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Alt 31.08.2011, 21:15   #1
chspandl

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Zitat:
Zitat von Abu Banane Beitrag anzeigen
Das was Chris geschrieben hat, sehe ich genau so. Nur ist denn ein Balken zur Absicherung einer Gefahrenstelle unbedingt missbräuchlich verwendet?
Und ist es nicht egal ob ich eine Magnetkennleuchte oder einen Balken dafür benutze? Und was genau meinen die mit: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht.

Immerhin haben beide eine E-Zulassung.
Grundsatz:

Du hast, als Privatperson, keine Berechtigung zum benutzen einer gelben Rundumkennleuchte, da du keine Rundumkennleuchte in den Fahrzeugpapieren ein getragen hast.
Da ist es egal ob eine Panne, ein Unfall, eine Baustelle, ein Nashorn oder sonst was kommt...

Du darfst das nicht, da du dazu nicht Berechtigt bist!
(da du kein Pannenhilfsfahrzeug, Baustellenfahrzeug, BF3 oder ähnliches bist.)


Die nach §53a zugelassenen Leuchten sind (auch, neben Rundumleuchten) "zusätzliche Warnleuchten"

Diese darf ein Privatperson benutzen da diese als "Pannenleuchte" geprüft und zugelassen sind, und keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere benötigen.
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Alt 31.08.2011, 21:24   #2
Abu Banane

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Na das ist doch mal eine klare Auskunft

Dank dir Chris
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Alt 31.08.2011, 21:46   #3
Flo-HH

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Ich würde schon gerne mal meinen Kenntnisstand posten, aber mir zerreist man gleich den Kopf... Ich schreibs dir einfach mal per PN.




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Alt 01.09.2011, 00:48   #4
big daddy

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Zitat:
Zitat von Flo-HH Beitrag anzeigen
Ich würde schon gerne mal meinen Kenntnisstand posten, aber mir zerreist man gleich den Kopf... Ich schreibs dir einfach mal per PN.

Schreib es doch einfach, warum soll Dir jemanden den Kopf zerreißen




Gruß, Frederick Feuerwehrler a.D.
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Alt 01.09.2011, 01:15   #5
Flo-HH

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Zitat:
Zitat von big daddy Beitrag anzeigen
Schreib es doch einfach, warum soll Dir jemanden den Kopf zerreißen
Weil es hier einige Leute gibt, die einen an den Hals gehen. Aber ich schreib es einfach mal:
Mir wurde gesagt, das Leuchten die dem §52 entsprechen, automatisch den §53a abdecken. Einzigste vorraussetzung ist, das sie nach dem §53a eingesetzt werden. Also als Absicherung in Verbindung mit Warnblinklicht, keine Karosserie umbauten. Heisst also das als beispiel eine OWS mit Dachträgern am Fahrzeug darf, da sie nach $52 zugelassen und abnehmbar ist.
Das ist mein jetziger Kenntnisstand. Aber mal ehrlich vor knapp einen Jahr konnte man lesen das Leute Rotafix, TriOp und Movias im Auto haben, da wurde nix gesagt. Und heute? Heute wird man gleich bis auf die Knochen abgenagt...

MfG Flo(h)




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Alt 01.09.2011, 01:51   #6
chspandl

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Naja, ich selbst wechsle die Leuchte im Auto auch gerne mal durch, aber das ist dann meine eigene Sache, und auch mein eigenes Risiko.

Aber ich will halt nicht jemandem Raten, "du nimm doch ne Movia", und bei der nächsten Panne bekommt er Sie abgenommen und ein Bußgeld.
Daher kann ich, mit meinem Gewissen vereinbar, nur das schreiben, was ich oben schon geschrieben habe.

Zitat:
das Leuchten die dem §52 entsprechen, automatisch den §53a abdecken
Aber falls das stimmen sollte mit dem wäre das ja ein Hammer...
Woher stammt diese Info, wenn man fragen darf?
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Alt 01.09.2011, 14:21   #7
Flo-HH

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Zitat:
Zitat von chspandl Beitrag anzeigen
[...]

Aber falls das stimmen sollte mit dem wäre das ja ein Hammer...
Woher stammt diese Info, wenn man fragen darf?
Von einem guten Bekannten der Rechtsanwalt ist. Wir haben uns ein bisschen durch die Bücher gewälzt und er meinte das dann.
Zumal beim §53a ja nur drinne steht, das man eine Kennleuchte nur in Verbindung mit dem Warnblinklicht betreiben darf. Es steht nicht drinne, das es besondere Kennleuchten gibt, die man einsetzen darf. Deshalb mein entschluss. KL die nach §52 zugelassen sind, darf man auch gemäß §53a verwenden. (Achtung: Mein Entschluss)
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53a.php




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