01.06.2015, 00:11 | #181 |
Gold-Mitglied Registriert seit: 09.01.2011
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Da ist was dran. Wenn ich meinen ersten Satz morgen montiert habe mach ich mal Fotos.
Bisher bin ich sehr positiv angetan, auch bzw. besonders im Vergleich zu meinen Nano RWS. Der Dreifachblitz ist subjektiv deutlich auffälliger. Wenn die sich bewähren sind noch bis zu 6 weitere Sätze zu verbauen. |
"a wise man speaks because he has something to say, a fool speaks because he has to say something"
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01.06.2015, 10:57 | #182 |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Bei der Verwendung als "normale Frontblitzer" dürfen sie aber ganz normal außen am Fahrzeug befestigt werden. Die Beschränkung auf den Innenraum betrifft nur die Zulassung im Bereich des §53a.
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01.06.2015, 11:04 | #183 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 06.06.2009
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01.06.2015, 13:39 | #184 |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Nutzt du ein Fahrzeug, was laut Gesetzt zum Führen von Kennleuchten für gelbes Blinklicht berechtigt ist, müssen diese Kennleuchten nicht extra eingetragen werden sofern diese ein Prüfzeichen besitzen.
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01.06.2015, 14:34 | #186 | |
Bronze-Mitglied Name: Florian
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Wenn ich Christophs Beitrag zwischendrin richtig deute, meint er, dass gelbe Blitzer zulässig sind, sofern sie die Zulassung nach ECE 65 haben und nicht in ihrer festgelegten Albstrahlrichtung durch ein Pfeilsymbol begrenzt sind, richtig?
Gehe ich mal von der StVZO aus, dann erlaubt § 52 das Führen von "Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht". Das schließt gerichtete Leuchten aber grundsätzlich mal nicht mit ein. Wäre das anders und würde die ECE 65 das schon alles regeln, dann wäre doch für blaue Frontblitzer nicht die entsprechende Ergänzung notwendig gewesen oder? Zitat:
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01.06.2015, 15:00 | #187 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 06.06.2009
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Du spielst da aber auch auf eine Lücke an. Theoretisch sollte es nämlich so sein dass dir niemand einen Freibrief ausstellt sondern jede zusätzliche Beleuchtungseinrichtung einzeln eingetragen werden sollte.
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01.06.2015, 15:58 | #188 |
Gold-Mitglied Registriert seit: 09.01.2011
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So, hab jetzt den ersten Satz BST an meinem Oldie verbaut.
Erster Eindruck bestätigt sich, super einfache Montage, gute Helligkeit, sehr kräftige Farbe, ausgeschaltet sehr unauffällig. Zusammen mit nem Funkschaltsystem ne klasse Sache. |
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01.06.2015, 18:57 | #189 | ||
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Zitat:
Zitat:
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01.06.2015, 20:04 | #190 |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Die grundsätzlichen Probleme hier im Forum sind:
• Unterschied zwischen StVO und StVZO wird hier oft zusammengewürfelt • Von bestehenden Gesetzgebungen werden plötzlich gegenteilige Verbote hergeleitet Ich habe mir nun die Arbeit gemacht und noch mal alles zusammengetragen. Ich musste mich aus beruflichen Gründen sehr intensiv mit der Sachlage beschäftigen. StVO und StVZO Zwei Vorschriften die sich nicht nur durch einen Buchstaben unterscheiden. Grundsätzlich kann man sagen, dass die StVZO regelt was auf die Straße darf und die StVO regelt das Verhalten von denjenigen, die sich auf der Straße befinden. Die StVZO regelt auch an welchen Fahrzeugen welche Beleuchtungen vorhanden sein dürfen und müssen. Also auch den Bereich von Kennleuchten. Wenn es um Eintragungen, Zulassungen, Kennleuchten, etc. geht, dann findet außschließlich die StVZO Anwendung! Die StVO regelt dann „nur“ noch das „Verhalten“ im Straßenverkehr. Beispielsweise in welcher Situation Kennleuchten angeschalten werden dürfen. Gelbe Kennleuchten – wer darf was? Greifen wir nun wieder die gelben Kennleuchten auf. Der §52 der StVZO regelt, welche zusätzliche Leuchten durch wen betrieben werden dürfen. Der Absatz 4 regelt dabei wer genau nun gelbe Kennleuchten montieren darf. Das sind im folgenden: • Baufahrzeuge • Reinigungsfahrzeuge • Pannenhilfsfahrzeuge • Bergefahrzeuge • Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite und/oder Länge • Begleitfahrzeuge für Schwertransporte ALLE anderen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung wenn sie gelbe Kennleuchten „haben möchten“. Gelbe Kennleuchten – eintragen oder nicht? Wir gehen davon aus, dass ein Pannenhilfsfahrzeug mit gelben Kennleuchten ausgerüstet werden soll. Im Fahrzeugschein steht also statt „Personenkraftwagen geschlossen“ jetzt „Sonstiges KFZ Pannenhilfe“. Es handelt sich also um eine ganz andere Fahrzeugklasse! Wir gehen mal davon aus, das ein flacher Balken montiert werden soll. Dabei wird jetzt einfach mal angenommen, dass die Dachreeling höher ist als der Balken. Also: Durch die gelben Kennleuchten werden die Fahrzeugmaße nicht verändert. Dadurch haben wir jetzt folgende Ausgangssituation: • Nach dem Fz-Schein anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug • Fahrzeugmaße werden durch Kennleuchte nicht verändert Nun gilt die Frage: Darf die Kennleuchte montiert werden? Antwort: Ja. Begründung: Es ist handfest im §52 StVZO Absatz 4 Nummer 2 geregelt, dass diese Fahrzeugklasse gelbe Kennleuchten geführt werden dürfen. Wir gehen jetzt davon aus, dass ein Balken Verwendung findet, der nach ECE-R65 geprüft ist, TA-geprüft ist und alle notwendigen Prüfzeichen aufgebracht sind. Jetzt gilt alles, was auch bei Nachrüst-Nebelscheinwerfern, LED-Umbaukits für Scheinwerfer, Tönungsfolie etc. gilt: Darf es verwendet werden (--> §52 StVZO) und sind die Zulassungen vorhanden, darf es "ohne weiteres" montiert werden. Tönungsfolie, Nebelscheinwerfer, zusätzliches Fernlicht und was es alles gibt muss ja auch nicht eigetragen werden wenn das Prüfzeichen vorhanden ist! Es muss natürlich bei diesem Beispiel immer der Grundsatz erfüllt sein, dass das Fahrzeug grundsätzlich bereits gelbe Kennleuchten führen darf!Im Übrigen werden blaue Frontblitzer und Blaulichtbalken auf Feuerwehrfahrzeugen auch nicht eingetragen. Denn kein TÜV muss noch mal extra bestätigen was bereits die StVZO und die technischen Produktprüfungen regeln. Frontblitzer mit der Farbe GELB Dazu habe ich hier schon einmal das Thema sehr kurz zusammengefasst: http://sosi.myds.me/forum/showpost.p...5&postcount=10 Ich hatte vor dies noch mal ganz genau mit Quellen, Nachweisen, Zeichnungen und Bildern zu erläutern. Dazu fehlte mir aber bisher immer die Zeit. Das hole ich sicher noch mal nach. Ich hoffe ich konnte die Sachlage etwas verständlich erklären. An einem langen Winterabend (oder einer ähnlichen Situation ) werde ich die komplette Thematik – von den Grundsätzen bis zu den Besonderheiten und Ausnahmen – noch einmal ganz ausführlich bebildert und mit Quellennachweisen posten. Ich würde dies dann in einem gesonderten Thread machen. Momentan fehlt mir aber leider die Zeit dafür. Abschließend will ich noch die Kernpunkte für das schnelle Zusammenfassen auszählen: - Was bei der Eintragung von Nebelscheinwerfern, Tönungsfolie, Radios, Umbaukits, Fahrwerken etc. gilt, das gilt ebenso bei Kennleuchten: E-Prüfzeichen u. dgl. bedeutet grds. Eintragungsfrei - Wenn bei einer Fahrzeugklasse etwas besonders aufgezählt wird, bedeutet das nicht sofort immer, dass auch ein Verbot für alle anderen gilt - Werden eintragungsfreie Bauteile verbaut, muss der richtige Einbau nicht extra durch den TÜV geprüft werden, denn es handelt sich um eintragungsfreie Bauteile. - Sind eintragungsfreie Bauteile verbaut, so (sollte) dies bei der Hauptuntersuchung auffallen und bemängelt werden |
01.06.2015, 20:14 | #191 | |
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Zitat:
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Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand (Arthur Schoppenhauer)
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01.06.2015, 20:37 | #192 | |
Silber-Mitglied Name: Christoph
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Zitat:
Ich wollte nur kurz fassend zusammenfassen warum es immer wieder zu Missverständnissen kommt. Das sollte keinesfalls provokant wirken. Entschuldigung. | |
01.06.2015, 20:47 | #193 |
Silber-Mitglied Registriert seit: 26.04.2009
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Passt Scho!
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Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand (Arthur Schoppenhauer)
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01.06.2015, 22:31 | #194 |
Bronze-Mitglied Registriert seit: 18.03.2004
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Hier kommt im übrigen ein Anwalt zu der Ansicht, dass jede ECE-R65 geprüfte Leuchte für Privatanwender unter bestimmten Voraussetzungen zur Unfall- und Pannenabsicherung zulässig ist:
http://www.anwalt-moenchengladbach.d...zulaessig.html |
01.06.2015, 23:27 | #195 |
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Danke an Christoph für die schöne Zusammenfassung!
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02.06.2015, 00:14 | #196 |
Gold-Mitglied Registriert seit: 17.12.2006
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Na das wird ja immer besser...
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02.06.2015, 00:38 | #197 | |
Bronze-Mitglied Name: Florian
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Zitat:
Aber wäre es so, wie von ihm angenommen, müsste man ja keine K-Nummer mehr mit der Zulassung als zusätzliche Warnleuchte beantragen. Ich nehme einfach an, dass das eine deutsche Besonderheit ist, die über die ECE-R65 hinausgeht. | |
02.06.2015, 00:53 | #198 | |
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Da es gerade passt. Habe von der Dekra heute ein Heftchen bekommen (Unfall! Was tun? – Direkter Downloadlink…)
Zitat:
Jeder würde dann sagen aber hier steht doch… | |
Meine Sammlung BAUSTELLE
Geändert von Feuerzwerg (02.06.2015 um 00:55 Uhr). |
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02.06.2015, 02:43 | #199 | |
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Zitat:
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02.06.2015, 06:12 | #200 |
Moderator Name: Jan
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Wenn dem so wäre, wie der Anwalt so argumentiert - warum lässt Hänsch dann die Leuchten der effekta-Serie extra prüfen und zulassen?
Sollte deren Rechtsabteilung tatsächlich keine Ahnung haben oder ist "effekta" ein Marketinggag für einen kleinen uns speziellen Kundenkreis (z.B. Blaulichtsammler) ..? |
"Das Problem bei Zitaten aus dem Internet ist, dass man nie weiß, ob sie auch echt sind."
Galileo Galilei (1638) Moderator schreibt orange. |
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