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Alt 03.04.2011, 20:35   #1
Commander

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Zitat:
Zitat von Jango112 Beitrag anzeigen


Mich würde mal interessieren, wie die roten "NOTARZT-Schriften" mit der StVZO in Einklang gebracht werden.

Denn in § 52 Abs. 3a lesen wir
Und somit ist der Kreis der Nutzer von roter / gelber Leuchtschrift ganz klar bestimmt.


Bedeutet doch, dass die Notarztanlagen mit roter Schrift entweder alle unzulässig sind (was ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeuges nach sich zieht) oder es gibt eine 70er für die Anlagen (und das erscheint mir mehr als unwahrscheinlich).
Die Notarzt-Leuchten fallen genau wie beleuchtete Transparente mit "Rettungswagen" usw. unter § 52 StVZO:
Zitat:
(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
Die Farbe ist nach meiner Auslegung eher irrelevant. Viel interessanter ist, warum die ASG-GL mit "Notarzt" blinken. Da sehe ich ein viel größeres Problem.
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Alt 04.04.2011, 14:03   #2
rescuechicken

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Zitat:
Zitat von Commander Beitrag anzeigen
Die Notarzt-Leuchten fallen genau wie beleuchtete Transparente mit "Rettungswagen" usw. unter § 52 StVZO:

Die Farbe ist nach meiner Auslegung eher irrelevant. Viel interessanter ist, warum die ASG-GL mit "Notarzt" blinken. Da sehe ich ein viel größeres Problem.

Wir dürfen keine Leuchttransparente mit "Rettungsdienst" mehr führen.
Deshalb hat unsere aktuelle Fahrzeuggeneration diese nicht mehr.
Wir haben jetzt auf dem Dachspoiler und auf der Motorhaube Schriftzüge aus Folie, einmal Normalschrift und einmal Spiegelschrift.
Unsere Ausbaufirma hat uns damals gesagt, dass das nicht mehr zulassungsfähig sei.
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Alt 04.04.2011, 17:28   #3
Commander

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Interessant, haben die dafür ne Quelle genannt?
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Alt 04.04.2011, 17:54   #4
rescuechicken

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Zitat:
Zitat von Commander Beitrag anzeigen
Interessant, haben die dafür ne Quelle genannt?

Der TÜV nimmt es nicht ab........mehr weiß ich nicht.
Das war damals die Begründung, war bei der Beschaffung 2008/2009.
Jetzt aktuell habe ich es nicht mehr angefragt.
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Alt 04.04.2011, 21:23   #5
Blaulicht

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ein Notarzt Blinken gab es ja nur bei der RTK 4/6. Pintsch/W+G usw hatten immer eine Leuchtschrift, LED oder NEON. Das einzig nicht zugelassene, ist dann die NOTARZT beleuchtung nach hinten.
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