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Alt 01.06.2015, 09:57   #1
Doku112

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Zitat:
Zitat von Peter Beitrag anzeigen
Dass die BST nicht "außen" am Fahrzeug angebracht werden dürfen ist vielleicht dadurch begründet, dass sämtliche Anbauteile am Fahrzeug auch im Hinblick auf den Fußgängerschutz beurteilt werden müssen.
Bei der Verwendung als "normale Frontblitzer" dürfen sie aber ganz normal außen am Fahrzeug befestigt werden. Die Beschränkung auf den Innenraum betrifft nur die Zulassung im Bereich des §53a.
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Alt 01.06.2015, 10:04   #2
mär

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Zitat:
Zitat von Doku112 Beitrag anzeigen
Bei der Verwendung als "normale Frontblitzer" dürfen sie aber ganz normal außen am Fahrzeug befestigt werden.
Ich glaube da musst du dann aber auch zum Tüv und der meckert (vielleicht) wenn du den Fußgänger aufspießt.
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Alt 01.06.2015, 12:39   #3
Doku112

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Nutzt du ein Fahrzeug, was laut Gesetzt zum Führen von Kennleuchten für gelbes Blinklicht berechtigt ist, müssen diese Kennleuchten nicht extra eingetragen werden sofern diese ein Prüfzeichen besitzen.
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Alt 01.06.2015, 13:01   #4
Blaulicht05

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Aber gelbe Frontblitzer sind generell nicht zulässig. Davon steht zumindest nichts in der StVZO.
Also wenn dann nur die RWS, PH4 oder BST als zusätzliche Warnleuchte im Stand.




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Alt 01.06.2015, 13:34   #5
Flo

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Wenn ich Christophs Beitrag zwischendrin richtig deute, meint er, dass gelbe Blitzer zulässig sind, sofern sie die Zulassung nach ECE 65 haben und nicht in ihrer festgelegten Albstrahlrichtung durch ein Pfeilsymbol begrenzt sind, richtig?

Gehe ich mal von der StVZO aus, dann erlaubt § 52 das Führen von "Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht". Das schließt gerichtete Leuchten aber grundsätzlich mal nicht mit ein. Wäre das anders und würde die ECE 65 das schon alles regeln, dann wäre doch für blaue Frontblitzer nicht die entsprechende Ergänzung notwendig gewesen oder?

Zitat:
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –.
Für gelbe Kennleuchten gibt es die aber nicht. Dementsprechend würde ich meinen, dass gelbe Frontblitzer auch für "Gelblichtfahrzeuge" nur durch §53a Zulassung möglich sind und diese daher für Hella bei den BST besonders interessant war.
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Alt 01.06.2015, 17:57   #6
Doku112

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Zitat:
Zitat von Flo Beitrag anzeigen
Wenn ich Christophs Beitrag zwischendrin richtig deute, meint er, dass gelbe Blitzer zulässig sind, sofern sie die Zulassung nach ECE 65 haben und nicht in ihrer festgelegten Albstrahlrichtung durch ein Pfeilsymbol begrenzt sind, richtig?

Gehe ich mal von der StVZO aus, dann erlaubt § 52 das Führen von "Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht". Das schließt gerichtete Leuchten aber grundsätzlich mal nicht mit ein. Wäre das anders und würde die ECE 65 das schon alles regeln, dann wäre doch für blaue Frontblitzer nicht die entsprechende Ergänzung notwendig gewesen oder?



Für gelbe Kennleuchten gibt es die aber nicht. Dementsprechend würde ich meinen, dass gelbe Frontblitzer auch für "Gelblichtfahrzeuge" nur durch §53a Zulassung möglich sind und diese daher für Hella bei den BST besonders interessant war.
Exakt. Das hast du soweit richtig verstanden. Es gibt allerdings bestimmte Kategorien von Kennleuchten in der ECE R65. Und so hat es mir das BMVI auch bestätigt. Ensprechende Kennleuchten dürfen als Frontblitzer verwendet werden. Irgendwo hier im Forum hatte ich es schon mal ausführlich gepostet...

Zitat:
Du spielst da aber auch auf eine Lücke an. Theoretisch sollte es nämlich so sein dass dir niemand einen Freibrief ausstellt sondern jede zusätzliche Beleuchtungseinrichtung einzeln eingetragen werden sollte.
Das ist keine Lücke sondern eine handfeste Sachlage. Die Fahrzeugmaße sind lediglich ändern zu lassen, sofern diese sich dadurch ändern sollten.
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Alt 01.06.2015, 19:04   #7
Doku112

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Die grundsätzlichen Probleme hier im Forum sind:
• Unterschied zwischen StVO und StVZO wird hier oft zusammengewürfelt
• Von bestehenden Gesetzgebungen werden plötzlich gegenteilige Verbote hergeleitet

Ich habe mir nun die Arbeit gemacht und noch mal alles zusammengetragen. Ich musste mich aus beruflichen Gründen sehr intensiv mit der Sachlage beschäftigen.

StVO und StVZO
Zwei Vorschriften die sich nicht nur durch einen Buchstaben unterscheiden. Grundsätzlich kann man sagen, dass die StVZO regelt was auf die Straße darf und die StVO regelt das Verhalten von denjenigen, die sich auf der Straße befinden.

Die StVZO regelt auch an welchen Fahrzeugen welche Beleuchtungen vorhanden sein dürfen und müssen. Also auch den Bereich von Kennleuchten.

Wenn es um Eintragungen, Zulassungen, Kennleuchten, etc. geht, dann findet außschließlich die StVZO Anwendung!
Die StVO regelt dann „nur“ noch das „Verhalten“ im Straßenverkehr. Beispielsweise in welcher Situation Kennleuchten angeschalten werden dürfen.

Gelbe Kennleuchten – wer darf was?
Greifen wir nun wieder die gelben Kennleuchten auf.
Der §52 der StVZO regelt, welche zusätzliche Leuchten durch wen betrieben werden dürfen. Der Absatz 4 regelt dabei wer genau nun gelbe Kennleuchten montieren darf. Das sind im folgenden:
• Baufahrzeuge
• Reinigungsfahrzeuge
• Pannenhilfsfahrzeuge
• Bergefahrzeuge
• Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite und/oder Länge
• Begleitfahrzeuge für Schwertransporte
ALLE anderen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung wenn sie gelbe Kennleuchten „haben möchten“.

Gelbe Kennleuchten – eintragen oder nicht?

Wir gehen davon aus, dass ein Pannenhilfsfahrzeug mit gelben Kennleuchten ausgerüstet werden soll.
Im Fahrzeugschein steht also statt „Personenkraftwagen geschlossen“ jetzt „Sonstiges KFZ Pannenhilfe“.

Es handelt sich also um eine ganz andere Fahrzeugklasse!

Wir gehen mal davon aus, das ein flacher Balken montiert werden soll. Dabei wird jetzt einfach mal angenommen, dass die Dachreeling höher ist als der Balken.
Also: Durch die gelben Kennleuchten werden die Fahrzeugmaße nicht verändert.
Dadurch haben wir jetzt folgende Ausgangssituation:
• Nach dem Fz-Schein anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug
• Fahrzeugmaße werden durch Kennleuchte nicht verändert

Nun gilt die Frage: Darf die Kennleuchte montiert werden?
Antwort: Ja. Begründung: Es ist handfest im §52 StVZO Absatz 4 Nummer 2 geregelt, dass diese Fahrzeugklasse gelbe Kennleuchten geführt werden dürfen.
Wir gehen jetzt davon aus, dass ein Balken Verwendung findet, der nach ECE-R65 geprüft ist, TA-geprüft ist und alle notwendigen Prüfzeichen aufgebracht sind.

Jetzt gilt alles, was auch bei Nachrüst-Nebelscheinwerfern, LED-Umbaukits für Scheinwerfer, Tönungsfolie etc. gilt: Darf es verwendet werden (--> §52 StVZO) und sind die Zulassungen vorhanden, darf es "ohne weiteres" montiert werden.
Tönungsfolie, Nebelscheinwerfer, zusätzliches Fernlicht und was es alles gibt muss ja auch nicht eigetragen werden wenn das Prüfzeichen vorhanden ist!
Es muss natürlich bei diesem Beispiel immer der Grundsatz erfüllt sein, dass das Fahrzeug grundsätzlich bereits gelbe Kennleuchten führen darf!

Im Übrigen werden blaue Frontblitzer und Blaulichtbalken auf Feuerwehrfahrzeugen auch nicht eingetragen. Denn kein TÜV muss noch mal extra bestätigen was bereits die StVZO und die technischen Produktprüfungen regeln.

Frontblitzer mit der Farbe GELB
Dazu habe ich hier schon einmal das Thema sehr kurz zusammengefasst: http://sosi.myds.me/forum/showpost.p...5&postcount=10
Ich hatte vor dies noch mal ganz genau mit Quellen, Nachweisen, Zeichnungen und Bildern zu erläutern. Dazu fehlte mir aber bisher immer die Zeit. Das hole ich sicher noch mal nach.



Ich hoffe ich konnte die Sachlage etwas verständlich erklären. An einem langen Winterabend (oder einer ähnlichen Situation ) werde ich die komplette Thematik – von den Grundsätzen bis zu den Besonderheiten und Ausnahmen – noch einmal ganz ausführlich bebildert und mit Quellennachweisen posten. Ich würde dies dann in einem gesonderten Thread machen. Momentan fehlt mir aber leider die Zeit dafür.
Abschließend will ich noch die Kernpunkte für das schnelle Zusammenfassen auszählen:
- Was bei der Eintragung von Nebelscheinwerfern, Tönungsfolie, Radios, Umbaukits, Fahrwerken etc. gilt, das gilt ebenso bei Kennleuchten: E-Prüfzeichen u. dgl. bedeutet grds. Eintragungsfrei
- Wenn bei einer Fahrzeugklasse etwas besonders aufgezählt wird, bedeutet das nicht sofort immer, dass auch ein Verbot für alle anderen gilt
- Werden eintragungsfreie Bauteile verbaut, muss der richtige Einbau nicht extra durch den TÜV geprüft werden, denn es handelt sich um eintragungsfreie Bauteile.
- Sind eintragungsfreie Bauteile verbaut, so (sollte) dies bei der Hauptuntersuchung auffallen und bemängelt werden
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Alt 01.06.2015, 14:00   #8
mär

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Zitat:
Zitat von Doku112 Beitrag anzeigen
Nutzt du ein Fahrzeug, was laut Gesetzt zum Führen von Kennleuchten für gelbes Blinklicht berechtigt ist, müssen diese Kennleuchten nicht extra eingetragen werden sofern diese ein Prüfzeichen besitzen.
Du spielst da aber auch auf eine Lücke an. Theoretisch sollte es nämlich so sein dass dir niemand einen Freibrief ausstellt sondern jede zusätzliche Beleuchtungseinrichtung einzeln eingetragen werden sollte.
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Alt 01.06.2015, 14:58   #9
firefly

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So, hab jetzt den ersten Satz BST an meinem Oldie verbaut.

Erster Eindruck bestätigt sich, super einfache Montage, gute Helligkeit, sehr kräftige Farbe, ausgeschaltet sehr unauffällig.

Zusammen mit nem Funkschaltsystem ne klasse Sache.
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