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Alt 07.11.2016, 21:17   #1
Lou

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Da hast du Recht. Ich würde allerdings den Text der Skizze vorziehen. Dieser besagt ja, dass bei einer Verwendung nach §53a (davon gehe ich gerade aus?) die Leuchten nur bei Bedarf innen oder außen angebracht werden oder im Fahrzeug fest angebracht sein müssen. Bei der Verwendung als Scheibenblitzer (so oder so im inneren des Fahrzeuges) wäre das ja erfüllt.
Wenn die Konstruktion nicht unbedingt abnehmbar sein muss würde die BST glaube fest vor die Sonnenblenden montieren. Wobei dann evtl. der Graukeil wieder im Weg ist (und man u.U. über die 120 cm Maximalhöhe kommt).

Ich frage mich allerdings tatsächlich auch gerade, ob es Mindestabstände der einzelnen Leuchtkörper zueinander gibt (bei der getrennten Montage) und wie es aussieht bei einer Montage zur Fahrzeugseite hinaus strahlend. Dazu habe ich bis jetzt noch nirgends etwas gelesen und wäre somit davon ausgegangen, dass es dazu keine speziellen Anforderungen gibt (abgesehen von den allgemeinen Befestigungshinweisen wie auch bei der Verwendung als RWS gültig).
Oder gelten die Abstände, welche in der Skizze bei der Verwendung als Frontblitzer angegeben sind in alle Richtungen? Kann ich mir kaum vorstellen, ein Rückwarnsystem z. B. würde ich so hoch wie möglich montieren um möglichst weit gesehen zu werden.

Gruß
Lou
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Alt 07.11.2016, 21:37   #2
Doku112

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Zitat:
Zitat von Lou Beitrag anzeigen
Ich frage mich allerdings tatsächlich auch gerade, ob es Mindestabstände der einzelnen Leuchtkörper zueinander gibt
Es gelten auch bei einem nach §53a zugelassenen Warnsystem die Mindestabstände der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen. Diese betragen hierbei zueinander 35cm (maximal übrigens 150cm).
Die Höhe von 120cm ab der Oberkante der Fahrbahn wurde ja bereits genannt.
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Alt 08.11.2016, 19:36   #3
Lou

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Hört sich natürlich logisch an, allerdings frage ich mich, wo diese Werte her sind? Zu den Abständen der Leuchten zueinander finde ich nichts, zur Anbringungshöhe folgendes: die 35-150 cm finde ich lediglich bei den Vorschriften für Begrenzungsleuchten (§ 51 StVZO) und bei den Fahrtrichtungsanzeigern (nur nach EG). Bei den Begrenzungsleuchten zusätzlich die Vorgabe max. 40 cm vom äußersten Punkt entfernt. (Ist auch hier wunderbar illustriert: http://www.dekra.de/de/c/document_li...&groupId=10100).
§ 52 (3) StVZO regelt zwar wer "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten" verwenden darf, allerdings sind auch hier keine Anbaumaße vorgegeben.
Die DEKRA gibt in ihrem Dokument zwar die 80-120 cm an, tituliert diese aber lediglich als "Empfehlung".
Gelbe Kennleuchten mit Hauptabstrahlrichtung werden lediglich im Zusammenhang mit der zusätzlichen Anbringung zum Blaulicht an Einsatzfahrzeugen erwähnt (§ 52 (11) StVZO).

Die einzige Quelle mit "gescheiten" Angaben, welche ich gefunden habe, ist das "Merkblatt über die Anbaubedingungen von Kennleuchten für blaues oder gelbes Blinklicht an Fahrzeugen nach § 52 StVZO" des FKT Sonderausschusses "Lichttechnische Einrichtungen" (FKT = Fachausschuss Kraftfahrzeugtechnik (https://www.funkmeldesystem.de/attac...5&d=1270989618).
Wenn man sich dort Punkt 3 anschaut, so findet man wieder die 80-120 cm in der Höhe, aber keine Vorgabe in der Breite (abgesehen natürlich von der Symetrie, die gegeben sein sollte).
Unter Punkt 3.2 ist jedoch die Ausrichtung "Parallel zur Fahrzeuglängsachse" angegeben. Somit dürften die Leuchten nur nach vorne oder hinten ausgerichtet werden. Für die Warnung zur Seite hin könnten demnach nur "Kennleuchten mit einer Hauptausstrahlrichtung und erweitertem Ausstrahlungsbereich" verwendet werden, da Punkt 3.4 "Geometrische Sichtbarkeit" besagt dass auch im Winkel von 90° zur Fahrzeugaussenseite Licht abgestrahlt werden darf.
Stellt sich mir nur noch die Frage nach der Rechtsverbindlichkeit dieses "Merkblatts", da der FKT ja "nur" berät?

Um auf die Frage von Bayern-Modder zurückzukommen: meiner Ansicht nach dürfte das kein Problem darstellen, solange paarweise (zwei hast du ja schon geschrieben) und im Abstand zwischen 80-120 cm von der Fahrbahn verbaut/angebracht wird. Eine Saugnapfhalterung o.ä. dürfte nach § 53a (3) auch in Ordnung sein.

Grüße
Lou

P.S: @Doku112: Deine Übersicht über die Rechtsgrundlagen für gelbe Kennleuchten hat mir beim Einlesen vor einiger Zeit viel weitergeholfen. Tolle Arbeit!

Geändert von Lou (08.11.2016 um 22:48 Uhr). Grund: Ausrichtung doch nur nach vorne oder hinten; Merkblatt falsch gelesen
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Alt 09.11.2016, 22:47   #4
Doku112

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Ich habe mich einfach bei der Maßangabe nach "Warnblinkanlage" gerichtet. Aber du hast recht, kann sein dass es nur nach EG war.
Zumindest kann man sich dann sicher sein, auf zugelassener Seite zu sein.

Zitat:
Zitat von Lou Beitrag anzeigen
P.S: @Doku112: Deine Übersicht über die Rechtsgrundlagen für gelbe Kennleuchten hat mir beim Einlesen vor einiger Zeit viel weitergeholfen. Tolle Arbeit!
Vielen Dank für die Blumen
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Alt 28.11.2016, 23:06   #5
Pfaff1983

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Habe die BST bei meinem Focus mit jeweils 2 Magneten auf dem Kofferraumrolle befestigt. Durch die Magnete können die Leuchtkörper
auch auf dem Dach oder der Kofferraumklappe befestigt werden.

http://img8.myimg.de/IMAG09879c711.jpg
http://img8.myimg.de/IMAG0988bca17.jpg
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Alt 29.11.2016, 10:27   #6
Commander

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Das ist nicht dumm.




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Alt 29.11.2016, 12:46   #7
Murdock

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Wie werden die denn eingebaut? steckt man nur einen Stecker in die Kfz-Steckdose oder muss das professionell gemacht werden.Es gibt nur Videos wo die Blinken und nicht eingebaut werden.
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