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#13 |
![]() Bronze-Mitglied Registriert seit: 01.10.2009
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die rechtliche Lösung nach Info von Hänsch:
Sehr geehrter Herr XX, im § 53a Abs. 3 StVZO wird auf die TA 20 verwiesen. Hier heißt es in Abschnitt 1 Nr. 2: "Die vorgesehene Anbringungsart in Verbindung mit der An- oder Einbauanweisung muß sicherstellen, daß die geometrische Sichtbarkeit nach hinten beiderseits der Bezugsachse innerhalb des Winkelbereichs von ± 10° vertikal und ± 45° horizontal gegeben ist." Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen XX Schade eigentlich ![]() |
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