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#1 | |
![]() Bronze-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 13.11.2012
Beiträge: 287
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Das ist mein Verständnis, ja. Weil es sich im einen Fall um gerichtete Kennleuchten für gelbes Blinklicht handelt und im anderen Fall eben um zusätzliche Warnleuchten. Gerichtete gelbes Blinklicht geht aber eigentlich nur als Heckwarnsystem. Dafür gelten nach der StVZO aber Beschränkungen.
Führen dürfen sie nur Blaulichtfahrzeuge mit Ausnahme der Unfallhilfswagen der Verkehrsbetriebe. Und darüberhinaus gilt: Zitat:
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#2 | ||
![]() Silber-Mitglied Name: Christoph
Registriert seit: 14.11.2009
Ort: Dresden
Beiträge: 1.286
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Zitat:
grundsätzlich sind ALLE ECE-R65 Blitzer in ihrer Zulassung identisch. Das bedeutet also auch, dass ALLE diese Blitzer in der Art des zulässigen Montageortes gleich sind. Da sind auch die Hella-BST völlig identisch mit allen anderen. Ebenso dürfen alle anderen Blitzer genau so montiert werden wie die Hella-BST. AUSNAHME: Wenn neben dem E-Prüfzeichen ein Pfeil abgebildet ist! (daher auch "grundsätzlich - ein tiefer Einblick wird hier jetzt zu sehr OT) Ist also kein Pfeil auf dem Prüfzeichen und ist der Blitzer nach ECE-R65 geprüft, so darf dieser grundsätzlich überall montiert werden. Jetzt hat Hella (und andere hier bekannte Firmen) eine ZUSÄTZLICHE Zulassung für ihr Produkt "erhalten" Als zusätliche Warnleuchte für Privatanwender. NUR Blitzer mit dieser "ZUSÄTZLICHEN" Zulassung dürfen an privaten Kraftfahrzeugen entsprechend der Zulassungsurkunde montiert werden. Aber das bedeutet nicht, dass diese Blitzer jetzt auch an berechtigten Gelblicht-Fahrzeugen "besser" montiert werden dürfen/können/müssen! ---------- Zitat:
![]() Ich war immer der Meinung diese MUSS mitgeführt werden und bei einer Kontrolle unaufgefordert vorgezeigt werden? Also ich habe sie in meinem privaten Fahrzeug immer mit. Das Schriftstück kann es den Polizisten einfach besser erklären als ich in dieser Situation
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#3 |
![]() Moderator Name: Jan
Registriert seit: 13.11.2007
Ort: Ostfriesland
Beiträge: 6.640
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Wenn die ABG mitgeführt werden müsste, müsste sie dem Produkt beiliegen und der Hinweis auf diese Verpflichtung drin stehen.
Bei einer ABE, z.B. für ein Fahrwerk oder Spoiler, steht drin dass sie mitführungspflichtig ist. |
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"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638) Moderator schreibt orange.
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#4 |
![]() Silber-Mitglied Name: Christoph
Registriert seit: 14.11.2009
Ort: Dresden
Beiträge: 1.286
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Okay, dann ist Flo´s aussage natürlich richtig, was den Kenntnisstand zum Betrieb während der Fahrt angeht.
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#5 |
![]() Administrator Name: Peter
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Nickenich
Beiträge: 9.313
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Wie sieht es denn jetzt mit dem Dreifach-Blitz aus? Ist der nun zulässig oder nicht? Laut Produktblatt ja. Für Verwendung nach §53a StVZO auch?
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#6 | |
![]() Silber-Mitglied Name: Christoph
Registriert seit: 14.11.2009
Ort: Dresden
Beiträge: 1.286
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Zitat:
1. Steht nichts gegenteiliges in der Zulassungsurkunde 2. Regelt die StVZO und StVO keine Blitzanzahl, weil 3. Ein Doppel-oder Dreifachblitz immernoch - rein theoretisch - als ein Blitz zählt. In den technischen Vorschriften ist nämlich genau geregelt, welche Hell- und Dunkelzeit aufeinanderfolgend als ein Blitz zählt. | |
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#7 |
![]() Administrator Name: Peter
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Nickenich
Beiträge: 9.313
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@Doku112: OK, prima! Danke Dir!
Also, fassen wir nochmals kurz die mutmaßlichen Fakten für die gelben Hella BST zusammen:
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