16.09.2011, 15:20 | #13 |
Bronze-Mitglied Registriert seit: 01.10.2009
Ort: Bayern
Beiträge: 314
|
die rechtliche Lösung nach Info von Hänsch:
Sehr geehrter Herr XX, im § 53a Abs. 3 StVZO wird auf die TA 20 verwiesen. Hier heißt es in Abschnitt 1 Nr. 2: "Die vorgesehene Anbringungsart in Verbindung mit der An- oder Einbauanweisung muß sicherstellen, daß die geometrische Sichtbarkeit nach hinten beiderseits der Bezugsachse innerhalb des Winkelbereichs von ± 10° vertikal und ± 45° horizontal gegeben ist." Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen XX Schade eigentlich |
|
|
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, Jelsoft Enterprises Ltd. |