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Alt 25.01.2019, 08:36   #1
blaulichtmuseum

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[QUOTE=martinma;314758]Am besten bauen wir überall wieder das Auer Einsatzblaulicht drauf und schaffen das Internet ab. Warum wehrt man sich hier gegen alles, was Sicherheit auf Einsatzfahrten gibt...???


Naja, dieser "Warnplunder" mit LED (wie bspw. diese flachen Hella-Leuchten oder Hella junior-Leuchten als klassische RKL usw.) ist auch nicht besser als 'ne KL6... Wenn ich das gerade im gelben Bereich sehe, dann ist aber jede KLJ 80 oder RKLE 110 diesem LED-Gerümpel überlegen. Halte das auch für rückschrittig. Passend dazu: keine Ahnung, wie Metz-Drehleitern übern TÜV kommen. Frontal betrachtet sind die KL auf dem Dach fast immer unsichtbar weil hinter dem Korb. Ähnliches sehe ich auch immer wieder bei den Gelenksteigern diverser Vermieter, wo mind. die Hälfte der KL im Schutzgitter überm Fahrerhaus verschwindet (s. Anhang).

Bin natürlich dennoch der Meinung, dass dieser Erlass in BaWü -den ich übrigens auch nach intensiver Recherche nicht im Original gefunden habe- nicht ganz verständlich ist, daher wäre der originale Text ja auch so interessant.

Grüße - /PEcco
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Draußen nur Kännchen!
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Alt 25.01.2019, 14:08   #2
martinma

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Da is dat Ding....
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Alt 25.01.2019, 14:28   #3
diemelbecker

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Zitat:
Zitat von martinma Beitrag anzeigen
Da is dat Ding....
Dort ist ja wirklich sehr genau geschrieben was darf und was nicht:

-Generell 1 Paar Front/Heckblitzer
-Bei Abständen zwischen Front und Rundumkennleuchten >= 1m ist jeweils ein Leuchtkörper an den Fahrzeugseiten erlaubt

Hab ich das so richtig verstanden?




125 Jahre Freiwillige Feuerwehr Melbeck
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Alt 25.01.2019, 15:36   #4
Panther8x8

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Naja, wenn ich mich nur noch ein ein klein wenig an meine Jura Grundkenntnisse erinnere, bin ich sehr gespannt, wie sich das durchsetzen lässt...

In Absatz (1) wird betont, dass alle Bestimmungen...ausschließlich über die STVZO festgelegt werden.

In Absatz (10) wird mit Hinweis auf die STVZO §52 Abs.3 und §22a maximal 1 Paar richtungsgebundene Blinkleuchten als zulässig erklärt. Eine Begrenzung der Anzahl findet sich aber weder in den genannten Texten, noch in ECE-R65.

Soweit ich weiß, gilt Bundesrecht vor Landesrecht, zumal hier explizit die ausschließliche Gültigkeit der STVZO noch betont wird. Würde mich nicht wundern, wenn sich da nicht Widerstand mit guten Erfolgsaussichten formieren würde!




Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand (Arthur Schoppenhauer)
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Alt 27.04.2019, 01:22   #5
RTK7

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Beiträge: 591
Beitrag 3 Seiten unnötige Selbstdarstellung und unbegründete Kritik...

Zitat:
Zitat von martinma Beitrag anzeigen
Da is dat Ding....
Dort steht nichts weiter, als dass die SoSi-An- und Einbauten bei BOS-Fahrzeugen auch in BWL den Regeln der StVZO entsprechen müssen und die Prüforganisationen beim nächsten Prüftermin eines jeden b.-w. BOS-Fahrzeuges der Einhaltung dieser Regeln besodere Aufmerksamkeit schenken sollen.
Scheint ja auch ein Rüffel gegen die Prüfer zu sein, da § 70 Abs. 4 Satz 2 der StVZO besagt: "Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig."

Meine persönliche Meinung dazu: Da hatte jemand im Ministerium wohl zu viel Zeit. Dieser Vorgang gibt lediglich eine persönliche Meinung des Verfassers (Die BOS-Fahrzeuge in BWL haben meiner Meinung nach oftmals zu viele Lechten weil die Prüfer nicht ordentlich prüfen!) und den Inhalt einer Verordnung (StVZO) wieder.
Und ich treibe es noch auf die Spitze: Das ist das Geltungsbedürfnis eines mit Minderwertigkeitskomplexen geplagten Beamten, der wohl sonst nicht viel zu sagen hat im Leben. Allein der einleitende Satz: "In jüngster Zeit ist ein zunehmender Wildwuchs an Sondersignalanlagen (...) bei BOS-Einsatzfahrzeugen festzustellen (...)." zeugt von einer rein persönlichen Meinung, da diese Behauptung einfach mal so aufgestellt wird ohne auch nur im Ansatz einen konkreten Beleg dieser These zu liefern; zum Beispiel eine Erhebung über die Anzahl der bislang festgestellten "Wildwüchse". Der Verfasser stellt im Namen des Ministeriums weiter fest, dass eine Verordung in BWL Gültigkeit hat und die Prüforganisationen dies berücksichtigen müssen. Ein sehr beachtlicher Vorgang, der augenscheinlich keinen offiziellen Anlass hatte. Das ist ein Armutszeugnis amtlichen Handelns.




Gruß aus Kaltenkirchen, der Dennis Meine Sammlung www.Hella-R.TK
"Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar."
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