![]() |
![]() |
#11 | |
![]() Bronze-Mitglied Name: Dennis
Registriert seit: 16.01.2010
Ort: Mühlenbarbek, Kaltenkirchen & Erkner
Beiträge: 591
|
![]() Zitat:
Denn: Paragraph 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) besagt, dass eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (hier StVZO) erfüllt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann, auch vorwerfbar sein muss. Natürlich handelt tatbestandsmäßig und somit rechtswidrig, wer privat eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht verwendet, die nicht nach § 53a StVZO zugelassen ist. Aber, ist dieser Verstoß auch vorwerfbar, wenn es um die Sicherung einer Gefahrenstelle ging? ICH komme auf das Ergebnis "NEIN" und würde daher noch nicht einmal über eine OWi-Anzeige nachdenken, zumal sich nur die wenigsten Kollegen mit dieser Materie jemals genauer beschäftigt haben und die Feinheiten der §§ 38 StVO und 53a StVZO nicht athoc drauf haben werden. Fazit: Der Einsatz zur "unvorhergesehenen" Absicherung ist zwar rechtswidrig, aber kaum vorwerfbar und für die zuständigen Behörden auch oft uninteressant. Trotzdem ist meine Empfehlung, sich auf eine, für diesen Zweck zugelassene Leuchte zu besinnen oder die vorhandene Leuchte i.V.m. § 53a StVZO eintragen lassen. Denn ich weiß natürlich auch nicht, wie andere Kollegen mit diesem Thema umgehen. | |
Gruß aus Kaltenkirchen, der Dennis
![]() ![]() ![]() ![]() "Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar." |
||
![]() |
![]() ![]() |
Themen-Optionen | |
Ansicht | |
|
|
![]() |
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd. |
![]() |