrichtungen müssen funktionsfähig sein Zitat:
Verwenden einer gelben Rundumleuchte ist in Deutschland ohne Berechtigung ein Missbräuchliches Verwenden von gelbem Blinklicht und kann als solches geahndet werden. (Balken wird im schlimmsten Fall eingezogen, wenn von weiterem Missbrauch auszugehen ist.) Zitat:
Da ist es aber auch egal ob du stehst oder fährst. Ausnahme hiervon wie 16589mal im Forum schon Diskutiert: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht. | ||
Geändert von chspandl (31.08.2011 um 21:54 Uhr). |
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#6 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Uwe
Registriert seit: 13.02.2010
Ort: Bad Schwalbach
Beiträge: 148
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Das was Chris geschrieben hat, sehe ich genau so. Nur ist denn ein Balken zur Absicherung einer Gefahrenstelle unbedingt missbräuchlich verwendet?
Und ist es nicht egal ob ich eine Magnetkennleuchte oder einen Balken dafür benutze? Und was genau meinen die mit: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht. ![]() Immerhin haben beide eine E-Zulassung. |
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#7 | |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.682
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![]() Zitat:
Du hast, als Privatperson, keine Berechtigung zum benutzen einer gelben Rundumkennleuchte, da du keine Rundumkennleuchte in den Fahrzeugpapieren ein getragen hast. Da ist es egal ob eine Panne, ein Unfall, eine Baustelle, ein Nashorn oder sonst was kommt... Du darfst das nicht, da du dazu nicht Berechtigt bist! (da du kein Pannenhilfsfahrzeug, Baustellenfahrzeug, BF3 oder ähnliches bist.) Die nach §53a zugelassenen Leuchten sind (auch, neben Rundumleuchten) "zusätzliche Warnleuchten" Diese darf ein Privatperson benutzen da diese als "Pannenleuchte" geprüft und zugelassen sind, und keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere benötigen. | |
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#8 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Uwe
Registriert seit: 13.02.2010
Ort: Bad Schwalbach
Beiträge: 148
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Na das ist doch mal eine klare Auskunft
![]() Dank dir Chris |
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#9 |
![]() Gold-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 24.08.2009
Ort: Hamburg (Ost)
Beiträge: 2.570
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Ich würde schon gerne mal meinen Kenntnisstand posten, aber mir zerreist man gleich den Kopf... Ich schreibs dir einfach mal per PN.
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