![]() |
![]() |
#9 |
![]() Silber-Mitglied Name: Philipp
Registriert seit: 26.12.2006
Ort: Tübingen / Schwäbisch Gmünd
Beiträge: 1.017
|
![]()
Aus der angehängten PDF:
Zulässig ist ein Suchscheinwerfer am Pkw (höchstens 35 Watt). Scheinwerfer zur "Beleuchtung von Arbeitsstellen und Arbeitsgeräten" sind ebenfalls erlaubt, auch an Anhängern. Eine Bauartgenehmigung für Such- oder Arbeitsscheinwerfer wird nicht gefordert; auch Maße für die Montage sind in der StVZO nicht vorgegeben. Ein eigener Schalter für Such- oder Arbeitsscheinwerfer ist erforderlich; beim Einschalten müssen die Schluss- und Kennzeichenleuchten mitbrennen. Nur kurzzeitig – etwa zum Aufhellen eines Wegweisers – und nicht zum Ausleuchten der Fahrbahn dürfen Suchscheinwerfer benutzt werden. Arbeitsscheinwerfer dürfen lediglich im Stand eingeschaltet werden und andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. |
![]() |
![]() ![]() |
|
|
![]() |
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd. |
![]() |