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Alt 31.08.2011, 21:52   #5
chspandl
 
Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.697
Standard

§17


My 2 cents:

Ein nicht funktionsfähiger Dachbalken kann als "Ladung" oder "Werbeträger" durchgehen. Siehe Ehrl Sicherheitsdienst.
Aber: Am KFZ angebrachte Lichtechnische Einrichtungen müssen funktionsfähig sein
Zitat:
Zitat von §49a(1)
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein
und 2. musst du einem Polizeibeamten erstmal erklären warum die Ladung nicht im Kofferraum ist...

Verwenden einer gelben Rundumleuchte ist in Deutschland ohne Berechtigung ein Missbräuchliches Verwenden von gelbem Blinklicht und kann als solches geahndet werden. (Balken wird im schlimmsten Fall eingezogen, wenn von weiterem Missbrauch auszugehen ist.)

Zitat:
134
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet

§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3

20 €
Quelle §38StVo

Da ist es aber auch egal ob du stehst oder fährst.

Ausnahme hiervon wie 16589mal im Forum schon Diskutiert:
Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht.

Geändert von chspandl (31.08.2011 um 21:54 Uhr).
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