29.11.2003, 14:31 | #3 |
Bronze-Mitglied Registriert seit: 01.11.2003
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Hallo! Also zunächst einmal, für die Leuchten der Reihe 43 ( Heckklappenblitzer ) existiert eine Sondergenehmigung vom Kraftfahrt-Bundesamt welche den " ...kurzeitigen Betrieb bei geöffneter Heckklappe ermöglicht ... !" Darus ergibt sich das die Leuchten Typ 43 nur als Heckklappenleuchten zulässig sind, und nur an Fahrzeugen die gemäß §52 Abs.3 StVZO Blaues Blinklicht führen dürfen! Bei dem Typ 42 ( Heck und Seitenleuchten ) bedarf es grundsätzlich einer Sondergenehmigung, da sie in der StVZO nicht erwähnt werden! Fazit: Eine andere als die vom KBA angebene Verwendung ist eigentlich nicht zulässig. Stellt sich nur die Frage ob bzw. wem das auffällt!? Als Frontblitzer würde ich die Leuchten Typ 43 jedenfalls nicht einsetzen, als Hecksicherung vielleicht nur in Verbindung mit einer vorhandenen Rundumleuchte! Die Anlagen unterscheiden sich lediglich in den leuchtengehäusen und nicht an der Steuerung, die bei allen drei gleich ist! Mehr wie zwei oder weniger wie zwei Leuchten an einer Steuerung funktionieren leider nicht. Die Steuerung erkennt dies als Fehler an und geht dann nicht in Betrieb! Ausnahme: Motorradanlagen von Hänsch können drei Leuchten versorgen, z.b. 2x Typ 40 und 1x Typ 09 MfG |
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