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Alt 29.05.2015, 15:03   #1
Flo

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Das ist mein Verständnis, ja. Weil es sich im einen Fall um gerichtete Kennleuchten für gelbes Blinklicht handelt und im anderen Fall eben um zusätzliche Warnleuchten. Gerichtete gelbes Blinklicht geht aber eigentlich nur als Heckwarnsystem. Dafür gelten nach der StVZO aber Beschränkungen.

Führen dürfen sie nur Blaulichtfahrzeuge mit Ausnahme der Unfallhilfswagen der Verkehrsbetriebe. Und darüberhinaus gilt:

Zitat:
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.
Zusätzliche Warnleuchten sind aber eben universeller. Jeder kann sie benutzen und auch diese Beschränkung gilt nicht.
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Alt 29.05.2015, 15:14   #2
Doku112

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Name: Christoph
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Zitat:
Zitat von Flo Beitrag anzeigen
Das ist mein Verständnis, ja. Weil es sich im einen Fall um gerichtete Kennleuchten für gelbes Blinklicht handelt und im anderen Fall eben um zusätzliche Warnleuchten. Gerichtete gelbes Blinklicht geht aber eigentlich nur als Heckwarnsystem. Dafür gelten nach der StVZO aber Beschränkungen.

Führen dürfen sie nur Blaulichtfahrzeuge mit Ausnahme der Unfallhilfswagen der Verkehrsbetriebe. Und darüberhinaus gilt:



Zusätzliche Warnleuchten sind aber eben universeller. Jeder kann sie benutzen und auch diese Beschränkung gilt nicht.
Also, ich versuche es kurz zu fassen:
grundsätzlich sind ALLE ECE-R65 Blitzer in ihrer Zulassung identisch. Das bedeutet also auch, dass ALLE diese Blitzer in der Art des zulässigen Montageortes gleich sind.
Da sind auch die Hella-BST völlig identisch mit allen anderen. Ebenso dürfen alle anderen Blitzer genau so montiert werden wie die Hella-BST.
AUSNAHME: Wenn neben dem E-Prüfzeichen ein Pfeil abgebildet ist! (daher auch "grundsätzlich - ein tiefer Einblick wird hier jetzt zu sehr OT)

Ist also kein Pfeil auf dem Prüfzeichen und ist der Blitzer nach ECE-R65 geprüft, so darf dieser grundsätzlich überall montiert werden.

Jetzt hat Hella (und andere hier bekannte Firmen) eine ZUSÄTZLICHE Zulassung für ihr Produkt "erhalten"
Als zusätliche Warnleuchte für Privatanwender.

NUR Blitzer mit dieser "ZUSÄTZLICHEN" Zulassung dürfen an privaten Kraftfahrzeugen entsprechend der Zulassungsurkunde montiert werden.
Aber das bedeutet nicht, dass diese Blitzer jetzt auch an berechtigten Gelblicht-Fahrzeugen "besser" montiert werden dürfen/können/müssen!

----------

Zitat:
Zitat von Jango112 Beitrag anzeigen
Eine ABG muss nicht mitgeführt werden - dafür haben die Leuchten die K - Nummer.

Sie dabei zu haben kann nützlich sein, ist aber keines Falles vorgeschrieben.
Ach so?
Ich war immer der Meinung diese MUSS mitgeführt werden und bei einer Kontrolle unaufgefordert vorgezeigt werden?

Also ich habe sie in meinem privaten Fahrzeug immer mit. Das Schriftstück kann es den Polizisten einfach besser erklären als ich in dieser Situation
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Alt 29.05.2015, 15:19   #3
Jango112

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Wenn die ABG mitgeführt werden müsste, müsste sie dem Produkt beiliegen und der Hinweis auf diese Verpflichtung drin stehen.

Bei einer ABE, z.B. für ein Fahrwerk oder Spoiler, steht drin dass sie mitführungspflichtig ist.




"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638)

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Alt 29.05.2015, 15:20   #4
Doku112

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Okay, dann ist Flo´s aussage natürlich richtig, was den Kenntnisstand zum Betrieb während der Fahrt angeht.
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Alt 29.05.2015, 16:24   #5
Peter

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Wie sieht es denn jetzt mit dem Dreifach-Blitz aus? Ist der nun zulässig oder nicht? Laut Produktblatt ja. Für Verwendung nach §53a StVZO auch?




˙˙˙uǝɟnɐʞ ʎɐqƎ ıǝq ɹnʇɐʇsɐʇ ǝuıǝ ɹǝpǝıʍ ǝıu ǝpɹǝʍ ɥɔI
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Alt 29.05.2015, 16:42   #6
Doku112

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Zitat:
Zitat von Peter Beitrag anzeigen
Wie sieht es denn jetzt mit dem Dreifach-Blitz aus? Ist der nun zulässig oder nicht? Laut Produktblatt ja. Für Verwendung nach §53a StVZO auch?
Ja!
1. Steht nichts gegenteiliges in der Zulassungsurkunde
2. Regelt die StVZO und StVO keine Blitzanzahl, weil
3. Ein Doppel-oder Dreifachblitz immernoch - rein theoretisch - als ein Blitz zählt. In den technischen Vorschriften ist nämlich genau geregelt, welche Hell- und Dunkelzeit aufeinanderfolgend als ein Blitz zählt.
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Alt 29.05.2015, 17:16   #7
Peter

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@Doku112: OK, prima! Danke Dir!


Also, fassen wir nochmals kurz die mutmaßlichen Fakten für die gelben Hella BST zusammen:
  • Zulassung für den Privatgebrauch nach §53a StVZO liegt vor. (Urkunde siehe Downloadbereich.)
  • Darf paarweise sowohl nach hinten und vorne (und Seiten?) gerichtet sein.
  • Muss bei Festmontage IM Fahrzeug verbaut sein. (Außenspiegelmontage und Frontschürzenmontage somit NICHT erlaubt.)
  • Die Montage muss symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs erfolgen und die paarweise Blitzabgabe muss synchron erfolgen.
  • Es dürfen mehrere paarweise BSN-Einheiten pro Richtung verbaut werden. Die alternierende Anordnung 1.1 - 2.1 - 2.2 - 1.2 wäre somit sogar zulässig.
  • Dreifach-Blitzmuster ist zulässig.
  • Die Verwendung ist nur im Stillstand zur Absicherung einer Gefahren-, Pannen- oder Unfallstelle erlaubt.
Alle Angaben ohne Gewähr!




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