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Alt 02.04.2012, 18:44   #11
Andi-Hamburg

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Name: Andi
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Zitat:
Zitat von TÜV
Das nachträgliche Tönen oder Einfärben von bauartgenehmigten Lichttechnischen Einrichtungen ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist es, wenn Leuchten z.B. hinter Scheiben verwendet werden, die nachträglich durch eine Scheibenfolie in ihrer Lichtdurchlässigkeit verändert wurden, auch wenn diese Tönung für sich genommen bauartgenehmigt ist. Ein Betrieb der Leuchten ausschließlich bei geöffneter Heckklappe ist bei der derzeitigen Schaltung nicht möglich.
Also muss ich dafür sorgen, das mein RWS nur angeht, wenn die Klappe geöffnet ist.




*Dies ist meine persönliche Meinung und steht in keinem Bezug zu meinem Arbeitgeber!

*Ich leb in meiner eigenen Welt. Das ist OK, man kennt mich dort.
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