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#1 | ||
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.685
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§17
My 2 cents: Ein nicht funktionsfähiger Dachbalken kann als "Ladung" oder "Werbeträger" durchgehen. Siehe Ehrl Sicherheitsdienst. Aber: Am KFZ angebrachte Lichtechnische Einrichtungen müssen funktionsfähig sein Zitat:
Verwenden einer gelben Rundumleuchte ist in Deutschland ohne Berechtigung ein Missbräuchliches Verwenden von gelbem Blinklicht und kann als solches geahndet werden. (Balken wird im schlimmsten Fall eingezogen, wenn von weiterem Missbrauch auszugehen ist.) Zitat:
Da ist es aber auch egal ob du stehst oder fährst. Ausnahme hiervon wie 16589mal im Forum schon Diskutiert: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht. | ||
Geändert von chspandl (31.08.2011 um 20:54 Uhr). |
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#2 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Uwe
Registriert seit: 13.02.2010
Ort: Bad Schwalbach
Beiträge: 148
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Das was Chris geschrieben hat, sehe ich genau so. Nur ist denn ein Balken zur Absicherung einer Gefahrenstelle unbedingt missbräuchlich verwendet?
Und ist es nicht egal ob ich eine Magnetkennleuchte oder einen Balken dafür benutze? Und was genau meinen die mit: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht. ![]() Immerhin haben beide eine E-Zulassung. |
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#3 | |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.685
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![]() Zitat:
Du hast, als Privatperson, keine Berechtigung zum benutzen einer gelben Rundumkennleuchte, da du keine Rundumkennleuchte in den Fahrzeugpapieren ein getragen hast. Da ist es egal ob eine Panne, ein Unfall, eine Baustelle, ein Nashorn oder sonst was kommt... Du darfst das nicht, da du dazu nicht Berechtigt bist! (da du kein Pannenhilfsfahrzeug, Baustellenfahrzeug, BF3 oder ähnliches bist.) Die nach §53a zugelassenen Leuchten sind (auch, neben Rundumleuchten) "zusätzliche Warnleuchten" Diese darf ein Privatperson benutzen da diese als "Pannenleuchte" geprüft und zugelassen sind, und keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere benötigen. | |
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#4 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Uwe
Registriert seit: 13.02.2010
Ort: Bad Schwalbach
Beiträge: 148
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Na das ist doch mal eine klare Auskunft
![]() Dank dir Chris |
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#5 |
![]() Gold-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 24.08.2009
Ort: Hamburg (Ost)
Beiträge: 2.570
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Ich würde schon gerne mal meinen Kenntnisstand posten, aber mir zerreist man gleich den Kopf... Ich schreibs dir einfach mal per PN.
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#6 |
![]() Silber-Mitglied Name: Frederick
Registriert seit: 05.03.2010
Ort: Landau/Pfalz
Beiträge: 1.696
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#7 |
![]() Gold-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 24.08.2009
Ort: Hamburg (Ost)
Beiträge: 2.570
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Weil es hier einige Leute gibt, die einen an den Hals gehen. Aber ich schreib es einfach mal:
Mir wurde gesagt, das Leuchten die dem §52 entsprechen, automatisch den §53a abdecken. Einzigste vorraussetzung ist, das sie nach dem §53a eingesetzt werden. Also als Absicherung in Verbindung mit Warnblinklicht, keine Karosserie umbauten. Heisst also das als beispiel eine OWS mit Dachträgern am Fahrzeug darf, da sie nach $52 zugelassen und abnehmbar ist. Das ist mein jetziger Kenntnisstand. Aber mal ehrlich vor knapp einen Jahr konnte man lesen das Leute Rotafix, TriOp und Movias im Auto haben, da wurde nix gesagt. Und heute? Heute wird man gleich bis auf die Knochen abgenagt... MfG Flo(h) |
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