19.02.2010, 22:19 | #21 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 1.415
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Das es zur Wahrnehmung von Sonderrechten weder Licht noch Ton bedarf.
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19.02.2010, 22:23 | #22 |
gesperrter Benutzer! Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 2.237
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is doch für was gut
§35 (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. dazu dann §38 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Da stehst: Der Rettungsdienst hat Sonderrechte wenn höchste Eile geboten ist oder etwas abgesichert werden muss! In allen anderen Fällen nicht und in allen anderen Fällen darf auch das Blaulicht nicht eingeschaltet werden. Von vielen Leuten wird das mit dem Blaulicht dem Sondersigan den Sonder und Wegerechten nicht richtig verstanden und häufig falsch gemacht. |
20.02.2010, 23:29 | #23 | ||
Bronze-Mitglied Name: Michael
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Beiträge: 552
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Moin,
nicht sauer sein, aber Du schreibst in Deinen eigenen Beitrag Deine eigenen Fehler. Falsch ist Deine Ausage: Zitat:
Zitat:
Also nicht verwechseln... Ciao Michael | ||
Fakt ist: Wer einen Beitrag verÖFFENTLICHT, muss hin und wieder auch mit GEGENwind rechnen. So ist das nun einmal im realen Leben...
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22.02.2010, 19:03 | #24 | |
gesperrter Benutzer! Registriert seit: 30.10.2009
Beiträge: 2.237
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Zitat:
Ich weiß dass die Sonderrechte im Rettungsdienst Fahrzeugbezogen sind und nicht nur das, sie sind auch noch Einsatzbezogen. Der Rettungsdienst oder sagen wir besser die FAHRZEUGE des Rettungsdiensts haben im Einsatzfall unter Einsatz der Licht und Tonsignalanlagen alle Sonder- und Wegerechte bzw. im Einsatzfall gilt die StVO nicht. | |
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