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Alt 19.02.2010, 18:21   #1
86/82-1

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Zitat:
Zitat von UKR Beitrag anzeigen
Das stimmt so nicht. Die Sonderrechte bestehen bei Feuerwehr und Rettungsdienst genau wie bei der Polizei - lediglich beim Rettungsdienst sind sie fahrzeuggebunden. Den Einsatz einer blauen Kennleuchte bedarf es zur Wahrnehmung von Sonderrechten grundsätzlich nicht.
wieso ich dann allerding eine Strafe bekomme weil ich im Einsatz ein rot beklebtes Einsatzfahrzeug mit gut sichtbarer rtk6 auf dem Dach keine 5 Meter hinter einer Kreuzung abgestellt habe verstehe ich dann immrnoch nicht.
In der Fahrschule wird einem hier beigebracht Blaulicht an =Sonderrechte Blaulicht aus = nomrales Fahrzeug
Blaulicht kaputt=Einsatzfahrt beendet.
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Alt 19.02.2010, 19:04   #2
UKR

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Zitat:
Zitat von 86/82-1 Beitrag anzeigen
In der Fahrschule wird einem hier beigebracht Blaulicht an =Sonderrechte Blaulicht aus = nomrales Fahrzeug
Das ist falsch. Die Sonderrechte haben mit Blaulicht rein garnichts zu tun. Hier gilt allein der §35 StVO. Anders ist es bei den Wegerechten (§38 StVO), wobei zu deren Wahrnehmung immer noch das Horn gehört.
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Alt 19.02.2010, 19:41   #3
gelöschter Benutzer 24
 
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Pfeil

....genau, da steht doch alles

Zitat:
Stvo §38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
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Alt 19.02.2010, 19:49   #4
Hella Rotafix

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Blaulicht muss im ausgeschaltetem Zustand auch als Blaulicht zu erkennen sein. Ist meine Meinung




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Alt 19.02.2010, 19:57   #5
UKR

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Da wäre allerdings die Frage: wozu?
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Alt 19.02.2010, 21:08   #6
86/82-1

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Zitat:
Zitat von Jan Beitrag anzeigen
....genau, da steht doch alles
mh was soll da nun stehen?
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Alt 19.02.2010, 21:17   #7
max a.

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Dass blaues licht zur Warnung eingesetzt wird und nicht zur Bekanntmachung eines Einsatzes. Bei uns stehen die RTWs auch immer meistens nur mit Warnblinker am Straßenrand.
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Alt 19.02.2010, 21:19   #8
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Das es zur Wahrnehmung von Sonderrechten weder Licht noch Ton bedarf.
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Alt 19.02.2010, 21:23   #9
86/82-1

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Zitat:
Zitat von 86/82-1 Beitrag anzeigen
mh was soll da nun stehen?
is doch für was gut
§35 (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

dazu dann §38
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Da stehst: Der Rettungsdienst hat Sonderrechte wenn höchste Eile geboten ist oder etwas abgesichert werden muss! In allen anderen Fällen nicht und in allen anderen Fällen darf auch das Blaulicht nicht eingeschaltet werden.

Von vielen Leuten wird das mit dem Blaulicht dem Sondersigan den Sonder und Wegerechten nicht richtig verstanden und häufig falsch gemacht.
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Alt 20.02.2010, 22:29   #10
LittleGrisu

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Moin,

nicht sauer sein, aber Du schreibst in Deinen eigenen Beitrag Deine eigenen Fehler.

Falsch ist Deine Ausage:
Zitat:
...Da stehst: Der Rettungsdienst hat Sonderrechte we...
In Deinem eigenem Beitrag steht ja schon die richtige Antwort:
Zitat:
§35 (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von
Und um es zu vervollständigen, im Gesetz steht bei F und Pol nicht die Fahrzeuge, sondern DIE Feuerwehr und DIE Polizei...

Also nicht verwechseln...

Ciao
Michael




Fakt ist: Wer einen Beitrag verÖFFENTLICHT, muss hin und wieder auch mit GEGENwind rechnen. So ist das nun einmal im realen Leben...
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Alt 22.02.2010, 18:03   #11
86/82-1

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Zitat:
Zitat von LittleGrisu Beitrag anzeigen
Moin,

nicht sauer sein, aber Du schreibst in Deinen eigenen Beitrag Deine eigenen Fehler.

Falsch ist Deine Ausage:


In Deinem eigenem Beitrag steht ja schon die richtige Antwort:


Und um es zu vervollständigen, im Gesetz steht bei F und Pol nicht die Fahrzeuge, sondern DIE Feuerwehr und DIE Polizei...

Also nicht verwechseln...

Ciao
Michael
Sei du bitte nicht sauer aber lies erstmal alle Beiträge. Ich habe am Ende nur eine Zusammenfassung geschrieben.
Ich weiß dass die Sonderrechte im Rettungsdienst Fahrzeugbezogen sind und nicht nur das, sie sind auch noch Einsatzbezogen. Der Rettungsdienst oder sagen wir besser die FAHRZEUGE des Rettungsdiensts haben im Einsatzfall unter Einsatz der Licht und Tonsignalanlagen alle Sonder- und Wegerechte bzw. im Einsatzfall gilt die StVO nicht.
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