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#1 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Dirk
Registriert seit: 31.12.2007
Ort: Berlin
Beiträge: 823
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Ich vermute, dass DAS dann aber wirklich nicht zulässig ist.
Um mal auf den Punkt zu kommen: um was für ein Fahrzeug geht es denn? |
Meine Meinung erhebt nicht den Anspruch, jedem gefallen zu wollen. Wenn sie Dir nicht gefällt, hast Du ein Problem: nämlich das Problem, dass mich Dein Problem nicht interessiert.
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#3 |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.687
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#4 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Dirk
Registriert seit: 31.12.2007
Ort: Berlin
Beiträge: 823
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Vermutlich wird es schon damit losgehen, dass das Warnblinksymol beim Betrieb der WBL auch blinken muss. Die WBL-Schalter werden aber von der internen Schaltung immer komplexer und ich vermute, dass der Aufwand die Kontrollleuchte zum Blinken zu bekommen, nicht ganz unerheblich sein wird.
Wenn sich der TÜV so schon am RWS stört, wird er sicher ganz viel Verständnis dafür haben, wenn ein extra Schalter Einfluß auf die vorhandene WBL nimmt. Viele Autos (z.B. VW macht(e) das gerne) haben das Blinkrelais schon direkt im Schalter (oder besser: der Schalter klebt am Relais und das hängt direkt im Amarturenbrett). Letztlich bin ich mich trotzdem sicher, dass es eine Möglichkeit geben wird, ein wie auch immer generiertes Dauerplus vom WBL-Schalter abzugreifen, diesen über einen Schalter extra für das RWS zu führen, damit das RWS nur funzt, wenn auch die WBL an ist. Und wer ganz lustig ist, kann dann die Handbremskontrolle auch gleich mit rein nehmen. |
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