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Alt 22.03.2010, 16:54   #1
Blaulicht05

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So, jetzt bin ich etwas schlauer!

Wenn an einem Einsatzfahrzeug eine Sondersignalanlage (Blaues Blinklicht - RKL auf dem Dach) vorhanden ist, können Frontblitzer mit Bauartgenehmigung ohne weitere Eintragung in die Papiere nachgerüstet werden, da Frontblitzleuchten in der StVZO geduldet werden.

Für das Nachrüsten von Heckblitzleuchten in der Heckklappe muss ein Ausnahmegenehmigung einegholt werden.
Wenn die Ausnahmegenhemigung da ist, dann müssen die Heckblitzleuchten noch vom TÜV abgenommen werden und in die Papiere nachgetragen werden.


Einbauvorschriften sind einzuhalten (nur mit eingeschaltetem Blaulicht, synchron, usw.).

Geändert von Blaulicht05 (22.03.2010 um 20:15 Uhr).
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Alt 22.03.2010, 17:48   #2
Basti

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Hast du da was schriftliches zu?
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Alt 22.03.2010, 20:15   #3
Blaulicht05

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Sehr freundliche telefonische Auskunft der FG Hänsch.
Dort habe ich nach einiger Zeit endlich jemanden gefunden, der mir auf meine Fragen antworten konnte. Bei anderen Firmen und Fahrzeugaufbauern konnte mir man das leider auch nicht beantworten..., was mich doch schon sehr verwundert hat...

Geändert von Blaulicht05 (22.03.2010 um 20:19 Uhr).
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Alt 22.03.2010, 20:36   #4
NeusserSosimann

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Das Obere gilt aber nicht für zusätzlich gerichtete Warnanlagen, oder.. !




Klaag niet..... maar vecht!!!
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Alt 22.03.2010, 21:00   #5
Blaulicht05

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Das gilt für zusätzliche gerichtete Warnleuchten (blau), mit nur einer Abstrahlrichtung.

Frontblitzer (mit Typengenehmigung) sind ohne Probleme bei Einsatzfahrzeugen nachzurüsten, wenn Einbaubedingungen eingehalten werden.

Heckblitzer nur mit Ausnahmegenehmigung, die es bei der zuständigen Kfz-Behörde gibt. Einbaubedingungen sind natürlich auch dort einzuhalten.

Geändert von Blaulicht05 (22.03.2010 um 21:02 Uhr).
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Alt 22.03.2010, 21:05   #6
NeusserSosimann

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Ahja




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Alt 22.03.2010, 21:07   #7
Blaulicht05

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Wenn da jemand etwas anderes schriftlich hat, bitte mitteilen!
Hat sich aber so angehört, als hätte der nette Herr der FG Hänsch da wirklich Ahnung von gehabt!
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Alt 23.03.2010, 15:08   #8
techniker

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Zitat:
Zitat von Blaulicht05 Beitrag anzeigen
Für das Nachrüsten von Heckblitzleuchten in der Heckklappe muss ein Ausnahmegenehmigung einegholt werden.
Wenn die Ausnahmegenhemigung da ist, dann müssen die Heckblitzleuchten noch vom TÜV abgenommen werden und in die Papiere nachgetragen werden.
Wir bauen gerade auch einen Kleintransporter zum MZF in Eigenleistung um und haben auf Nachfrage folgende Aussagen bekommen:
TÜV: "Mich stört es nicht - sieht doch toll aus.."
LRA: "Wieso sollen wir was gegen eine Heckabsicherung haben? Die Birnen sind doch dafür da..?!?"

In die Papiere brauchen wir auch nichts eintragen lassen. "Sonder-KFZ" reicht vollkommen.. (Nichteinmal die Blaulichter oder so sind da eingetragen worden..)

Also wir bauen daher in das Fahrzeug ein paar "Heck-Birnen" ein..




Never change a running system - never run a changed system!

Geändert von techniker (23.03.2010 um 15:12 Uhr).
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Alt 11.01.2011, 20:25   #9
UKR

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Aus aktuellem Anlaß habe ich mal eine Frage:

Welche Zulassung haben die LED Module der Delfis-Kisten? Zählt der gesamte Dachaufbau als Kennleuchte (Balken), oder bilden die einzelnen Module lediglich einen 360° Verbund aus richtungsgebundenen Kennleuchten?

Hat jemand Fotos oder Unterlagen zur Prüfnummer?
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Alt 12.01.2011, 12:37   #10
UKR

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Habe bei KBA nachgefragt: Bei den Delfis-Kisten ist der Dachaufbau quasi der Balken, also eine recht unförmige 360° Kennleuchte und in dieser Form zugelassen. Die reine Verwendung gerichteter Kennleuchten zum Erreichen der 360° (als Eigenbau) ist also nicht zulässig.
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Alt 12.01.2011, 15:37   #11
Mischl

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Interessant das zu erfahren, hätt ich jetzt nicht gedacht.

Wird halt etwas unförmig, in unseren Regalen halt,
aber wer hat schon ne 5,60m Rundumleucht





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