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#1 |
![]() gesperrter Benutzer! Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 2.237
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Naja also ich sehe die Sache mal so, bei der Polizei ist es eigentlich egal welche Farbe das Ding hat die dürfen sowieso ob mit oder ohne Blaulicht von ihren personenbezogenen Sonderrechten gebrauch machen. Aber als Präsensmerkmal natürlich gut.
Ich weiß nicht wofür die Leuchte sein soll doch wenn es Rettungsdienst, Notarzt Feuerwehr ect. sein soll stellt sich die Frage sowieos nicht wirklich da diese Fahreuge nur mit eingeschaltetr Kennleuchte von Sonderrechten gebrauch machen dürfen. Also ist der Feuerwehrkommandant oder Notarzt im Einsatz und parkt auf dem Gehweg, muss er die Kennleuchte sowieos an lassen ansonsten ist es ein Fahrzeug wie jedes andere und bekommt eine Strafe. |
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#2 |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 1.415
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Das stimmt so nicht. Die Sonderrechte bestehen bei Feuerwehr und Rettungsdienst genau wie bei der Polizei - lediglich beim Rettungsdienst sind sie fahrzeuggebunden. Den Einsatz einer blauen Kennleuchte bedarf es zur Wahrnehmung von Sonderrechten grundsätzlich nicht.
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Geändert von UKR (19.02.2010 um 13:50 Uhr). |
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#3 | |
![]() gesperrter Benutzer! Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 2.237
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Zitat:
In der Fahrschule wird einem hier beigebracht Blaulicht an =Sonderrechte Blaulicht aus = nomrales Fahrzeug Blaulicht kaputt=Einsatzfahrt beendet. | |
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#4 |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 1.415
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Das ist falsch. Die Sonderrechte haben mit Blaulicht rein garnichts zu tun. Hier gilt allein der §35 StVO. Anders ist es bei den Wegerechten (§38 StVO), wobei zu deren Wahrnehmung immer noch das Horn gehört.
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#5 | |
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Registriert seit: 08.11.2009
Beiträge: 0
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....genau, da steht doch alles
![]() Zitat:
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#6 |
![]() Gold-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 19.05.2009
Ort: Solingen
Beiträge: 2.531
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Blaulicht muss im ausgeschaltetem Zustand auch als Blaulicht zu erkennen sein. Ist meine Meinung
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versteckten Text anzeigen
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#7 |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 1.415
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Da wäre allerdings die Frage: wozu?
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#8 |
![]() gesperrter Benutzer! Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 2.237
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#9 |
![]() Silber-Mitglied Name: Maximilian
Registriert seit: 13.06.2009
Ort: Heidelberg
Beiträge: 1.953
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Dass blaues licht zur Warnung eingesetzt wird und nicht zur Bekanntmachung eines Einsatzes. Bei uns stehen die RTWs auch immer meistens nur mit Warnblinker am Straßenrand.
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#10 |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 1.415
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Das es zur Wahrnehmung von Sonderrechten weder Licht noch Ton bedarf.
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#11 |
![]() gesperrter Benutzer! Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 2.237
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is doch für was gut
§35 (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. dazu dann §38 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Da stehst: Der Rettungsdienst hat Sonderrechte wenn höchste Eile geboten ist oder etwas abgesichert werden muss! In allen anderen Fällen nicht und in allen anderen Fällen darf auch das Blaulicht nicht eingeschaltet werden. Von vielen Leuten wird das mit dem Blaulicht dem Sondersigan den Sonder und Wegerechten nicht richtig verstanden und häufig falsch gemacht. |
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