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![]() Bronze-Mitglied Name: Florian
Registriert seit: 13.11.2012
Beiträge: 287
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Wenn ich Christophs Beitrag zwischendrin richtig deute, meint er, dass gelbe Blitzer zulässig sind, sofern sie die Zulassung nach ECE 65 haben und nicht in ihrer festgelegten Albstrahlrichtung durch ein Pfeilsymbol begrenzt sind, richtig?
Gehe ich mal von der StVZO aus, dann erlaubt § 52 das Führen von "Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht". Das schließt gerichtete Leuchten aber grundsätzlich mal nicht mit ein. Wäre das anders und würde die ECE 65 das schon alles regeln, dann wäre doch für blaue Frontblitzer nicht die entsprechende Ergänzung notwendig gewesen oder? Zitat:
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#2 | ||
![]() Silber-Mitglied Name: Christoph
Registriert seit: 14.11.2009
Ort: Dresden
Beiträge: 1.286
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#3 |
![]() Silber-Mitglied Name: Christoph
Registriert seit: 14.11.2009
Ort: Dresden
Beiträge: 1.286
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Die grundsätzlichen Probleme hier im Forum sind:
• Unterschied zwischen StVO und StVZO wird hier oft zusammengewürfelt • Von bestehenden Gesetzgebungen werden plötzlich gegenteilige Verbote hergeleitet Ich habe mir nun die Arbeit gemacht und noch mal alles zusammengetragen. Ich musste mich aus beruflichen Gründen sehr intensiv mit der Sachlage beschäftigen. StVO und StVZO Zwei Vorschriften die sich nicht nur durch einen Buchstaben unterscheiden. Grundsätzlich kann man sagen, dass die StVZO regelt was auf die Straße darf und die StVO regelt das Verhalten von denjenigen, die sich auf der Straße befinden. Die StVZO regelt auch an welchen Fahrzeugen welche Beleuchtungen vorhanden sein dürfen und müssen. Also auch den Bereich von Kennleuchten. Wenn es um Eintragungen, Zulassungen, Kennleuchten, etc. geht, dann findet außschließlich die StVZO Anwendung! Die StVO regelt dann „nur“ noch das „Verhalten“ im Straßenverkehr. Beispielsweise in welcher Situation Kennleuchten angeschalten werden dürfen. Gelbe Kennleuchten – wer darf was? Greifen wir nun wieder die gelben Kennleuchten auf. Der §52 der StVZO regelt, welche zusätzliche Leuchten durch wen betrieben werden dürfen. Der Absatz 4 regelt dabei wer genau nun gelbe Kennleuchten montieren darf. Das sind im folgenden: • Baufahrzeuge • Reinigungsfahrzeuge • Pannenhilfsfahrzeuge • Bergefahrzeuge • Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite und/oder Länge • Begleitfahrzeuge für Schwertransporte ALLE anderen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung wenn sie gelbe Kennleuchten „haben möchten“. Gelbe Kennleuchten – eintragen oder nicht? Wir gehen davon aus, dass ein Pannenhilfsfahrzeug mit gelben Kennleuchten ausgerüstet werden soll. Im Fahrzeugschein steht also statt „Personenkraftwagen geschlossen“ jetzt „Sonstiges KFZ Pannenhilfe“. Es handelt sich also um eine ganz andere Fahrzeugklasse! Wir gehen mal davon aus, das ein flacher Balken montiert werden soll. Dabei wird jetzt einfach mal angenommen, dass die Dachreeling höher ist als der Balken. Also: Durch die gelben Kennleuchten werden die Fahrzeugmaße nicht verändert. Dadurch haben wir jetzt folgende Ausgangssituation: • Nach dem Fz-Schein anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug • Fahrzeugmaße werden durch Kennleuchte nicht verändert Nun gilt die Frage: Darf die Kennleuchte montiert werden? Antwort: Ja. Begründung: Es ist handfest im §52 StVZO Absatz 4 Nummer 2 geregelt, dass diese Fahrzeugklasse gelbe Kennleuchten geführt werden dürfen. Wir gehen jetzt davon aus, dass ein Balken Verwendung findet, der nach ECE-R65 geprüft ist, TA-geprüft ist und alle notwendigen Prüfzeichen aufgebracht sind. Jetzt gilt alles, was auch bei Nachrüst-Nebelscheinwerfern, LED-Umbaukits für Scheinwerfer, Tönungsfolie etc. gilt: Darf es verwendet werden (--> §52 StVZO) und sind die Zulassungen vorhanden, darf es "ohne weiteres" montiert werden. Tönungsfolie, Nebelscheinwerfer, zusätzliches Fernlicht und was es alles gibt muss ja auch nicht eigetragen werden wenn das Prüfzeichen vorhanden ist! Es muss natürlich bei diesem Beispiel immer der Grundsatz erfüllt sein, dass das Fahrzeug grundsätzlich bereits gelbe Kennleuchten führen darf!Im Übrigen werden blaue Frontblitzer und Blaulichtbalken auf Feuerwehrfahrzeugen auch nicht eingetragen. Denn kein TÜV muss noch mal extra bestätigen was bereits die StVZO und die technischen Produktprüfungen regeln. Frontblitzer mit der Farbe GELB Dazu habe ich hier schon einmal das Thema sehr kurz zusammengefasst: http://sosi.myds.me/forum/showpost.p...5&postcount=10 Ich hatte vor dies noch mal ganz genau mit Quellen, Nachweisen, Zeichnungen und Bildern zu erläutern. Dazu fehlte mir aber bisher immer die Zeit. Das hole ich sicher noch mal nach. Ich hoffe ich konnte die Sachlage etwas verständlich erklären. An einem langen Winterabend (oder einer ähnlichen Situation ![]() Abschließend will ich noch die Kernpunkte für das schnelle Zusammenfassen auszählen: - Was bei der Eintragung von Nebelscheinwerfern, Tönungsfolie, Radios, Umbaukits, Fahrwerken etc. gilt, das gilt ebenso bei Kennleuchten: E-Prüfzeichen u. dgl. bedeutet grds. Eintragungsfrei - Wenn bei einer Fahrzeugklasse etwas besonders aufgezählt wird, bedeutet das nicht sofort immer, dass auch ein Verbot für alle anderen gilt - Werden eintragungsfreie Bauteile verbaut, muss der richtige Einbau nicht extra durch den TÜV geprüft werden, denn es handelt sich um eintragungsfreie Bauteile. - Sind eintragungsfreie Bauteile verbaut, so (sollte) dies bei der Hauptuntersuchung auffallen und bemängelt werden |
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#4 | |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 26.04.2009
Ort: München
Beiträge: 1.803
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Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand (Arthur Schoppenhauer)
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#5 | |
![]() Silber-Mitglied Name: Christoph
Registriert seit: 14.11.2009
Ort: Dresden
Beiträge: 1.286
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![]() Zitat:
![]() Ich wollte nur kurz fassend zusammenfassen warum es immer wieder zu Missverständnissen kommt. Das sollte keinesfalls provokant wirken. Entschuldigung. | |
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#6 |
![]() Silber-Mitglied Registriert seit: 26.04.2009
Ort: München
Beiträge: 1.803
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Passt Scho!
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Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand (Arthur Schoppenhauer)
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#7 |
![]() Bronze-Mitglied Registriert seit: 18.03.2004
Ort: Leipzig
Beiträge: 100
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Hier kommt im übrigen ein Anwalt zu der Ansicht, dass jede ECE-R65 geprüfte Leuchte für Privatanwender unter bestimmten Voraussetzungen zur Unfall- und Pannenabsicherung zulässig ist:
http://www.anwalt-moenchengladbach.d...zulaessig.html |
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#8 | |
![]() Silber-Mitglied Name: Christoph
Registriert seit: 14.11.2009
Ort: Dresden
Beiträge: 1.286
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http://sosi.myds.me/forum/showthread.php?t=25699 | |
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#9 |
![]() Forum-Mitglied Name: Lukas
Registriert seit: 07.04.2015
Beiträge: 32
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Habe meine Hella BST auch heute ins neue Auto eingebaut.
Geschaltet habe ich das ganze mit einer 3 Kanal Universal-Funkfernbedienung. Ich habe also noch zwei Kanäle frei. Wie wäre es also z.B. mit einer Blitzmusterverstellung per Funk? ![]() Reichweite der Fernbedienung habe ich noch nicht exakt getestet, 15m sind aber auf jeden Fall möglich. Da ich den Aufbau so unauffällig wie möglich gestalten wollte, habe ich die kompletten Kabel und Komponenten hinter Verkleidungasteilen versteckt. Strom bezieht das ganze System von einer der beiden 12V KFZ-Dosen im Kofferraum. Man sieht lediglich die Leuchtkörper der BST: ![]() ![]() DIe Verlegung der Kabel hinter der Verkleidung, ein Hoch auf Klebeschellen und Kabelbinder ![]() ![]() Im ausgeschaltetem Zustand dank der kleinen Bauform recht unauffällig: ![]() Dafür im Betrieb umso auffälliger ![]() ![]() Die Scheibentönung schluckt zwar etwas Licht, wie viel Warnwirkung deswegen flöten geht, kann ich erst nach einem Test im Dunkeln sagen. Am Tage ist das RWS auch durch die getönte Heckscheibe gut sichtbar. Gruß Lukas |
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