16.01.2011, 20:11 | #21 | |
Bronze-Mitglied Registriert seit: 09.03.2007
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Zitat:
In der R-65 steht auch nichts drin von wegen synchron oder nicht. Manchmal glaub ich hier im Forum sind ganz viele von den Gestrigen, die an den alten deutschen Vorschriften festhalten möchten. Und am besten keine Veränderungen ... Immer wieder gibt es eine Handvoll derer, die steif und fest behaupten, es wäre nur ein synchrones blinken zugelassen. Wo das denn angeblich stehen soll, ist von Thread zu Tread verschieden. In diesem hier soll es in der ECE R-65 geregelt sein und in einem anderen wird behauptet, das es deutsche Vorschrift sei, mit dem synchronen blinken/blitzen der Frontblitzer. Eine definitive Quellenangabe konnte bisher noch keiner machen. Mag sein, das es bei den Hänsch blitzern so drinnen steht. Möglicherweise sind diese eben nur so zugelassen worden. Jede Zulassung kostet eben auch Geld, warum also noch alternierend zulassen, wenn die überwiegende Zahl der Nutzer die dann Synchron betreibt Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, aber dann bitte mit Sachverstand und Quellen. Behauptungen kann jeder aufstellen. | |
16.01.2011, 20:22 | #22 |
Forum-Mitglied Registriert seit: 15.06.2008
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Danke, karl-peter, du nimmst mir die Worte von der Zunge!
Ich verstehe halt auch nicht, warum alternierendes Blitzen verboten sein soll....... |
16.01.2011, 20:38 | #23 |
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Die StVZO ist also keine verlässliche Quelle?
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16.01.2011, 20:46 | #24 | |
Forum-Mitglied Registriert seit: 22.10.2005
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Moinmoin,
Zitat:
Allerdings handelt es sich im Ganzen ja um ein zugelassenes System, was dem gesunden Menschenverstand nach alle "erlaubt" (im Sinne der technischen Funktionsfähigkeit) programmierbaren Varianten einschließen müsste. Das wäre aber ein Widerspruch gegen den auch hier genannten §49a StVZO und bisherige Baureihen: Das RWS 40 Xenon und auch das LED-System (so weit ich weiß) können nur gleichzeitig aufleuchten. Mein Fazit bisher (ich hoffe auf eine Antwort von Hänsch an den OP und bin gespannt): Es ist relativ wahrscheinlich, dass der alternierende Betrieb in Sachen Rechtssicherheit nicht zulässig zu sein scheint . Viele Grüße Martin | |
16.01.2011, 20:46 | #25 |
Bronze-Mitglied Name: Sebastian
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Eben -> StVZO §49a Abs. 4
Mal eben nachgefragt (also keine aussagekräftige Quelle): Die asynchronität der RLS und RTK´s ergibt sich aus dem Satz "eine oder mehrere Leuchten für blaues (gelbes) Rundumlicht". Frontblitzer sind aber keine Rundumlichter, sondern Zusatzleuchten zu diesen. Darum soll für diese wieder der 49a zutreffen. aber wie gesagt, nur mal schnell bei einem bekannten nachgefragt, der da etwas mehr weiß als ich. Edit: einer war schneller. Und die verschiedenen Blinkmuster ergeben sicher sicherlich eher daraus dass es leichter ist ein System zu bauen (Export), als ein System nur für den deutschen Markt mit nur einem Blinkmuster. |
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Geändert von SebastianFwS (16.01.2011 um 20:49 Uhr). |
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16.01.2011, 20:49 | #26 |
Bronze-Mitglied Registriert seit: 09.03.2007
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http://sosi.myds.me/forum/showthread...946#post162946
Da wurde das doch schon mal erörtert... Es gibtg also Frontblitzer, die eine Zulassung nach ECE R-65 haben, in allen EU Mitgliedsstaaten erlaubt und in Deutschland verboten? Das geht nicht, denn das wäre nicht der Gedanke der EU. |
16.01.2011, 20:52 | #27 |
Bronze-Mitglied Name: Sebastian
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Die meisten Systeme nach ECE R65 kannst du synchron schalten. Also wo ist das Problem?
Und erstmal heißt das ja auch nichts anderes, als dass Du nicht für jedes EU- Land eine separate Zulassung bräuchtest. Oder Anders: Es gibt die ganzen Systeme auch in Rot für die SiSo´s anderer Länder..... Muss in "D" dann auch rot als SoSi- Farbe zugelassen sein? |
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16.01.2011, 21:08 | #28 |
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Was ein Quatsch!
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16.01.2011, 21:15 | #29 |
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Moinmoin,
nur um die Kurve kurz zu halten: Im Ursprung ging es um die Verwirrung zwischen synchron/alternierend und Zulässigkeit als Warnleuchte weil Rückwärtswarnsystem. Dass in Sachen Frontblitzer wieder andere Dinge passieren ist fast klar, dann gibt es auch noch Springlicht etc. pp - ich möchte niemandem ins Wort fallen, wär aber ehrlich dankbar, wenn die Diskussion hier nicht zu weit ausholen würde, sonst wird das Mitlesen wieder so komplex in der Frage: "Worauf bezieht sich der/das jetzt?". Danke Martin |
16.01.2011, 21:20 | #31 | |
Bronze-Mitglied Name: Sebastian
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Zitat:
Anyway, es geht um die RWS. Und da heißt es erstmal -synchron- | |
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16.01.2011, 21:23 | #32 |
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16.01.2011, 21:27 | #33 |
Bronze-Mitglied Name: Sebastian
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Dann solltest Du den 52ger noch mal aufmerksam lesen.
Frontblitzer sind bei mehrspurigen Fahrzeugen eine Ergänzung zu der blauen Leuchte. Damit fällt sie in dem speziellen Punkt nicht unter den 49a, weil die blaue Leuchte auch ohne Begrenzungsleuchte geschaltet werden darf, weil eben die nicht nur die Hauptlichtwirkung nur nach vorne hat. Die Kausalität besteht hier mit der Analogie zur RKL. Zugegebener Maßen kann man jetzt streiten, dass ein altanierender Betrieb auch möglich ist, was ich aber wiederum mit meinem begrenzten Rechtswissen ausschließe |
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16.01.2011, 21:37 | #34 |
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Das ist deine Einschätzung
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17.01.2011, 11:18 | #35 |
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Letztendlich würde ich fast behaupten, dass es keiner so wirklich beantworten kann
Ist typisch deutsch, 3000 Gesetze für eine Sache und keiner blickt mehr durch. Ich könnte mich ja auch hinstellen und sagen, dass das EU-Recht das Landesrecht beugt. Ergo könnte ich meine R65 Blitzer auf alternierend stellen und fertig Wer sich dann beschwert, wird an die EU verwiesen Nee aber mal im Ernst, mich beschäftigt diese Frage auch schon lange und es scheint offensichtlich keine klare Antwort zu geben, bzw. weiß die keiner. Um die ganze Revolution mal vorranzutreiben: Was ist denn mit,
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- Wir machen den Weg frei...nicht die Bank...
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18.01.2011, 19:12 | #36 |
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eMail-Verkehr mit Fa. Hänsch
Sodala!
Hier nun der eMail-Verkehr mit Hänsch bzgl. der leidigen Diskussion: Von: Christian XXX [mailto:XXX@gmx.de] Gesendet: Samstag, 15. Januar 2011 23:54 An: Zentrale, FG Hänsch Betreff: Frage zum Betrieb Sputnik nano RWS Sehr geehrte Damen und Herren, vor Kurzem habe ich von einem Fachhändler ein RWS Sputnik nano in gelb erworben. Vor dem Einbau habe ich noch die folgende Frage: In der Einbauanleitung ist die Möglichkeit beschrieben, das Blitzmuster von "synchron" auf "alternierend" zu ändern. Dies würde ich gern tun, da mir das alternierende Signal persönlich optisch besser gefällt. In einem einschlägigen Internetforum sind jedoch viele Nutzer der Meinung, dies sei schlichtweg verboten. Ist das so? Gibt es eine Gesetzesvorschrift, die es mir verbietet, das RWS als "zusätzliche Warnleuchte gem. §53a STVZO" auch alternierend zu betreiben? Bisher finde ich lediglich eine Regelung zur Synchronität gerichteter Warnanlagen nur für "Kennleuchten für blaues Blinklicht". Darunter fällt genanntes RWS ja nicht, da es sich weder um eine "Kennleuchte", noch um "blaues Blinklicht" handelt. Auch in der Einbauanleitung steht neben "Quadroblitz synchron" der Hinweis "ECE R65 zugelassen!" Ist die ECE R65 hier überhaupt einschlägig? Das RWS besitzt doch die Zulassung "~~K566" Sogar in der KBA-Genehmigungsurkunde, die mir der Fachhändler freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat, ist von einem synchronen Betrieb keine Rede. Haben Sie evtl. eine weitere Quelle für eine Vorschrift, die sich auf das RWS bezieht und den synchronen Betrieb gebietet? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Des weiteren möchte ich fragen, ob Sie einverstanden wären, wenn ich Ihre Antwort in besagtem Internetforum veröffentlichte, um auch anderen Usern mehr Rechtssicherheit zu verschaffen. Mit freundlichen Grüßen Christian XXX Am 17.01.2011 13:47, schrieb Ahlers, Christian: Sehr geehrter Herr XXX, der synchrone Betrieb ergibt sich aus § 49a Abs. 4 StVZO (§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze): (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. Die RWS Sputnik nano LED ist nach TA (Technische Anforderungen) Nr. 20 (StVZO) geprüft und zugelassen. Die Zulassung ist eine nationale Zulassung, was auch an dem Genehmigungszeichen ~~~ K 566 zu erkennen ist. Dieses dürfen Sie gerne veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen i.A. Christian Ahlers -Technischer Kundendienst- _________________________ Hänsch Warnsysteme GmbH Schützenstraße D-49770 Herzlake Tel.: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 28 Fax: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 99 E-Mail: christian.ahlers@fg-haensch.de http://www.fg-haensch.de Amtsgericht Osnabrück, HRB 120163 Geschäftsführer: Michael Myohl USt. IdNr.: 117328166 Von: Christian XXX [mailto:XXX@gmx.de] Gesendet: Montag, 17. Januar 2011 23:19 An: Ahlers, Christian Betreff: Re: WG: Frage zum Betrieb Sputnik nano RWS Sehr geehrter Herr Ahlers, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Der von Ihnen genannte§ 49a Abs. 4 StVZO leuchtet mir (im wahrsten Sinne des Wortes ;-) ein. Allerdings stellt sich mir dann die Frage, wie es dann möglich ist, legal z.B. zwei Comet E effekta zeitgleich auf einem PKW-Dach zu betreiben. Da ist doch auch nicht gewährleistet, dass beide Leuchten zeitgleich aufblitzen. Von daher erschließt sich mir der Paragraph doch nicht so ganz. Oder gibt es da eine einfache Erklärung? Mit freundlichem Gruß Christian XXX Sehr geehrter Herr XXX, die Sputnik Nano RWS gilt als eine Anlage, zwei Comet-E Leuchten würden als zwei Anlagen zählen und müssen daher nicht synchron laufen. Das gleiche Prinzip gilt z.B. bei einem Dachbalken, da müssen bei einem LED Balken die LEDs auf einer Seite synchron laufen, nicht aber der ganze Balken. Mit freundlichen Grüßen i.A. Christian Ahlers -Technischer Kundendienst- _________________________ Hänsch Warnsysteme GmbH Schützenstraße D-49770 Herzlake Tel.: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 28 Fax: + 49 (0) 5962 – 93 60 – 99 E-Mail: christian.ahlers@fg-haensch.de http://www.fg-haensch.de Amtsgericht Osnabrück, HRB 120163 Geschäftsführer: Michael Myohl USt. IdNr.: 117328166 |
18.01.2011, 19:20 | #37 | |
Gold-Mitglied Name: Matthias
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Beiträge: 2.546
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Zitat:
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"Wenn ein Zustand von Widerstand und Aufruhr, nicht durch bestehende Regeln beseitigt wird, dann müssen neue und manchmal drastische Regeln durchgesetzt werden, um die Ordnung wieder herzustellen!"
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18.01.2011, 19:37 | #38 |
Gold-Mitglied Name: Wilhelm
Registriert seit: 05.01.2008
Ort: BY, Opf.
Beiträge: 4.506
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Das ganze ist zwar so gesehen gesetzeskonform, aber diese Regelung finde ich persönlich als einen totalen Schwachsinn..
2 Lichter auf dem Dach = 2 Einheiten = Unsynchon 2 Lichter an der Front / am Heck = 1 Einheit = Synchon Das ist mal original deutsche Bürokratie.. |
Never change a running system - never run a changed system!
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18.01.2011, 19:57 | #39 | |
Silber-Mitglied Name: Maximilian
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Ort: Heidelberg
Beiträge: 1.953
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Zitat:
Somit könnte man sich aber vorstellen sie asynchron (ohne Verbindung) laufen lassen zu dürfen. Wobei es aber, denke ich, darauf ankommt, dass sie nur gemeinsam zugelassen sind und das somit wieder hinfällig ist. | |
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