22.01.2019, 17:27 | #1 |
Bronze-Mitglied Name: Markus
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Neue Regelung für Frontblitzer in BaWü
https://www.kohlhammer-feuerwehr.de/...senraumern-351
Was sagt ihr dazu? Denke da an die ganzen RTW mit Standby KB2-HTB-1 und Spiegelblitzern. Mein Gedanke dazu: Standby KB2-HTB-1 ist zulassungstechnisch eine Kennleuchte (nach vorne wahlweise ja mit L88, L52 oder L54, zur Seite immer L88) und die Spiegelblitzer damit ja das eigentlich einzige und damit auch nach neuer Regelung zulässige Paar Frontblitzer. In diesem Video direkt am Anfang ein potenzieller Kandidat. Nach aktueller Neuregelung m.M.n. ja zulässig. Es handelt sich um das Standby KB2-HTB-1 mit L54 im Kühlergrill und zusätzlichem Paar L88 an den Spiegeln. |
Geändert von Toto (22.01.2019 um 17:31 Uhr). |
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22.01.2019, 20:40 | #2 |
Gold-Mitglied Registriert seit: 04.05.2004
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Hauptsache schön konservativ und rückwärtsgerichtet.
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„Die meisten Zitate im Internet sind falsch.“ (Aristoteles)
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22.01.2019, 23:58 | #3 |
Gold-Mitglied Registriert seit: 17.12.2006
Beiträge: 6.552
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M.M.n. auch zulässig.
Die spinnen aber ganz schön da unten... |
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23.01.2019, 00:05 | #4 |
Bronze-Mitglied Name: Markus
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Finde es persönlich auch unter aller Schwein.
Aber solang diese Kreuzungsblitz-Variante durchgeht, können wir ja beruhigt sein. |
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23.01.2019, 00:44 | #5 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
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Mich würden mal die Beweggründe interessieren, die zu solchen Regelungen führen. Muss sich ja irgendjemand Gedanken darüber gemacht haben warum.
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23.01.2019, 11:49 | #6 |
Gold-Mitglied Name: Wilhelm
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Würde mich auch nicht wundern, wenn es gar keinen Grund dafür gibt. Wäre dann mal wieder typisch deutsch..
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Never change a running system - never run a changed system!
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23.01.2019, 17:05 | #7 |
Forum-Mitglied Registriert seit: 20.07.2017
Beiträge: 30
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Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung versteht wohl niemand.
Ich hoffe mal, dass sich die anderen Bundesländer nicht an dieser Regelung orientieren. Sonst müssen ca. 80% der in den letzten 5 Jahren beschafften Feuerwehrfahrzeuge die ich kenne abgerüstet werden. |
24.01.2019, 12:10 | #8 |
Bronze-Mitglied Registriert seit: 07.09.2009
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Baden-Württemberg ist soo schei..
Am besten bauen wir überall wieder das Auer Einsatzblaulicht drauf und schaffen das Internet ab. Warum wehrt man sich hier gegen alles, was Sicherheit auf Einsatzfahrten gibt...???
https://www.kohlhammer-feuerwehr.de/...DMwX3HqM8yudg8 |
24.01.2019, 13:33 | #9 |
Moderator Name: Jan
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Themengleiche Beiträge verknüpft.
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"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638) Moderator schreibt orange. |
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24.01.2019, 13:43 | #10 |
Bronze-Mitglied Name: Markus
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Wichtig in meinen Augen ist aber, dass - bei allem begründetem Ärger über solche Veränderungen - Hersteller Mittel und Wege finden, das zum umgehen.
So war auch mein eigentliches Anliegen, zu klären, ob die ganzen Kreuzungsblitz-Systeme der Hersteller, die als „Teil einer Kennleuchte für blaues Rundumlicht“ zugelassen sind, auch darunter fallen. Sollte bei der HU nämlich ein solches System vom Prüfer als gewöhnliche Frontblitzer abgetan und bemängelt werden, muss man die Organisationen aufklären, dass dem nicht so ist. |
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24.01.2019, 15:55 | #11 |
Forum-Mitglied Registriert seit: 23.04.2018
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Moin moin,
bevor hier jetzt eine Hexenjagd auf Verwaltungsbeamte aus Baden-Würthemberg beginnt, würde ich gern den Originaltext dazu lesen. Den hier verlinkten Text von Kohlhammer, kann ich nicht einfach ungeprüft so hinnehmen. Hat jemand einen Link zum genannten, gültigen Erlass? Es grüßt freundlich Alex |
24.01.2019, 20:44 | #12 |
Gold-Mitglied Registriert seit: 08.11.2007
Beiträge: 3.220
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Wenn der Wortlaut so stimmt, dann ist das Schlupfloch ja schon drin "..zwischen Fahrzeugfront und Rundumkennleuchte mehr als ein Meter.." . Dieser Fall dürfte quasi bei allen PKW/Sprinter/Unimog der Fall sein. Also die dürfen dann zum Frontblitzerpaar einen in die Mitte schrauben
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24.01.2019, 22:13 | #13 |
Bronze-Mitglied Registriert seit: 20.09.2004
Beiträge: 359
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Hat hier jemand ne Ahnung, wie es mit Bestandsschutz aussieht? Und ob weitere Länder nachziehen werden?
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25.01.2019, 09:36 | #14 |
Silber-Mitglied Name: Pecco
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Beiträge: 1.934
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[QUOTE=martinma;314758]Am besten bauen wir überall wieder das Auer Einsatzblaulicht drauf und schaffen das Internet ab. Warum wehrt man sich hier gegen alles, was Sicherheit auf Einsatzfahrten gibt...???
Naja, dieser "Warnplunder" mit LED (wie bspw. diese flachen Hella-Leuchten oder Hella junior-Leuchten als klassische RKL usw.) ist auch nicht besser als 'ne KL6... Wenn ich das gerade im gelben Bereich sehe, dann ist aber jede KLJ 80 oder RKLE 110 diesem LED-Gerümpel überlegen. Halte das auch für rückschrittig. Passend dazu: keine Ahnung, wie Metz-Drehleitern übern TÜV kommen. Frontal betrachtet sind die KL auf dem Dach fast immer unsichtbar weil hinter dem Korb. Ähnliches sehe ich auch immer wieder bei den Gelenksteigern diverser Vermieter, wo mind. die Hälfte der KL im Schutzgitter überm Fahrerhaus verschwindet (s. Anhang). Bin natürlich dennoch der Meinung, dass dieser Erlass in BaWü -den ich übrigens auch nach intensiver Recherche nicht im Original gefunden habe- nicht ganz verständlich ist, daher wäre der originale Text ja auch so interessant. Grüße - /PEcco |
Draußen nur Kännchen!
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25.01.2019, 15:08 | #15 |
Bronze-Mitglied Registriert seit: 07.09.2009
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Verordnung
Da is dat Ding....
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25.01.2019, 15:28 | #16 |
Gold-Mitglied Name: Niklas
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Beiträge: 2.475
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Dort ist ja wirklich sehr genau geschrieben was darf und was nicht:
-Generell 1 Paar Front/Heckblitzer -Bei Abständen zwischen Front und Rundumkennleuchten >= 1m ist jeweils ein Leuchtkörper an den Fahrzeugseiten erlaubt Hab ich das so richtig verstanden? |
125 Jahre Freiwillige Feuerwehr Melbeck
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25.01.2019, 16:36 | #17 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 26.04.2009
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Naja, wenn ich mich nur noch ein ein klein wenig an meine Jura Grundkenntnisse erinnere, bin ich sehr gespannt, wie sich das durchsetzen lässt...
In Absatz (1) wird betont, dass alle Bestimmungen...ausschließlich über die STVZO festgelegt werden. In Absatz (10) wird mit Hinweis auf die STVZO §52 Abs.3 und §22a maximal 1 Paar richtungsgebundene Blinkleuchten als zulässig erklärt. Eine Begrenzung der Anzahl findet sich aber weder in den genannten Texten, noch in ECE-R65. Soweit ich weiß, gilt Bundesrecht vor Landesrecht, zumal hier explizit die ausschließliche Gültigkeit der STVZO noch betont wird. Würde mich nicht wundern, wenn sich da nicht Widerstand mit guten Erfolgsaussichten formieren würde! |
Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand (Arthur Schoppenhauer)
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27.04.2019, 02:22 | #18 |
Bronze-Mitglied Name: Dennis
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Ort: Mühlenbarbek & Erkner
Beiträge: 591
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3 Seiten unnötige Selbstdarstellung und unbegründete Kritik...
Dort steht nichts weiter, als dass die SoSi-An- und Einbauten bei BOS-Fahrzeugen auch in BWL den Regeln der StVZO entsprechen müssen und die Prüforganisationen beim nächsten Prüftermin eines jeden b.-w. BOS-Fahrzeuges der Einhaltung dieser Regeln besodere Aufmerksamkeit schenken sollen.
Scheint ja auch ein Rüffel gegen die Prüfer zu sein, da § 70 Abs. 4 Satz 2 der StVZO besagt: "Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig." Meine persönliche Meinung dazu: Da hatte jemand im Ministerium wohl zu viel Zeit. Dieser Vorgang gibt lediglich eine persönliche Meinung des Verfassers (Die BOS-Fahrzeuge in BWL haben meiner Meinung nach oftmals zu viele Lechten weil die Prüfer nicht ordentlich prüfen!) und den Inhalt einer Verordnung (StVZO) wieder. Und ich treibe es noch auf die Spitze: Das ist das Geltungsbedürfnis eines mit Minderwertigkeitskomplexen geplagten Beamten, der wohl sonst nicht viel zu sagen hat im Leben. Allein der einleitende Satz: "In jüngster Zeit ist ein zunehmender Wildwuchs an Sondersignalanlagen (...) bei BOS-Einsatzfahrzeugen festzustellen (...)." zeugt von einer rein persönlichen Meinung, da diese Behauptung einfach mal so aufgestellt wird ohne auch nur im Ansatz einen konkreten Beleg dieser These zu liefern; zum Beispiel eine Erhebung über die Anzahl der bislang festgestellten "Wildwüchse". Der Verfasser stellt im Namen des Ministeriums weiter fest, dass eine Verordung in BWL Gültigkeit hat und die Prüforganisationen dies berücksichtigen müssen. Ein sehr beachtlicher Vorgang, der augenscheinlich keinen offiziellen Anlass hatte. Das ist ein Armutszeugnis amtlichen Handelns. |
Gruß aus Mühlenbarbek, der Dennis Meine Sammlung www.Hella-R.TK
"Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar." |
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