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#1 | |
![]() Bronze-Mitglied Name: Dennis
Registriert seit: 16.01.2010
Ort: Mühlenbarbek, Kaltenkirchen & Erkner
Beiträge: 591
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Denn: Paragraph 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) besagt, dass eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (hier StVZO) erfüllt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann, auch vorwerfbar sein muss. Natürlich handelt tatbestandsmäßig und somit rechtswidrig, wer privat eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht verwendet, die nicht nach § 53a StVZO zugelassen ist. Aber, ist dieser Verstoß auch vorwerfbar, wenn es um die Sicherung einer Gefahrenstelle ging? ICH komme auf das Ergebnis "NEIN" und würde daher noch nicht einmal über eine OWi-Anzeige nachdenken, zumal sich nur die wenigsten Kollegen mit dieser Materie jemals genauer beschäftigt haben und die Feinheiten der §§ 38 StVO und 53a StVZO nicht athoc drauf haben werden. Fazit: Der Einsatz zur "unvorhergesehenen" Absicherung ist zwar rechtswidrig, aber kaum vorwerfbar und für die zuständigen Behörden auch oft uninteressant. Trotzdem ist meine Empfehlung, sich auf eine, für diesen Zweck zugelassene Leuchte zu besinnen oder die vorhandene Leuchte i.V.m. § 53a StVZO eintragen lassen. Denn ich weiß natürlich auch nicht, wie andere Kollegen mit diesem Thema umgehen. | |
Gruß aus Kaltenkirchen, der Dennis
![]() ![]() ![]() ![]() "Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar." |
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#2 | |
![]() gesperrter Benutzer! Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 2.237
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Wie es aber aussieht wenn dir trotz der Leuchte jemand reinfährt wäre noch interessant. Zwecks ABE und so | |
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#3 | |
![]() Bronze-Mitglied Name: Dennis
Registriert seit: 16.01.2010
Ort: Mühlenbarbek, Kaltenkirchen & Erkner
Beiträge: 591
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Trotzdem finde ich, dass es in unserem von Bürokratie geprägten Staat am einfachsten ist, wenn alles nach geltendem Recht stattfindet ![]() ![]() | |
Gruß aus Kaltenkirchen, der Dennis
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#4 |
![]() Silber-Mitglied Name: Bernd
Registriert seit: 06.04.2009
Ort: Warendorf in NRW
Beiträge: 1.292
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Seh ich ehrlich gesagt auch so, aber das Problem ist, das eine entsprechend legale Comet-E echt teuer ist. Sonst hätt ich schon 3 in jedem Auto...
![]() Ich find im Grunde müsste man ne Günstige Kennleuchte anbieten, zB. von den gelben Engeln aus, die den Kriterien entspricht die auch alle mitführen dürfen. |
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#5 | |
![]() Bronze-Mitglied Name: Dennis
Registriert seit: 16.01.2010
Ort: Mühlenbarbek, Kaltenkirchen & Erkner
Beiträge: 591
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![]() Zitat:
![]() Ne, aber auch mal ganz im Ernst: Das ist 'ne echt gute Idee!!! Ich habe mir übrigens gerade das blinkende Warndreieck gekauft, das hat auch 'ne Zulassung ![]() | |
Gruß aus Kaltenkirchen, der Dennis
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#6 | |
![]() gesperrter Benutzer! Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 2.237
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Frage: Woher??? Ich muss mal nen Bild von meiner China RKL mit E Prüfzeichen machen... hab ich von nem Flohmarkt mitgenommen weil mir das E so gut gefallen hat. | |
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#7 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Dennis
Registriert seit: 16.01.2010
Ort: Mühlenbarbek, Kaltenkirchen & Erkner
Beiträge: 591
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Ist vom RKL-Shop.
Habe es heute mal getestet - überzeugt mich sehr, ist seine 11,90 € wert! Prüfzeichen: E9 27R 034051 Normale Warndreiecke kosten auch schon um die 8,- €. Warum dann nicht noch die 4,- € für ein auffälliges Exemplar habe ich mir da gedacht!? Kann ich nur empfehlen! |
Gruß aus Kaltenkirchen, der Dennis
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