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Alt 15.12.2009, 18:30   #1
macoffi

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Name: Philipp
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Danke für die Antworten!

Jetzt wirds konkreter in der Planung und mir stellen sich noch folgende Fragen:

Wie sieht das rechtlich aus?
Ist das so grenzwertig oder kann man konkret sagen "erlaubt" oder "nicht erlaubt"?

U.U. kann ich In den Deckel der RTK von unserem KdoW mit unserem Deckel tauschen. In der KdoW RTK ist eine KL-A Vorrichtung verbaut, wird aber nie benutzt.
Habt ihr vielleicht ein paar Bilder aus dem Innenbereich der RTK-6 die zeigen, wie die KL-A Vorrichtung und der ASG verbaut sind?
Ich kann leider im mom. keine der beiden RTKs kurzfristig aufschrauben.

Vielen Dank,
Philipp
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Alt 15.12.2009, 18:38   #2
Jango112

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Name: Jan
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Inwiefern rechtlich aussieht?

Wenn das Fahrzeug mit einer RTK 6 ausgerüstet ist und unter die BOS mit Blaulichtzulassung fällt ist es rechtlich total uninteressant, ob da eine RTK 6 mit zwei oder drei Blaulichtern an der Einsatzstelle steht.

Denn für den Fahrbetrieb ist die KL-A nicht ausgelegt und bestimmt.

Wo sollte also das Problem liegen?




"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638)

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Alt 15.12.2009, 18:39   #3
Peter

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rote KL-A und ASG sind im Stand rechtlich gesehen gar kein Problem. Im Gegenteil! Finde ich sehr sinnvoll.

Fotos von innen gibts hier:
http://sosi.myds.me/forum/showthread.php?t=4022




˙˙˙uǝɟnɐʞ ʎɐqƎ ıǝq ɹnʇɐʇsɐʇ ǝuıǝ ɹǝpǝıʍ ǝıu ǝpɹǝʍ ɥɔI
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Alt 15.12.2009, 19:51   #4
Jango112

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Uuups! Das mit der roten KL-A habe ich überlesen.
Dachte dass eine blaue als zusätzliche Warnleuchte an der Einsatzstelle verwendet werden soll.




"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638)

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Alt 16.12.2009, 00:50   #5
der_hendrik

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rein rechtlich gesehen gibt es für die rote kl ja keine grundlage in der stvzo stvo. ergo dürfte sie im wirkungsbereich der besagten vorschriften ja nicht benutzt und sogar montiert sein. die nutzung ist so nur im abgesperrten und damit vom öffentlichen strassenverkehr unzugänglichen bereich zulässig, oder?!
hmm, grauzone!




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Alt 16.12.2009, 00:55   #6
Peter

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Zitat:
Zitat von der_hendrik Beitrag anzeigen
rein rechtlich gesehen gibt es für die rote kl ja keine grundlage in der stvzo stvo. ergo dürfte sie im wirkungsbereich der besagten vorschriften ja nicht benutzt und sogar montiert sein. die nutzung ist so nur im abgesperrten und damit vom öffentlichen strassenverkehr unzugänglichen bereich zulässig, oder?!
hmm, grauzone!
Lies mal das erste Posting. Er will es an der E-Stelle benutzen. Ebenso wie den ASG. Eine rote RKL kennzeichnet im Stand an der E-Stelle die Einsatzleitung.

Von daher ist sein Vorhaben absolut legitim.




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Alt 16.12.2009, 19:35   #7
der_hendrik

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hab ich, cheffe!
eine rote rkl ist aber in der stvo nicht vorgesehen. auch für feuerwehrs nicht
sobald die einsatzstelle nicht abgesperrt ist, d.h. vom bereich der stvo abgetrennt, darf er die rote leuchte aber nicht benutzen.
rein rechtlich gesehn müsste selbst bei einem brand auf einem firmengelände, wie z.b. ein supermarktparkplatz das gelände abgesperrt werden bzw müssten die tore verschlossen werden, um es so vom wirkungsbereich der stvo abzutrennen.
ich weiss, das ist korintenkackerrei....




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Alt 16.12.2009, 20:01   #8
mariuspyonline

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Zitat:
Zitat von der_hendrik Beitrag anzeigen
rein rechtlich gesehn müsste selbst bei einem brand auf einem firmengelände, wie z.b. ein supermarktparkplatz das gelände abgesperrt werden bzw müssten die tore verschlossen werden, um es so vom wirkungsbereich der stvo abzutrennen.
Man kanns dann auch übertreiben!
Auf jedenfall sehe ich fast jeden Monat im FF Magazin neu ausgelieferte ELW's , mit roter Rundum oder Doppelblitzleuchte...




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