29.05.2015, 14:36 | #141 |
Administrator Name: Peter
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§15, 15a und 16 StVO regeln den Gebrauch der Warnblinkanlage. Ein RWS/BST ist per Definition keine Warnblinkanlage sondern eine zusätzliche Warnleuchte nach §53a StVZO. Ich denke schon, dass das KBA dadurch in der Lage ist eine Benutzungsbeschränkung mit in der Zulassung zu verankern. In diesem Fall die ausschließliche Benutzung im Stand. (Ist aber rein spekulativ von meiner Seite aus, da ich nicht weiß, ob das KBA dazu überhaupt in der rechtlichen Position dafür ist.)
Aber grundsätzlich ist da schon ein Graubereich: Der §53a ist in der StVZO und nicht in der StVO zu finden. Somit wird dort nur erwähnt, wie die Leuchte beschaffen sein muss. Eine Regelung über deren Einsatz findet sich dort nicht. Eigentlich fehlt ein Paragraph(Absatz) in der StVO, der explizit die Verwendung von Warnleuchten nach §53a StVZO regelt. |
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29.05.2015, 14:37 | #142 | |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Zitat:
Interessant ist aber schon wie einige immer sofort "schießen" wenn an einem "Gelblicht-Fahrzeug" Front-/Seiten-/Heckblitzer angebracht wurden sind, aber bei KBA-Blitzern soll plötzlich alles legitim sein | |
29.05.2015, 14:39 | #143 | |
Bronze-Mitglied Name: Florian
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Das stimmt so nicht. § 16 StVO gilt allgemein für Warnzeichen in Form von Schall- und Lichtzeichen. Also Hupe, Lichthupe, Warnblinkanlage und meiner Ansicht nach eben auch zusätzliche Warnleuchten.
Zitat:
Edit: Ich denke, dass gerade darin der besondere Reiz für Hella lag, eine solche Zulassung zu bekommen. Die einfachere Zulässigkeit als zusätzliches Verkaufsargument. Die paar Privatleute, die sich dadurch überhaupt Warnlicht einbauen können, fallen für Hella doch gar nicht ins Gewicht. | |
Geändert von Flo (29.05.2015 um 14:45 Uhr). |
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29.05.2015, 14:49 | #144 | |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Zitat:
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29.05.2015, 15:03 | #145 | |
Bronze-Mitglied Name: Florian
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Das ist mein Verständnis, ja. Weil es sich im einen Fall um gerichtete Kennleuchten für gelbes Blinklicht handelt und im anderen Fall eben um zusätzliche Warnleuchten. Gerichtete gelbes Blinklicht geht aber eigentlich nur als Heckwarnsystem. Dafür gelten nach der StVZO aber Beschränkungen.
Führen dürfen sie nur Blaulichtfahrzeuge mit Ausnahme der Unfallhilfswagen der Verkehrsbetriebe. Und darüberhinaus gilt: Zitat:
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29.05.2015, 15:06 | #146 |
Moderator Name: Jan
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Eine ABG muss nicht mitgeführt werden - dafür haben die Leuchten die K - Nummer.
Sie dabei zu haben kann nützlich sein, ist aber keines Falles vorgeschrieben. Eine ABE kann mitführungspflichtig sein. ABG sind eigentlich nur Nachweis über die Konformität mit den geltenden Zulassungsvorschriften. Als Nachweis für den Hersteller und Nachschlagewerk für TÜV usw. |
"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638) Moderator schreibt orange. Geändert von Jango112 (29.05.2015 um 15:13 Uhr). |
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29.05.2015, 15:14 | #147 | ||
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Zitat:
grundsätzlich sind ALLE ECE-R65 Blitzer in ihrer Zulassung identisch. Das bedeutet also auch, dass ALLE diese Blitzer in der Art des zulässigen Montageortes gleich sind. Da sind auch die Hella-BST völlig identisch mit allen anderen. Ebenso dürfen alle anderen Blitzer genau so montiert werden wie die Hella-BST. AUSNAHME: Wenn neben dem E-Prüfzeichen ein Pfeil abgebildet ist! (daher auch "grundsätzlich - ein tiefer Einblick wird hier jetzt zu sehr OT) Ist also kein Pfeil auf dem Prüfzeichen und ist der Blitzer nach ECE-R65 geprüft, so darf dieser grundsätzlich überall montiert werden. Jetzt hat Hella (und andere hier bekannte Firmen) eine ZUSÄTZLICHE Zulassung für ihr Produkt "erhalten" Als zusätliche Warnleuchte für Privatanwender. NUR Blitzer mit dieser "ZUSÄTZLICHEN" Zulassung dürfen an privaten Kraftfahrzeugen entsprechend der Zulassungsurkunde montiert werden. Aber das bedeutet nicht, dass diese Blitzer jetzt auch an berechtigten Gelblicht-Fahrzeugen "besser" montiert werden dürfen/können/müssen! ---------- Zitat:
Ich war immer der Meinung diese MUSS mitgeführt werden und bei einer Kontrolle unaufgefordert vorgezeigt werden? Also ich habe sie in meinem privaten Fahrzeug immer mit. Das Schriftstück kann es den Polizisten einfach besser erklären als ich in dieser Situation | ||
29.05.2015, 15:15 | #148 | |
Gold-Mitglied Registriert seit: 09.01.2011
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Zitat:
Eine Zulassungsurkunde hat nichts mit einer ABE/ ABG zu tun, sind vollkommen verschiedene Dinge. Bei "Bauteilen" mit K Welle entfällt eben dieser ganze Kram da die Zulassung durch das KBA generell erteilt wurde und berechtigte Stellen eben diese Genehmigung bei Bedarf einsehen können. (Gibt es ja nicht nur für Leuchten sondern z.B. auch für jede zugelassene Scheibentönungsfolie und vieles anderes.) ABE/ ABG wird für Teile benötigt denen keine Generelle Zulassung erteilt wurde und die daher einer Einzelprüfpflicht unterliegen. (Das ganze Gedöns hab ich mit 3 Motorrädern, 2 Autos und aktuell einem US Oldtimer grad letzte Woche durch.) | |
"a wise man speaks because he has something to say, a fool speaks because he has to say something"
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29.05.2015, 15:15 | #149 |
Bronze-Mitglied Name: Florian
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Deshalb wird sie auch nicht mit ausgeliefert. Und da sie nicht an mich gerichtet ist, sondern an Hella, und die ABG wohl auch keine Allgemeinverfügung ist, sehe ich eben auch nicht, wie mir gegenüber das Verbot zum Betrieb während der Fahrt zustande kommen soll.
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29.05.2015, 15:16 | #150 |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Ach so, wieder etwas gelernt. Danke schön!
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29.05.2015, 15:19 | #151 |
Moderator Name: Jan
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Wenn die ABG mitgeführt werden müsste, müsste sie dem Produkt beiliegen und der Hinweis auf diese Verpflichtung drin stehen.
Bei einer ABE, z.B. für ein Fahrwerk oder Spoiler, steht drin dass sie mitführungspflichtig ist. |
"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638) Moderator schreibt orange. |
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29.05.2015, 15:20 | #152 |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Okay, dann ist Flo´s aussage natürlich richtig, was den Kenntnisstand zum Betrieb während der Fahrt angeht.
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29.05.2015, 16:24 | #153 |
Administrator Name: Peter
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Wie sieht es denn jetzt mit dem Dreifach-Blitz aus? Ist der nun zulässig oder nicht? Laut Produktblatt ja. Für Verwendung nach §53a StVZO auch?
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29.05.2015, 16:42 | #154 | |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Zitat:
1. Steht nichts gegenteiliges in der Zulassungsurkunde 2. Regelt die StVZO und StVO keine Blitzanzahl, weil 3. Ein Doppel-oder Dreifachblitz immernoch - rein theoretisch - als ein Blitz zählt. In den technischen Vorschriften ist nämlich genau geregelt, welche Hell- und Dunkelzeit aufeinanderfolgend als ein Blitz zählt. | |
29.05.2015, 17:06 | #155 |
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Gruß, Frederick Feuerwehrler a.D.
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29.05.2015, 17:07 | #156 |
Bronze-Mitglied Name: Florian
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Video bitte!
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29.05.2015, 17:16 | #157 |
Administrator Name: Peter
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@Doku112: OK, prima! Danke Dir!
Also, fassen wir nochmals kurz die mutmaßlichen Fakten für die gelben Hella BST zusammen:
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29.05.2015, 22:14 | #158 | ||
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Zitat:
Zitat:
Um aber an deine Idee anzuschließen: Ein Betrieb welcher zwischen den einzelnen Paaren unsynchronisiert ist, den halte ich für völlig legitim. Zumindest wenn ich jetzt davon ausgehe, dass für den alternierenden Betrieb die unterschiedlichen Paare ja miteinander über die Sync-Leitung verbunden werden müssen. Ich weiß gar nicht jetzt genau wie es bei den neuen BST ist. Da gab es ja auch irgendwas mit Gruppen... | ||
30.05.2015, 09:33 | #159 |
Bronze-Mitglied Name: Tobias
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Ist denn irgendwo festgesetzt was "im Innenraum" bedeutet? Hinter dem Kühlergrill wäre für mich sonst auch wieder eine Grauzone, ist ja auch Innen...
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30.05.2015, 13:53 | #160 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 06.06.2009
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