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Alt 01.09.2011, 15:25   #1
Jango112

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Name: Jan
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Standard Eigentlich wollte ich mich hier nicht einbringen, aber...

... lest bitte mal aufmerksam den Abs. 3 - speziell den 2. Satz.
Da steht:
Zitat:
Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.




Mal ganz ketzerisch gefragt: Wenn sich die hier entwickelte Rechtsauffassung als richtig erweisen sollte, warum schmeißt Hänsch Unsummen für Entwicklung und Zulassung der effekta-Leuchten zum Fenster raus?!

Vielleicht sollte man denen diese Sicht der Dinge mal erzählen - Einsparvorschläge sind doch bei jedem Unternehmen gefragt.





"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638)

Moderator schreibt orange.

Geändert von Jango112 (01.09.2011 um 15:34 Uhr).
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Alt 01.09.2011, 19:11   #2
UKR

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Kennleuchten sind entweder entsprechend der ECE-R65 oder der TA13 geprüft. Zusätzliche Warnleuchten hingegen regeln sich nach TA20. Ist also ein Unterschied und damit geht die Argumentation des Anwalts ins Leere.
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Alt 01.09.2011, 19:21   #3
Flo-HH

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Zitat:
Zitat von Jango112 Beitrag anzeigen
... lest bitte mal aufmerksam den Abs. 3 - speziell den 2. Satz.
Da steht:




Mal ganz ketzerisch gefragt: Wenn sich die hier entwickelte Rechtsauffassung als richtig erweisen sollte, warum schmeißt Hänsch Unsummen für Entwicklung und Zulassung der effekta-Leuchten zum Fenster raus?!

Vielleicht sollte man denen diese Sicht der Dinge mal erzählen - Einsparvorschläge sind doch bei jedem Unternehmen gefragt.

Genau diese Frage hab ich mir auch gestellt. Ich könnte es mir nur erklären, das Hänsch sonst das als PR nutz. Also "Nur unsere Leuchten sind zugelassen"...

AAber irgendwie finde ich diesen besagten §22a nicht wirklich bzw. nur den Aktuellen und da steht unter Nummer 20 "Fahrtenschreiber"...




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Alt 01.09.2011, 20:29   #4
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Zitat:
Zitat von Flo-HH Beitrag anzeigen
AAber irgendwie finde ich diesen besagten §22a nicht wirklich bzw. nur den Aktuellen und da steht unter Nummer 20 "Fahrtenschreiber"...
Im §22 sind die Warnleuchten unter Nr. 16 aufgeführt. Mit "20" ist aber nicht die Nr. 20 im §22 gemeint, sondern die TA20.
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Alt 01.09.2011, 20:46   #5
Flo-HH

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Zitat:
Zitat von UKR Beitrag anzeigen
Im §22 sind die Warnleuchten unter Nr. 16 aufgeführt. Mit "20" ist aber nicht die Nr. 20 im §22 gemeint, sondern die TA20.
Ahhhh und wieder ein Stückchen Schlauer, danke




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Alt 01.09.2011, 20:50   #6
UKR

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Ich meine übrigens §22a und nicht §22.
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Alt 02.09.2011, 09:34   #7
Blaulicht

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Ich weis nicht wie oft dass thema dachlast schon diskutiert wurde ;-)
Lass dir sagen, du bewegst dich mit einer orangen dachlast auf Ultra dünnem Eis. Also im mm Bereich. Und nix gegen Polizisten, aber das sind auch nur
Menschen, die nicht allwissend sind.
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