31.08.2011, 21:34 | #1 |
Bronze-Mitglied Name: Uwe
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Beiträge: 148
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Balken Montage STVZO
Ein guter Freund der Familie (Polizist) meinte, wenn ich einen Balken mit auf das Fahrzeugdach montiere, sprich auf Dachträgern usw. aber kein Kabel ins Autoinnere führt, würde dieser Balken als Fracht mitgeführt werden und es sei nicht strafbar, da dieser ohne Funktion sei und nicht mit dem Auto fest verschraubt wäre. Wenn man ihn aber dann doch mal brauchen würde, z.B. zur Absicherung einer Unfallstelle oder eines liegengebliebenen Fahrzeugs, dürfte man den Balken als Warnleuchte benutzen, solange das Auto nicht bewegt wird. Also den Balken mit einer Steckvorrichtung versehen und bei Gebrauch das 12V Kabel aus dem Auto mit dem Balken verbinden und bei Beginn der Fahrt wieder trennen, würde ich sagen.
Jetzt meine Frage an Euch: Wie seht Ihr das? |
31.08.2011, 21:40 | #2 |
Gold-Mitglied Name: Peter Nr. 13
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Ich kram nochmal das Bedienteil dafür aus.
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alarmieren bis ich Stopp sage.
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31.08.2011, 21:47 | #3 |
Gold-Mitglied Name: Florian
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Ich bezweifele das mal ganz ganz stark
Der Balken müsste eingetragen werden. Ob der nun auf dem Dach sein darf wenn er nicht angeschlossen ist, kann ich so nichts rechtlich sagen. Aber selbst dann wäre es eine Änderung der Fahrzeughöhe und müsste eingetragen werden Ausserdem darfst nur Leuchten benutzen die nach § 53a Abs.3 StVZO zugelassen sind. Und selbst diese dürfen nur im Stand mit eingeschalteter Warnblinkanlage genutzt werde. Das sind z.B. die Effekta von Hänsch Guck dich mal ein bisschen mit der SuFu um dazu gibt es schon x Beiträge hier im Forum. ------ Edit: Grandios Peter Ich sag nur gelbe Kisten statt blaue Eimer .... |
Gehen sie weiter, weiter! Hier gibt's nichts zu sehen. Nur ein kleiner Unfall. Was? Tja, was soll ich machen? Der Typ nennt das Posting.
Geändert von Homer Simpson (31.08.2011 um 21:52 Uhr). |
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31.08.2011, 21:50 | #4 |
Gold-Mitglied Name: Peter Nr. 13
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alarmieren bis ich Stopp sage.
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31.08.2011, 21:52 | #5 | ||
Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
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§17
My 2 cents: Ein nicht funktionsfähiger Dachbalken kann als "Ladung" oder "Werbeträger" durchgehen. Siehe Ehrl Sicherheitsdienst. Aber: Am KFZ angebrachte Lichtechnische Einrichtungen müssen funktionsfähig sein Zitat:
Verwenden einer gelben Rundumleuchte ist in Deutschland ohne Berechtigung ein Missbräuchliches Verwenden von gelbem Blinklicht und kann als solches geahndet werden. (Balken wird im schlimmsten Fall eingezogen, wenn von weiterem Missbrauch auszugehen ist.) Zitat:
Da ist es aber auch egal ob du stehst oder fährst. Ausnahme hiervon wie 16589mal im Forum schon Diskutiert: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht. | ||
Geändert von chspandl (31.08.2011 um 21:54 Uhr). |
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31.08.2011, 22:08 | #6 |
Bronze-Mitglied Name: Uwe
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Beiträge: 148
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Das was Chris geschrieben hat, sehe ich genau so. Nur ist denn ein Balken zur Absicherung einer Gefahrenstelle unbedingt missbräuchlich verwendet?
Und ist es nicht egal ob ich eine Magnetkennleuchte oder einen Balken dafür benutze? Und was genau meinen die mit: Die nach §53a geprüften und zugelassenen Leuchten, im Stand mit Warnblinklicht. Immerhin haben beide eine E-Zulassung. |
31.08.2011, 22:15 | #7 | |
Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
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Zitat:
Du hast, als Privatperson, keine Berechtigung zum benutzen einer gelben Rundumkennleuchte, da du keine Rundumkennleuchte in den Fahrzeugpapieren ein getragen hast. Da ist es egal ob eine Panne, ein Unfall, eine Baustelle, ein Nashorn oder sonst was kommt... Du darfst das nicht, da du dazu nicht Berechtigt bist! (da du kein Pannenhilfsfahrzeug, Baustellenfahrzeug, BF3 oder ähnliches bist.) Die nach §53a zugelassenen Leuchten sind (auch, neben Rundumleuchten) "zusätzliche Warnleuchten" Diese darf ein Privatperson benutzen da diese als "Pannenleuchte" geprüft und zugelassen sind, und keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere benötigen. | |
31.08.2011, 22:24 | #8 |
Bronze-Mitglied Name: Uwe
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Na das ist doch mal eine klare Auskunft
Dank dir Chris |
31.08.2011, 22:46 | #9 |
Gold-Mitglied Name: Florian
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Ich würde schon gerne mal meinen Kenntnisstand posten, aber mir zerreist man gleich den Kopf... Ich schreibs dir einfach mal per PN.
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01.09.2011, 01:48 | #10 |
Silber-Mitglied Name: Frederick
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Gruß, Frederick Feuerwehrler a.D.
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01.09.2011, 02:15 | #11 |
Gold-Mitglied Name: Florian
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Beiträge: 2.570
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Weil es hier einige Leute gibt, die einen an den Hals gehen. Aber ich schreib es einfach mal:
Mir wurde gesagt, das Leuchten die dem §52 entsprechen, automatisch den §53a abdecken. Einzigste vorraussetzung ist, das sie nach dem §53a eingesetzt werden. Also als Absicherung in Verbindung mit Warnblinklicht, keine Karosserie umbauten. Heisst also das als beispiel eine OWS mit Dachträgern am Fahrzeug darf, da sie nach $52 zugelassen und abnehmbar ist. Das ist mein jetziger Kenntnisstand. Aber mal ehrlich vor knapp einen Jahr konnte man lesen das Leute Rotafix, TriOp und Movias im Auto haben, da wurde nix gesagt. Und heute? Heute wird man gleich bis auf die Knochen abgenagt... MfG Flo(h) |
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01.09.2011, 02:51 | #12 | |
Silber-Mitglied Registriert seit: 28.03.2007
Beiträge: 1.676
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Naja, ich selbst wechsle die Leuchte im Auto auch gerne mal durch, aber das ist dann meine eigene Sache, und auch mein eigenes Risiko.
Aber ich will halt nicht jemandem Raten, "du nimm doch ne Movia", und bei der nächsten Panne bekommt er Sie abgenommen und ein Bußgeld. Daher kann ich, mit meinem Gewissen vereinbar, nur das schreiben, was ich oben schon geschrieben habe. Zitat:
Woher stammt diese Info, wenn man fragen darf? | |
01.09.2011, 15:21 | #13 | |
Gold-Mitglied Name: Florian
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Zitat:
Zumal beim §53a ja nur drinne steht, das man eine Kennleuchte nur in Verbindung mit dem Warnblinklicht betreiben darf. Es steht nicht drinne, das es besondere Kennleuchten gibt, die man einsetzen darf. Deshalb mein entschluss. KL die nach §52 zugelassen sind, darf man auch gemäß §53a verwenden. (Achtung: Mein Entschluss) http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53a.php | |
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01.09.2011, 16:25 | #14 | |
Moderator Name: Jan
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Ort: Ostfriesland
Beiträge: 6.611
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Eigentlich wollte ich mich hier nicht einbringen, aber...
... lest bitte mal aufmerksam den Abs. 3 - speziell den 2. Satz.
Da steht: Zitat:
Mal ganz ketzerisch gefragt: Wenn sich die hier entwickelte Rechtsauffassung als richtig erweisen sollte, warum schmeißt Hänsch Unsummen für Entwicklung und Zulassung der effekta-Leuchten zum Fenster raus?! Vielleicht sollte man denen diese Sicht der Dinge mal erzählen - Einsparvorschläge sind doch bei jedem Unternehmen gefragt. | |
"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638) Moderator schreibt orange. Geändert von Jango112 (01.09.2011 um 16:34 Uhr). |
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01.09.2011, 20:21 | #16 | |
Gold-Mitglied Name: Florian
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Zitat:
AAber irgendwie finde ich diesen besagten §22a nicht wirklich bzw. nur den Aktuellen und da steht unter Nummer 20 "Fahrtenschreiber"... | |
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01.09.2011, 21:29 | #17 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 1.415
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01.09.2011, 21:46 | #18 |
Gold-Mitglied Name: Florian
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01.09.2011, 21:50 | #19 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 04.10.2006
Beiträge: 1.415
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Ich meine übrigens §22a und nicht §22.
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02.09.2011, 10:34 | #20 |
Gold-Mitglied Name: Marcel
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Ort: Oberthal / SAAR
Beiträge: 13.729
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Ich weis nicht wie oft dass thema dachlast schon diskutiert wurde ;-)
Lass dir sagen, du bewegst dich mit einer orangen dachlast auf Ultra dünnem Eis. Also im mm Bereich. Und nix gegen Polizisten, aber das sind auch nur Menschen, die nicht allwissend sind. |
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