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#1 |
![]() Moderator Name: Jan
Registriert seit: 13.11.2007
Ort: Ostfriesland
Beiträge: 6.625
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Schimpfen sich diese gerichteten, blauen Leuchten nicht auch "Kennscheinwerfer"?!
Blinkend habe ich sie noch nicht wahrgenommen, immer leuchtend (auf Oldtimerausstellungen, usw.). Damit wäre die Klangfolgeverriegelung kein Thema mehr oder du umgehst sie (Klemme KE an Masse). |
"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638) ![]() ![]() Geändert von Jango112 (26.06.2013 um 12:31 Uhr). |
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#2 | |
![]() Bronze-Mitglied Registriert seit: 20.09.2004
Beiträge: 359
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![]() Zitat:
Hmm, ich bin dafür deutlich zu jung, um es noch zu wissen, aber dieses Video irritiert mich jetzt: http://www.youtube.com/watch?v=Y5nOO_Hf_WE | |
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#3 |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 26.04.2009
Ort: München
Beiträge: 1.803
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Genau im Jahr 1956 gab es die Neufassung der StVO, erstmals war hier "blaues Blinklicht" vorgeschrieben. Somit ist das Fahrzeug im Video absolut StVO konform gewesen.
Was hier im Video noch zu hören ist, ist typisch für diese Zeit. Auf der einen Seite die alte Klangfolge und der Motorkugelwecker, der allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig war. Die StVO spricht hier jetzt von: "Eine Warnvorrichtung mit einer Folge verschieden hoher Töne muss an Fahrzeugen angebracht werden, die aufgrund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten führen." Hier auch noch ein paar Infos: http://sosi.myds.me/forum/showthread.php?t=5523 |
Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand (Arthur Schoppenhauer)
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#4 |
![]() Gold-Mitglied Name: Diethelm
Registriert seit: 13.10.2008
Ort: Bottrop
Beiträge: 3.944
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Die Anbringung und Beschaffenheit der blauen Kennscheinwerfer ist im Runderlass "Technische Vorschriften über die blauen Kennscheinwerfer an den Dienstfahrzeugen der Pol. und Feuerlöschpol." des RfSSuCfdDtPol im RMdI vom 3. April 1940 detailliert beschrieben. Daraus auszugsweise die "reine Lehre":
"Die Kennlichter sind über einen besonderen Schalter so anzuschließen, daß sie auch benutzt werden können, wenn die übrige Beleuchtung des Fahrzeuges ausgeschaltet und der Motor abgestellt ist." Für die Kennscheinwerfer mit 120 mm Lichtaustrittsöffnung waren "seidenmattierte Glühlampen von 20 Watt" vorgeschrieben, für die mit 200 mm Lichtaustrittsöffnung "seidenmattierte Glühlampen von 25 Watt". "Für Alarmfahrzeuge der Feuerschutzpol. und der Feuerwehren - mit Ausnahme der Pkw. - sind Ausnahmen zulässig." ----- Nach § 52 (3) StVZO 1951 war offenkundig nur Dauerlicht zulässig: "... dürfen mit einem zusätzlichen Scheinwerfer für blaues Licht (Kennscheinwerfer) ausgerüstet sein, ..." Blaues Blinklicht wurde wohl erst mit § 52 (3) StVZO 1956 eingeführt: "Mit einem oder zwei zusätzlichen Scheinwerfern für blaues Blinklicht oder einer oder zwei anderen Leuchten für blaues Blinklicht (Kennleuchte) dürfen ausgerüstet sein ..." |
"Was einer nicht öffentlich tun darf, soll er auch nicht heimlich tun." (Friedrich der Schöne von Österreich, 1286 bis 1330)
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#5 |
![]() Bronze-Mitglied Registriert seit: 20.09.2004
Beiträge: 359
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Danke für die detaillierten Infos. Das klingt für mich dann mal so, als wenn die bei uns wohl mal geblinkt hätten, da Baujahr 1956...
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