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#1 | |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.685
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Du hast, als Privatperson, keine Berechtigung zum benutzen einer gelben Rundumkennleuchte, da du keine Rundumkennleuchte in den Fahrzeugpapieren ein getragen hast. Da ist es egal ob eine Panne, ein Unfall, eine Baustelle, ein Nashorn oder sonst was kommt... Du darfst das nicht, da du dazu nicht Berechtigt bist! (da du kein Pannenhilfsfahrzeug, Baustellenfahrzeug, BF3 oder ähnliches bist.) Die nach §53a zugelassenen Leuchten sind (auch, neben Rundumleuchten) "zusätzliche Warnleuchten" Diese darf ein Privatperson benutzen da diese als "Pannenleuchte" geprüft und zugelassen sind, und keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere benötigen. | |
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#2 |
![]() Bronze-Mitglied Name: Uwe
Registriert seit: 13.02.2010
Ort: Bad Schwalbach
Beiträge: 148
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Na das ist doch mal eine klare Auskunft
![]() Dank dir Chris |
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#3 |
![]() Gold-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 24.08.2009
Ort: Hamburg (Ost)
Beiträge: 2.570
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Ich würde schon gerne mal meinen Kenntnisstand posten, aber mir zerreist man gleich den Kopf... Ich schreibs dir einfach mal per PN.
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#4 |
![]() Silber-Mitglied Name: Frederick
Registriert seit: 05.03.2010
Ort: Landau/Pfalz
Beiträge: 1.696
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#5 |
![]() Gold-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 24.08.2009
Ort: Hamburg (Ost)
Beiträge: 2.570
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Weil es hier einige Leute gibt, die einen an den Hals gehen. Aber ich schreib es einfach mal:
Mir wurde gesagt, das Leuchten die dem §52 entsprechen, automatisch den §53a abdecken. Einzigste vorraussetzung ist, das sie nach dem §53a eingesetzt werden. Also als Absicherung in Verbindung mit Warnblinklicht, keine Karosserie umbauten. Heisst also das als beispiel eine OWS mit Dachträgern am Fahrzeug darf, da sie nach $52 zugelassen und abnehmbar ist. Das ist mein jetziger Kenntnisstand. Aber mal ehrlich vor knapp einen Jahr konnte man lesen das Leute Rotafix, TriOp und Movias im Auto haben, da wurde nix gesagt. Und heute? Heute wird man gleich bis auf die Knochen abgenagt... MfG Flo(h) |
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#6 | |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.685
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Naja, ich selbst wechsle die Leuchte im Auto auch gerne mal durch, aber das ist dann meine eigene Sache, und auch mein eigenes Risiko.
Aber ich will halt nicht jemandem Raten, "du nimm doch ne Movia", und bei der nächsten Panne bekommt er Sie abgenommen und ein Bußgeld. Daher kann ich, mit meinem Gewissen vereinbar, nur das schreiben, was ich oben schon geschrieben habe. ![]() Zitat:
Woher stammt diese Info, wenn man fragen darf? | |
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#7 | |
![]() Gold-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 24.08.2009
Ort: Hamburg (Ost)
Beiträge: 2.570
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![]() Zitat:
Zumal beim §53a ja nur drinne steht, das man eine Kennleuchte nur in Verbindung mit dem Warnblinklicht betreiben darf. Es steht nicht drinne, das es besondere Kennleuchten gibt, die man einsetzen darf. Deshalb mein entschluss. KL die nach §52 zugelassen sind, darf man auch gemäß §53a verwenden. (Achtung: Mein Entschluss) http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53a.php | |
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