15.02.2008, 21:31 | #3 | |
Gold-Mitglied Name: Axel
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Zitat:
Das Teil hat eine Bauart/Typprüfung, der Rest geht nur über Eintragung in die KFZ-Papiere. | |
15.02.2008, 21:48 | #4 |
gesperrter Benutzer! Registriert seit: 11.12.2007
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ohh, ähhem ja, klaro, logisch, nee, die meinte ich auch..
[95] wisst ihr darüber was, bzw. wo es Dokumente zum nachlesen gibt? weil Hella.de hilft mir da nicht so wirklich weiter.. oder ich bin zu doof zum Suchen... |
Rechtschreibung ist was für Leute die zu viel Zeit haben...
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15.02.2008, 21:56 | #5 | |
Gold-Mitglied Name: Axel
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Zitat:
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15.02.2008, 23:24 | #6 |
gesperrter Benutzer! Registriert seit: 11.12.2007
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hmmmm, naja, der mann vom Tüv sagte,
zeigen se mir was, dass das dingen nich gemeingefärhlich ist, und dann kommen se wieder... ( zur RTK4 auf dem Dach ) |
Rechtschreibung ist was für Leute die zu viel Zeit haben...
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16.02.2008, 00:47 | #7 |
Gold-Mitglied Name: Marcel
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auf der Lichthaube steht alles drauf was den auf dem TÜV zu interessieren hat...der hat eh nur den anbau zu kontrollieren,für den Rest brauchst du eine genehmigung der Strassenverkehrsbehörde
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You can´t fix stupid, not even with Duct Tape
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16.02.2008, 01:07 | #9 | |
gesperrter Benutzer! Registriert seit: 11.12.2007
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Zitat:
Zu 1: das steht öhh, lass mich nicht lügen, § 52 Abs. 4: (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein 1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot - weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind, 2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer, 3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat, 4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat. also nochmal kurz: wenn du unter die in Pkt. 2 aufgeführten Fahrzeuge gehörst, darfst du ein Gelblicht benutzen und eintragen lassen. Tust dus nicht, darfst du ein Gelblicht nur benutzen, wenn es nach §53a zugelassen ist, und nur wenn die gegebenheiten es laut §53 zulassen. nich ganz einfach, aber hoffentlich klar^^ man steinige mich, wenn ich falsch liege. | |
Rechtschreibung ist was für Leute die zu viel Zeit haben...
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